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Nach einer Trennung gibt es die Pflicht, die Eltern-Kind-Beziehung zum anderen Elternteil für das Kindeswohl zu unterstützen
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Fragen zum Kontaktrecht

Wenn sich ein Paar trennt, geht dies üblicherweise mit dem Wunsch einher, zukünftig im besten Fall weniger Kontakt zueinander zu haben. Bei Paaren, die Kinder haben ist das so allerdings nicht so einfach. Wenn auch nach der Trennung beide Eltern am Leben der Kinder teilhaben wollen, ist es notwendig, sich immer wieder abzusprechen, auszutauschen und gemeinsam Lösungen zu finden. Gerade rund um die Obsorge und das Kontaktrecht ranken sich viele Mythen und sind diese auch häufige Konfliktthemen. Im besten Fall können sich Eltern einvernehmlich verständigen. Müssen in obsorge-und kontaktrechtlichen Fragestellungen die Gerichte bemüht werden, ist das oft nicht optimal. Häufige Fragestellungen, die sich bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern ergeben können, sind:

Wie viel Kontaktrecht (Besuchsrecht) ist nach einer Trennung normal?

Gerade rund um das Kontaktrecht (Besuchsrecht) bzw. das Ausmaß des Kontaktrecht wird in vielen Fällen leider erbittert gestritten. Also konkret um die Frage, wer wie oft die Kinder sieht. Oft gehen die Meinungen, wer sich bis zur Trennung hauptsächlich um die Kinder gekümmert hat weit auseinander. Können sich die Eltern rund um das Kontaktrecht nicht einigen, muss das zuständige Gericht eine Entscheidung treffen. Das Pflegschaftsgericht rückt das Kindeswohl in den Fokus und versucht die beste Lösung im Interesse des Kindes zu finden. Dabei arbeitet das Gericht eng mit der Familiengerichtshilfe, die aus qualifizierten Psychologinnen, Pädagogen und Sozialarbeiterinnen besteht zusammen. Unter Umständen werden auch noch weitere Sachverständige zugezogen, um zu beantworten, welches Kontaktrecht dem Kind am besten entsprechen würde. Solche Verfahren lösen nicht nur bei den betroffenen Eltern oft Ängste aus, sondern sind auch für die Kinder belastend.

Es gibt keine allgemeingültige Antwort, was ein „normales Kontaktrecht“ ist. Es kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an. Die Besuche sollen möglichst sowohl Zeiten der Freizeit als auch die Betreuung im Alltag des Kindes umfassen und der kontaktberechtigte Elternteil soll nicht in die Rolle eines „gelegentlichen Besuchers“ gedrängt werden. Grundsätzlich kommt es, wenn Gerichte entscheiden müssen, einerseits darauf an, wie alt das Kind ist und andererseits, wie die bisher gelebte Praxis aussieht, sprich wer sich bis jetzt wie viel um das Kind gekümmert hat. Bei kleinen Kindern neigt man dazu, kürzere und häufigere Kontakte zu empfehlen.

Je älter das betroffene Kind ist, desto mehr hat auch der Wunsch des Kindes Beachtung zu finden. Was die Debatte zwischen den Eltern oft weiter befeuert, ist der Umstand, dass die Höhe des Kindesunterhalts auch mit dem Ausmaß des Kontaktrecht zusammenhängt. Grundsätzlich sind 80 Kontakttage pro Jahr unterhaltsneutral, d. h. beeinflussen die Höhe des Unterhalts nicht. Kommt dem Elternteil, der die Kinder nicht hauptsächlich betreut ein überdurchschnittliches Kontaktrecht zu, verringert sich auch der zu bezahlende Kindesunterhalt.

Wer muss die Kinder zur Ausübung des Kontaktrecht abholen oder bringen?

Gerade wenn die Eltern nicht in unmittelbarer Nähe zueinander wohnen, gibt es bezüglich des Ortes, an dem die Übergaben des Kindes stattfinden sollen, oft unterschiedliche Wünsche. Es stellt sich auf die Frage, wer muss das Kind zum Kontakt bzw. Besuchswochenende abholen oder bringen? Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich so, dass der Elternteil, dem ein Kontaktrecht zum Kind zukommt, das Kind von dessen ständigen Aufenthaltsort abzuholen und auch dorthin zurückzubringen hat.

Das Kind muss aber nicht persönlich abgeholt und gebracht werden. Wohnen zB die Kinder bei der Mutter und sind jedes zweite Wochenende beim Vater, so hat der Vater grundsätzlich die Kinder von der Kindesmutter abzuholen und auch wieder dorthin zurückzubringen. Dies auch dann, wenn es sich um weitere Entfernungen handelt. In Ausnahmefällen, wenn besondere Umstände vorliegen, kann ein Gericht mit Blick auf das Kindeswohl allerdings auch anordnen, dass der Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich aufhältig sind, dem kontaktberechtigten Elternteil die Kinder (entgegen) bringt. Das darf aber nicht zu einer unzumutbaren Belastung für den hauptbetreuenden Elternteil werden.

Wer trägt die Kosten für Unternehmungen im Rahmen des Kontaktrechts?

Wenn ein Elternteil, die Kinder hauptsächlich betreut, leistet dieser seinen Beitrag zum Kindesunterhalt in Naturalleistungen. Also durch Pflege, Erziehung und die tatsächliche Versorgung der Kinder. Der andere Elternteil, bei dem die Kinder nicht hauptsächlich aufhältig sind, leistet Geldunterhalt. Die Kosten, die mit der Ausübung des Kontaktrecht verbunden sind, gehören zu den Kosten des Unterhalts. Das bedeutet, dass Aufwendungen im Rahmen des „normalen“ Kontaktrechts daher grundsätzlich nicht den zu leistenden Geldunterhalt verringern. Solche Aufwendungen können zum Beispiel Fahrtkosten sein, aber auch Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliche Spielsachen oder auch Kosten für Freizeitaktivitäten (Eintrittskarten in den Zoo, Kinotickets, ect). Diese Kosten können also dem hauptbetreuenden Elternteil nicht in Rechnung gestellt werden.

Dieser Beitrag wurde erstmals am 30. März 2022 bei „Der Standard“ veröffentlicht.

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