Parental Alienation Syndrom (PAS) beschreibt eine spezielle Form der Eltern–Kind-Entfremdung. Konkret zerstört dabei ein Elternteil das Ansehen des anderen Elternteils in den Augen des Kindes. Das führt unweigerlich zu einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt und einer psychischen Belastung für das Kind. Auch wenn der Begriff des Parental Alienation Syndroms umstritten ist, gehört es zur Erziehungsfähigkeit dazu, den anderen Elternteil, in seiner Vater- oder ihrer Mutterrolle bestehen zu lassen.
Das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind ist ein Grundrecht. Dieses Grundrecht ist auch von Dritten zu respektieren. Was kann man aber rechtlich unternehmen, wenn der Kontakt zum Kind immer schlechter wird und das Kind vom anderen Elternteil gegen die eigene Person regelrecht indoktriniert wird?
Pflicht zum gegenseitigen Wohlverhalten
Die Eltern sind sich gesetzlich gegenseitig zum Wohlverhalten verpflichtet. Das heißt vereinfacht, dass die Eltern alles unterlassen müssen, was die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil stört. Was häufig nicht bekannt ist: Es reicht nicht aus, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil nur zuzulassen. Vielmehr gibt es gesetzlich sogar die Pflicht, die Eltern-Kind-Beziehung zu unterstützen, wenn das im Kindeswohl gelegen ist. In den meisten Fällen wird der Kontakt zu beiden Eltern dem Kindeswohl entsprechen. Beeinflussungen, Aufhetzungen des Kindes, Beleidigungen oder Gewalt gegenüber dem anderen Elternteil haben zu unterbleiben. Ebenso unzulässig ist es, das Kind zu instrumentalisieren, um private oder intime Informationen über den oder die frühere Partner*in in Erfahrung zu bringen. Solche Handlungen, die in ihrer extremsten Form, dem Parental Alienation Syndrom (PAS), eben zur völligen Entfremdung des Kindes führen, verstoßen gegen das Wohlverhaltensgebot. Hier ist es möglich, mithilfe des Gerichts die Unterlassung dieses Verhaltens zu begehren.
Parental Alienation Syndrom: rechtliche Folgen
Verunmöglicht ein Elternteil Kontakt zum anderen Elternteil, können Beugestrafen verhängt werden. In letzter Konsequenz kann sogar die (Mit-)Obsorge entzogen werden. Zur Erziehungsfähigkeit gehört nämlich auch, Bindungen des Kindes zu anderen wichtigen Bezugspersonen zu tolerieren. Gerade in solchen Situationen stößt das Recht manchmal an seine Grenzen. Das Gericht versucht, in Obsorge und Kontaktrechtsverfahren immer im Interesse des Kindes zu entscheiden. Manchmal kann es aber sein, dass einem Kind, durch eine (zeitweise) Aussetzung der Besuche besser gedient ist, als es zu Kontakt mit einem Elternteil zu zwingen, der aufgrund der Beeinflussung für das Kind das „personifizierte Böse“ darstellt.
Aus diesen Gründen und weil das Recht auf Kontakt zum Kind auch ein Recht der Eltern ist, kann unter Umständen sogar Schadenersatz von jemand gefordert werden, der einem das eigene Kind grundlos und böswillig entfremdet hat.
Als weitere Konsequenz, ist eine Verwirkung von nachehelichem Unterhalt denkbar. Erhält zB. jemand aufgrund einer Scheidung einen monatlichen Unterhalt vom Expartner oder der Expartnerin und entzieht diese Person dann dem oder der anderen die Kinder, kann das dazu führen, dass sie oder er den Anspruch auf Unterhalt verliert.
Im Gesetz wird die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes explizit als Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls genannt. Manchen Menschen ist leider nicht bewusst, dass ihr Ärger und ihre Wut gegen den Ex- Partner, die Ex- Partnerin letztlich etwas sein können, das die eigenen Kinder beschädigt.