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Hausbau und Lebensgemeinschaft
Was gilt rechtlich in Österreich, wenn man mit dem Lebensgefährten ein Haus gekauft hat und sich dann trennt? Was hat man für Möglichkeiten wenn man sich nicht einigen kann?
Urlaub und Obsorge
Bei getrenntlebenden Eltern kann vieles zu Konflikten führen. Auch der Urlaub. Wer darf mit den Kindern ins Ausland reisen? Kann der andere Elternteil mir verbieten mit den Kindern im Ausland Urlaub zu machen? Wie ist es rechtlich?
Urlaub mit Kindern
In Familien mit getrennt lebenden Eltern kann das Thema Urlaub zu Schwierigkeiten führen. Erfahren Sie hier mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Urlaub mit Kindern

Reisepass mit Visastempeln

Urlaub mit Kindern: Häufige Fragen zum Thema Urlaub, Reisedokumente Kosten und Ferienkontaktrecht

Urlaubszeit, Sommer und Sonne steht an. So weit so gut. Aber in vielen Familien mit getrenntlebenden Eltern führt das Thema Urlaub zu Schwierigkeiten. Wer darf mit den gemeinsamen Kindern wo Urlaub machen und was, wenn es keine Einigung gibt? Wie sieht es mit Urlaubsreisen aus, die eine Person gebucht hat, in Erwartung, der andere Elternteil werde sich um die Kinder kümmern, was dann aber doch nicht stattfindet? Wer darf die Reisedokumente der Kinder aufbewahren und wer muss überhaupt die Kosten für den Urlaub übernehmen?

Fragen über Fragen, die auftauchen können und mit denen auch immer wieder Gerichte konfrontiert werden, wenn eine Einigung der Eltern untereinander nicht greifbar scheint.

Wer darf mit den Kindern ins Ausland fahren?

Hier kommt es, wie so oft auf die Obsorge an. Hat ein Elternteil die alleinige Obsorge für das gemeinsame Kind, braucht der andere (nicht obsorgeberechtigte) Elternteil für eine Auslandsreise mit dem Kind dessen Zustimmung. Der Elternteil, der an der Obsorge nicht beteiligt ist, kann also ohne Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind nicht ohne Weiteres ins Ausland fahren. Der allein obsorgeberechtigte Elternteil auf der anderen Seite, kann auch gegen Willen des nicht obsorgeberechtigten Elternteil mit dem Kind reisen.

Bei gemeinsamer Obsorge ist die Situation anders. Per se können beide Eltern Entscheidungen über Urlaubsreisen des Kindes treffen. Gibt es beispielsweise eine Kontaktregelung, kann jeder Elternteil zunächst selbst entscheiden, ob und wohin er mit dem Kind in „seiner Zeit“ auf Urlaub fährt. Möchte man also in der vereinbarten Ferienwoche im Sommer, in denen man das Kind hat, mit ihm nach Italien fahren, wird es dafür grundsätzlich nicht die Zustimmung des anderen Elternteils brauchen.  Dafür, ist auch der Reisepass des Kindes von dem Elternteil auszufolgen, der ihn aufbewahrt. Plant man eine längere Reise in ein weit entferntes, vielleicht nicht ganz ungefährliches Land, wird es schon notwendig sein, den anderen Elternteil zu informieren und auch diesbezüglich ein Einvernehmen mit ihm herzustellen.

Eltern sollen in dem Zusammenhang das Einvernehmlichkeitsgebot beachten. Das bedeutet, dass sich die Eltern in wichtigen Fragen betreffend des gemeinsamen Kindes abstimmen, und den anderen Elternteil auch informieren und sich um dessen Einverständnis bemühen sollen. So auch bei Urlaubsreisen des Kindes.

Was wenn es keine Einigung gibt zum Ferienkontaktrecht?

Kann man sich zum Ferienkontaktrecht, also wer wann und wie die Kinder in den Ferien betreuen soll, nicht einigen, kann das zuständige Bezirksgericht angerufen werden, um eine Entscheidung zu treffen. Das Gericht stellt das Kindeswohl in den Fokus und prüft die konkreten Umstände. Hier sollte aber bedacht werden, dass Gerichtsentscheidungen eine gewisse Vorlaufzeit benötigen und man deshalb im Streitfall das Gericht möglichst frühzeitig anrufen sollte. Möchte man eine gerichtliche Entscheidung Ende Juli, für eine geplante Reise, Anfang August erwirken, wird sich das nicht ausgehen.

Ganz grundsätzlich empfiehlt es sich, gerade bei familiär konfliktreichen Situationen, das Kontaktrecht und auch das Ferienkontaktrecht so (genau) zu regeln, dass im besten Fall Klarheit darüber herrscht, wer das Kind wann und wohin mit auf Urlaub nehmen kann und Missverständnisse vermieden werden können. Sind sich Eltern ohnehin einig, wird man nicht genau ausmachen müssen, wer in welchem Jahr welche Ferienwoche mit den Kindern übernimmt. Haben Eltern (derzeit) keine gute Gesprächsbasis können detailliertere Regelungen aber sehr sinnvoll sein, um Streit zu vermeiden.

Wer zahlt die Kosten für den Urlaub?

Ganz grundsätzlich zahlt die Person den Urlaub des Kindes der mit dem Kind  in den Urlaub fährt. Hat zB der Elternteil, der Kindesunterhalt zahlt, ein (Ferien)kontaktrecht und möchte er in „seiner Zeit“ im Winter eine Woche mit dem Kind auf Skiurlaub und im Sommer eine Woche nach Italien fahren, kann er die Kosten der Urlaubsreisen weder vom hauptbetreuenden Elternteil verlangen noch vom Kindesunterhalt abziehen . Die Kosten für Aktivitäten im Rahmen des Kontaktrechts müssen also vom kontaktberechtigen Elternteil bezahlt werden. Der andere, hauptbetreuende Elternteil, muss aber ausreichend Wechselkleidung mitgeben.

Was tun, wenn die Urlaubsreise grundlos vereitelt wird?

Wenn man den langersehnten Urlaub nicht antreten kann, weil eine ursprünglich getroffene Vereinbarung oder gar eine gerichtliche Kontaktregelung von einer Seite plötzlich grundlos vereitelt wird, kann dies nicht nur zu Missstimmung, sondern auch zu einem finanziellen Schaden führen. Oft kann man bereits gebuchten Urlaub kurzfristig nicht mehr kostenfrei stornieren. Wenn ein Elternteil, entgegen einer familienrechtlichen Vereinbarung, das Kind plötzlich nicht übergeben möchte oder sonst Mitwirkungspflichten verletzt, kann man diese frustrierten Urlaubsaufwendungen unter Umständen nach schadenersatzrechtlichen Grundlagen von dem Elternteil verlangen, der die Vereinbarung verletzt hat.

Gleiches gilt, wenn ein Elternteil im Vertrauen darauf, dass sich der andere Elternteil an die Kontaktregelung halten wird, in seiner „kinderfreien“ Zeit eine Reise für sich gebucht hat und diese dann nicht antreten kann, weil das Kind doch nicht, wie ausgemacht, vom anderen betreut werden kann. Grundsätzlich, sind (gerichtliche) Kontaktregelungen, egal ob es sich um eine Vereinbarung oder einen Beschluss handelt, von beiden Seiten einzuhalten. Das schafft Vertrauen und Kontinuität und die ist (nicht nur aber auch) für das gemeinsame Kind wichtig. Einvernehmlich ist es natürlich immer möglich von bestehenden Regelungen abzuweichen, das muss aber dann für beide passen.

 

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