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Ehevertrag
Ein Ehevertrag klingt unromatisch. Aber was viele nicht wissen: Die Ehe selbst ist ein Vertrag. Durch einen Ehevertrag können gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung
Obsorge und die Schulwahl
Eltern wünschen sich das Beste für die Kinder. Schwieirg wird es, wenn diese Wünsche auseinanderklaffen. Was wenn man sich nicht einigen kann welche Schule für das Kind passt? Wie sieht die rechtliche Lage bei der Schule in Österreich aus?

Umzug mit einem Kind

Wenn sich Menschen, die Eltern sind, trennen, bleiben sie über die Kinder in einer Form verbunden und müssen sich gemeinsam wichtigen Fragen betreffend die Kinder stellen. Fragen zur Erziehung, Schule, Hobbies der Kinder, Impfungen oder immer wieder auch dem Wohnort. Es sind Themen, die polarisieren und wo Kompromisse nicht immer möglich sind. Bei getrenntlebenden Eltern haben solche Themen das Potenzial zu regelrechten Grabenkämpfen auszuarten. Meistens trennen sich Menschen auch nicht, weil sie sich in sämtlichen Belangen einig sind und sich ihre Zukunft exakt gleich vorstellen. Gerade, wenn Eltern einen internationalen Bezug haben oder beruflich ins Ausland gehen wollen, kann das zu Schwierigkeiten führen. Immer wieder stellt sich da die Frage, wer darf über den Wohnort oder einen etwaigen Wechsel des Wohnorts (ins Ausland) der Kinder entscheiden? Wie ist das bei einem Umzug mit einem Kind?

Umzug mit einem Kind – eine Sache der Obsorge?

Obsorge meint, die Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist die Mutter allein obsorgeberechtigt. Eltern können aber die gemeinsame Obsorge festlegen. Verheiratete Eltern, sind automatisch beide obsorgeberechtigt.  

Situation bei alleiniger Obsorge

Es gilt, zwischen Wohnort und Aufenthaltsort zu unterscheiden. Ist ein Elternteil allein obsorgeberechtigt, kann dieser Elternteil auch allein den Wohnort des Kindes bestimmen und auch allein über eine Verlegung des Wohnortes ins Ausland entscheiden. Der andere, nicht obsorgeberechtigte Elternteil muss aber informiert werden und hat das Recht, sich zu äußern. Die Bestimmung des Wohnorts, darf nicht mit der Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes zu jeder Zeit verwechselt werden.  Auch der nicht obsorgerechtigte Elternteil darf im Rahmen seines Kontaktrechts bestimmen, wo er sich mit dem Kind aufhalten möchte. Lebt also zB ein Kind hauptsächlich bei der Mutter, die allein obsorgeberechtigt ist und dem Vater kommt ein Kontaktrecht zum Kind am Wochenende zu, darf der Vater grundsätzlich selbst bestimmen, wo er die Zeit (im Inland) am Wochenende mit dem Kind verbringen möchte.

Situation bei gemeinsamer Obsorge- Hauptaufenthalt ist entscheidend

Sind beide Eltern gemeinsam mit der Obsorge für das Kind oder die Kinder betraut, leben aber getrennt, so ist ein hauptsächlicher Aufenthalt zu bestimmen. Es ist also festzulegen, in welchem Haushalt der Hauptaufenthalt der Kinder liegt. Manchmal wird dieser Ort auch als „Heim erster Ordnung“ bezeichnet. Der Person, bei der der Hauptaufenthalt der Kinder festgelegt wird, kommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Das bedeutet, dass diese Person auch grundsätzlich über den Wohnort der Kinder bestimmen darf. Dennoch gibt es gerade bei einem Umzug ins Ausland oder auch bei einem Umzug an einen weit entfernten Ort im Inland Besonderheiten zu beachten.

Achtung: Verständigungspflichten bei einem Umzug mit einem Kind

Umzüge bzw. die Verlegung des Wohnortes bei Kindern sind ein sensibles Thema. Es ist wichtig, dass man gerade bei einem Umzug ins Ausland darauf achtet, korrekt vorzugehen, damit einem nicht später vielleicht Kindesentführung vorgeworfen werden kann. Auch wenn der Elternteil, bei dem der Hauptaufenthalt der Kinder festgelegt ist, grundsätzlich entscheiden kann: Der andere Elternteil ist vorab (rechtzeitig und am besten nachweislich) über die Umzugspläne zu informieren und seine getätigte Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn sie dem Wohl des Kindes eher entspricht. Der umzugswillige Elternteil, hat den anderen (mitobsorgeberechtigten) Elternteil in die Entscheidung einzubeziehen und seine Äußerung zum Wohl des Kindes zu berücksichtigen. Es bedarf dennoch per se nicht der Zustimmung des anderen Elternteils. Der Elternteil, der gegen den Umzug ist, muss aber die Möglichkeit haben, entsprechende Anträge zu stellen und das Gericht damit zu befassen. Ist der andere Elternteil nicht mit dem Umzug einverstanden oder können sich Eltern gar nicht einigen, gibt es (von beiden Seiten) die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Sollte ein Gericht entscheiden müssen, ob die Kinder umziehen dürfen, wird es das Kindeswohl in den Vordergrund stellen und abwägen, was für die Kinder das Beste wäre. Dabei wird unter anderem auch eine Rolle spielen, wer die Hauptbezugsperson für die Kinder ist, ob es (gute) Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder im Ausland gibt, wie der Kontakt zum anderen Elternteil aufrechterhalten werden kann, wie verwurzelt die Kinder in Österreich sind sowie der Wunsch der Kinder ect.

Sondersituation bei nicht festgelegtem Hauptaufenthalt oder Doppelresidenz

Etwas anders ist die Situation, wenn noch kein Hauptaufenthalt festgelegt wurde, oder aber wenn Eltern gleichteilig, also im Doppelresidenzmodell betreuen und explizit festgehalten wurde, dass der Hauptaufenthalt bei einem Elternteil nur auf dem Papier besteht (nomineller Hauptaufenthalt), damit aber kein Aufenthaltsbestimmungsrecht einhergehen soll. In diesen Fällen darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder der Genehmigung des Gerichtes in das Ausland verlegt werden.

Dieser Beitrag erschien erstmalig im Standard.

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