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Offene Ehe vereinbaren?

Immer wieder wünschen sich Menschen zwar die Verbindung einer Ehe aber doch nicht alle Pflichten bis ins (letzte) Detail. Teilweise ist die bekannte Treuepflicht in der Ehe Heiratswilligen oder Verheirateten ein Dorn im Auge. Es werden Mittel und Wege gesucht, um alle Wünsche und Bedürfnisse unter einen Hut zu bringen. Immer wieder möchten Personen auch in einem Ehevertrag sexuelle Freiheit vereinbaren, aber wie sieht es rechtlich aus?

Freie Liebe und Ehe- ein Widerspruch?

Die Rechte und Pflichten in einer Ehe sind gesetzlich geregelt. So heißt es im Gesetz, dass man einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet ist. Vieles kann man sich als Ehepaar einvernehmlich „ausmachen“. Grundelemente der Ehe soll man aber nicht rechtlich verbindlich aushöhlen können. Relativ hartnäckig hält sich auch das Gerücht, die eingetragene Partnerschaft sei eine Art „Ehe light“, in der Treue keine Verpflichtung mehr darstellen würde. Das ist aber nicht richtig. Die eingetragene Partnerschaft ist keine Ehe light und wer sich vor den Rechtswirkungen einer Ehe fürchtet, sollte im Wesentlichen auch keine eingetragene Partnerschaft eingehen. Wahr ist, dass im Gesetz zur eingetragenen Partnerschaft nicht explizit die Verpflichtung zur Treue festgeschrieben ist. Sehr wohl aber zur umfassenden Vertrauensbeziehung, was im Ergebnis recht ähnlich ist. Die Eheleute sind außerdem nicht nur Treue verpflichtet, sie müssen auch alles zu unterlassen, was den Anschein erweckt, sie könnten untreu sein. Bei der Treuepflicht in der Ehe geht es nicht nur um Sex, sondern bezieht sich die Treuepflicht auf alles, was das Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern stören kann.

Auch wenn Untreue kein absoluter Scheidungsgrund mehr ist, ist es nach wie vor eine schwere Eheverfehlung. Kann man beweisen, dass der oder die Partnerin „fremdgegangen“, und die Ehe deshalb gescheitert ist, führt das möglicherweise dazu, dass man ein Scheidungsverfahren gewinnt. Ein gewonnenes Scheidungsverfahren kann wiederum bedeuten, dass man vielleicht vom Ex Partner auch nach der Ehe Unterhalt bekommt.

Was, wenn man eine offene Ehe „vereinbart“?

Rechtlich verbindlich lässt sich sexuelle Freiheit nicht vereinbaren. Was heißt das genau? Angenommen ein Paar einigt sich, aus Beweisgründen schriftlich, darauf, dass es außereheliche Liebschaften geben darf.  Für den Zeitraum, in dem beide mit dieser Regelung einverstanden sind, kann aus außerehelichen Kontakten keine Eheverfehlung abgeleitet werden. Einigt sich beispielsweise ein Paar im Jänner darauf, dass es in Ordnung ist, Zärtlichkeiten mit dritten Personen auszutauschen und äußert der Ehemann im Juni der Ehefrau gegenüber, dass diese Regelung für ihn nicht (mehr) passt, stellen außereheliche Kontakte der Ehefrau zwischen Jänner und Juni grundsätzlich keine Eheverfehlung dar. Kehrt sie aber entgegen dem Wunsch ihres Mannes nicht wieder zur monogamen Zweierbeziehung zurück und unterhält weiter außereheliche Beziehungen, stellt dieses Verhalten ab Juli jedenfalls wieder eine Eheverfehlung dar. Sprich, solange die Einigung für beide passt, wird man mit außerehelichen Kontakten des anderen vermutlich kein Scheidungsverfahren gewinnen. Es ist aber eben nicht möglich, an einer Vereinbarung über sexuelle Freiheit festzuhalten, wenn sie ein Teil nicht mehr möchte. Diese sexuelle Freiheit kann auch mittels Ehevertrages nicht verbindlich festgelegt werden. Das ist rechtlich nicht möglich, weil die Treuepflicht ein Wesenselement der Ehe ist.

Recht auf sexuelle Selbstbestimmung in der Ehe und gibt es ein Recht auf Sex in der Ehe?

Auch in der Ehe gibt es das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Dennoch findet sich auch heute noch regelmäßig in Scheidungsklagen der Vorwurf, die andere Seite hätte eheliche Intimitäten für lange Zeit grundlos verweigert. Was hat es damit auf sich? Es ist nicht so, dass es eine festgeschriebene Verpflichtung zu Sex in der Ehe geben würde oder man ein Recht auf eine bestimmte Frequenz von ehelicher Intimität hätte. In Österreich wäre es auch weder möglich noch sinnvoll, eine diesbezügliche Verpflichtung mittels Ehevertrages zu regeln, wie das in den USA teilweise gemacht wird. Anzunehmen ist auch, dass die akribische Dokumentation oder das Eintragen der Häufigkeit von ehelichem Geschlechtsverkehr in Excel Listen keineswegs dazu führt, dass sich die Frequenz von ehelichem Sex erhöht. Es ist aber nach der Rechtsprechung schon so, dass wenn eine Person „beharrlich und grundlos“ den Geschlechtsverkehr verweigert, das wiederum eine Eheverfehlung darstellen kann.

Anders ist es natürlich, wenn es für die Ablehnung von Intimität einen Grund gibt. Triftige Gründe für eine Ablehnung könnten nach der Rechtsprechung zum Beispiel psychische oder physische Erkrankungen sein. Oder auch, wenn der Partner oder die Partnerin (mehrmals) fremdgeht, die eigene Körperhygiene vernachlässigt oder Kränkungen verursacht. Wenn ein Ehepartner hin und wieder den Geschlechtsverkehrs ablehnt, stellt das jedenfalls keine Eheverfehlung dar.

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