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Kindesunterhalt: Wer zahlt ihn?

Alimente: Wer zahlt den Kindesunterhalt

Wenn ums liebe Geld gestritten wird, gehen oft die Wogen hoch. So ist das auch beim Kindesunterhalt. Aber wer muss jetzt rechtlich eigentlich was zahlen?

Alimente und Kindesunterhalt- was bedeutet das rechtlich?

Alimente sind Zahlungen, die ein Elternteil für Kinder leistet, mit denen er nicht im gleichen Haushalt wohnt. Kindesunterhalt ist als Begriff breiter und meint die Unterhaltsverpflichtung von (beiden) Eltern gegenüber ihren Kindern. Eltern sind ihren Kindern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig und zwar so lange, bis die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Wann Kinder selbsterhaltungsfähig sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Entgegen der landläufigen Meinung sind Kinder jedenfalls nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr selbsterhaltungsfähig. Wenn es den Lebensverhältnissen der Eltern entspricht und das Kind geeignet ist, müssen Kinder auch während des Studiums noch finanziell unterstützt werden. Im Gegenzug wird aber erwartet, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Unter Umständen kann dies sogar ein Doktorratsstudium einschließen.

Wer zahlt?

Wenn Eltern gemeinsam mit ihren Kindern im gleichen Haushalt wohnen, stellt sich die Frage nach Kindesunterhalt häufig gar nicht. Meistens gibt es dann funktionierende Absprachen, wer wann die Kinder betreut und wer was bezahlt. Eltern haben in so einem Setting anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Das bedeutet, dass man sich die Betreuungsleistungen und die Versorgung der Kinder aufteilt. Schwieriger wird es erst bei einer (räumlichen) Trennung der Eltern. Häufig stellt sich dann einerseits die Frage wer die Kinder überwiegend betreut und auch wieviel Kindesunterhalt oder eben Alimente von der anderen Person gezahlt werden müssen.

Die Person, die die Kinder überwiegend betreut, also die auch nach der Trennung noch mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, leistet ihren Beitrag durch Naturalunterhalt. Das bedeutet, durch die tatsächliche Versorgung (Essen, Betreuung, Wohnraum, Kleidung) der Kinder. Der andere Elternteil schuldet Geldunterhalt. Der geldunterhaltspflichtige Elternteil hat den Kindesunterhalt an den hauptbetreuenden Elternteil zu überweisen. Häufig ist das nach wie vor die Mutter, bei der die Kinder nach einer Trennung wohnen. Entgegen einem weit verbreiteten Missverständnis hat die Person die Alimente bezahlt keinen Anspruch darauf, dass der andere Elternteil nachweist, wofür der Kindesunterhalt verwendet wird oder gar darauf, dass akribisch Rechnung gelegt wird.

In welcher Höhe wird der Kindesunterhalt geschuldet?

Die Höhe des Kindesunterhalts wird durch mehrere Faktoren beeinflusst. Vereinfacht gesagt, geht es bei der Frage wie viel Kindesunterhalt zu leisten ist, einerseits darum, wie leistungsfähig der oder die Unterhaltsschuldnerin ist und andererseits um den tatsächlichen Bedarf des Kindes. Um die Leistungsfähigkeit aber überhaupt beurteilen zu können, braucht es Zugang zu entsprechenden Nachweisen, wie Lohnzettel, Steuererklärungen, Steuerbescheide oder ähnliches. Diese Einkommensunterlagen muss die Person, die Geldunterhalt schuldet auch zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich gibt es Prozentsätze, die sich herausgebildet haben, um die Unterhaltshöhe zu ermitteln. Je nach Alter des Kindes werden zwischen 16- 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens geschuldet. Auch weitere Sorgepflichten (weitere Kinder oder Ehepartner) des Unterhaltsschuldners werden berücksichtigt bei der Bemessung des Unterhalts. Unterhaltsbeträge wie man sie aus einschlägigen Zeitschriften über beispielsweise amerikanische Star- Kinder kennt, gibt es bei uns nicht. In Österreich gibt es nämlich eine sogenannte „Playboygrenze“ oder Luxusgrenze, die den Kindesunterhalt ab einer gewissen Einkommenshöhe deckelt. Das ist pädagogischen Überlegungen geschuldet. So kann es sein, dass Kinder von sehr reichen Eltern dennoch gefühlt gar nicht so viel Kindesunterhalt erhalten, besonders gemessen am Lebensstandard des Unterhaltsschuldners.

Welchen Einfluss hat die (gleichteilige) Betreuung?

Teilweise wird um den Kindesunterhalt bzw die Höhe des Kindesunterhalts erbittert gestritten. Als Grundregel lässt sich sagen, dass ein „normales“ Kontaktrecht des Unterhaltsschuldners zu den Kindern die Höhe des Kindesunterhalts nicht beeinflusst. Die Person, die den Kindesunterhalt bezahlt, muss auch die Kosten für die Kontakte übernehmen, wie zB Zoo Eintritte, Ski Liftkarten oder das Hotel im Urlaub. Diese Kosten können dem hauptbetreuenden Elternteil nicht in Rechnung gestellt werden. Bei einem überdurchschnittlichen Kontaktrecht, das 80 Tage pro Jahr übersteigt, kann es aber zur Reduktion des Kindesunterhalts kommen. Wenn beide Eltern die Kinder gleichteilig betreuen und keine großen Einkommensunterschiede bestehen, kann der Geldunterhalt sogar gänzlich entfallen. Diese Regelung führt dazu, dass manchmal Argumente ins Treffen geführt werden, nur mehr Kontakt zum Kind zu wollen, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen oder umgekehrt nur weniger Kontakt zulassen zu wollen, um weiterhin Unterhalt lukrieren zu können.

Wie kann man Alimente/Kindesunterhalt beantragen und was macht man, wenn einfach nichts zu holen ist?

Eine Vereinbarung über die Höhe des Unterhaltes können Eltern bei Gericht oder bei der Kinder- und Jugendhilfe, also beim Jugendamt abschließen. Das Jugendamt unterstützt auch bei der Berechnung der Unterhaltshöhe. Wenn keine Einigung über die Unterhaltshöhe zustande kommt, kann man beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung stellen. Ebenso ist es möglich, bei einer Änderung der Umstände, die Höhe des Unterhalts (nachträglich) anpassen zu lassen. Außerdem, kann auch für die Vergangenheit rückwirkend Kindesunterhalt oder ein höherer Kindesunterhalt gefordert werden.

Kommt ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, kann unter bestimmten Umständen auch ein Unterhaltsvorschuss vom Staat begehrt werden. Der Antrag muss von jenem Elternteil, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, im Namen des Kindes bei Gericht gestellt werden.

Dieser Beitrag erschien zuerst bei Woman

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