Eltern wünschen sich das Beste für ihre Kinder. Manchmal aber haben Eltern unterschiedliche Vorstellungen davon, was „das Beste“ für die Kinder sein könnte. Rund um (teure) Privatschulen, kann „das Beste“ auch eine Frage des Geldes sein. Insbesondere nach einer Trennung wünscht sich manchmal ein Elternteil intensiver eine Privatschule für das Kind als der andere. Teilweise schwindet auch die ursprüngliche – während aufrechter Lebensgemeinschaft – bestehende Zustimmung zu einem privaten Kindergarten oder Schule. Oft geht es darum, wer die zusätzlichen Kosten für eine Privatschule tatsächlich tragen muss. Rechtlich sind es vor allem Fragen des Kindesunterhalts.

Wer zahlt Kindesunterhalt/Alimente?

Kindesunterhalt oder Alimente werden von dem Elternteil gezahlt, der nicht mit den Kindern im selben Haushalt lebt, und zwar an den Elternteil, der die minderjährigen Kinder hauptsächlich betreut. Dabei kommt es einerseits auf Alter und Bedarf der Kinder an und auch darauf, was die Person verdient, die zahlt. Verdient man viel, zahlt man auch viel, wobei es eine Luxusgrenze für den Kindesunterhalt gibt. Die Person die Unterhalt bezahlt, muss sich auch (beruflich) bemühen. Sprich, es geht nicht, dass jemand, der vor der Trennung viel verdient hat, plötzlich nicht mehr arbeitet, um keinen Kindesunterhalt zahlen zu müssen.

Wer zB als leitender Arzt tätig war, kann nicht plötzlich nach der Trennung auf Kosten der Kinder, seiner „wahren Berufung“ folgen und wenige Stunden pro Woche in einem Restaurant jobben. Im Normalfall ist nicht relevant, was der Elternteil verdient, der die Kinder hauptsächlich betreut. Diese Person leistet nämlich ihren Beitrag durch die tatsächliche Betreuung der Kinder. Leben die Kinder zB bei ihrem Vater und verbringen jedes zweite Wochenende bei der Mutter, so muss die Mutter Kindesunterhalt an den Vater bezahlen. Je nach Alter des Kindes sind es 16-22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens. Betreut aber in unserem Beispiel die Mutter die Kinder „überdurchschnittlich viel“ also mehr als circa 80 Tage pro Jahr, verringert sich der zu zahlende Geldunterhalt.

Wer zahlt normalerweise Nachmittagsbetreuung oder Hort?

Grundsätzlich muss der Elternteil, der mit den Kindern lebt, die Kosten von außerhäuslicher Betreuung, zB den Hort am Nachmittag bezahlen. Die Argumentation ist, dass der Hort überwiegend der Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils dient und dieser deshalb auch die Kosten dafür zahlen muss. Betreuungs- bzw Hortkosten müssen also normalerweise nicht vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich zum „normalen“ Kindesunterhalt gezahlt werden. Leben die Kinder bei der Mutter und der Vater leistet Kindesunterhalt, so muss die Mutter die Kosten für die Nachmittagsbetreuung (Hort) der Kinder zahlen.

Wer zahlt die Privatschule/Privatkindergarten?

Es kommt darauf an, warum das Kind eine Privatschule besucht. Gibt es besondere Gründe, die den Besuch einer teuren Privatschule notwendig machen, kann dies ausnahmsweise zu einer zusätzlichen Zahlungsverpflichtung (Schulgeld) für die Person, die Kindesunterhalt zahlt, führen. Dies könnte zB dann der Fall sein, wenn eine öffentliche Schule im konkreten Fall keine gleichwertige Alternative darstellt (zB sprachliche Gründe des Kindes nach langem Auslandsaufenthalt, besondere Begabung, besonderes berufliches Interesse des Kindes, das genau durch diese Schule gefördert werden kann). Kurz gesagt: Es braucht einen gerechtfertigten Grund, der gerade für diesen Ausbildungsweg (Privatschule) spricht. Außerdem darf es die Person, die zusätzlich zum „normalen“ Kindesunterhalt (sog Regelunterhalt) auch noch zu Zahlungen für die Schule verpflichtet wird, nicht (finanziell) überstrapazieren. Es muss wirtschaftlich zumutbar sein. Das wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn dieser Aufwand auch in einer intakten Familie gemacht worden wäre.

Weiter relevant kann sein, wer die Schule ausgesucht hat, bzw. welcher Elternteil wollte, dass das Kind eine Privatschule besucht. Allein die ursprüngliche Zustimmung während aufrechter Lebensgemeinschaft der Eltern zur Schule begründet aber noch keine automatische Verpflichtung, das Schulgeld zu zahlen.  Gibt es vergleichbare öffentliche Schulen, wird man grundsätzlich eine öffentliche Schule auszusuchen haben und keine zusätzlichen Kosten zum „normalen“ Kindesunterhalt verlangen können.

Für viele Eltern kann die Entscheidung, welche Schule/ Kindergarten es werden soll, zur Herausforderung und weiterem Streitpunkt werden. Eine mögliche (konsensuale) Lösung könnte bei beidseitigem Wunsch der Eltern nach einer kostenpflichtigen Schule sein, dass sie die Kosten dafür hälftig tragen.

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