Fragen rund um das Kontaktrecht können sehr konfliktintensiv sein. Das Kontaktrecht, also das Recht des nicht hauptbetreuenden Elternteils auf Kontakt zum Kind ist auch ein Recht des Kindes. Ein „normales“ oder gesetzlich festgesetztes (Mindest)kontaktrecht gibt es nicht. Das Wohl des Kindes ist der Maßstab. Grundsätzlich sollte es aber in einem Umfang sein, das die Entwicklung einer echten Nahebeziehung zwischen Kind und Elternteil zulässt. Es sollte kein Elternteil in die Rolle eines gelegentlichen Besuchers gedrängt werden. Immer wieder stellt sich auch die Frage nach der Möglichkeit von telefonischen Kontakten zum Kind.
Grundsätzliches zur Häufigkeit der Kontakte
Vorweg: Kontaktrechtsentscheidungen sind immer Fragen des Einzelfalles. Relevant ist in dem Zusammenhang jedenfalls das Alter des betroffenen Kindes. Außerdem die bisher gelebte Praxis. Im Allgemeinen werden bei Kleinkindern häufigere, aber kürzere Kontakte empfohlen, weil sich kleine Kinder noch nicht so lange erinnern können und auch lange Zeiten der Trennung vom hauptbetreuenden Elternteil, häufig die Mutter, für das Kind schwierig sein können. Je älter die Kinder sind, desto mehr sind auch ihre Wünsche einzubeziehen. Generell soll das Kontaktrecht sowohl Zeiten der Freizeit als auch des Alltags umfassen. Es wird auch einen Unterschied machen, ob sich beide Eltern intensiv um das Kind gekümmert haben oder ob eine Person allein die Kinderbetreuung übernommen hat, während die andere Person beruflich eingespannt und war. Auch wenn das Kontaktrecht nicht nur ein Recht des Kindes ist, sondern auch ein Recht der Eltern, geht das Interesse des Kindes vor. Das Wohl des Kindes ist bei der Kontaktregelung das, was zählt.
Im besten Fall einigen sich Eltern untereinander über die Ausgestaltung der Kontakte. Ein Umstand, der Einigungen nicht gerade begünstigt ist die Grundregel, dass je mehr Kontaktrecht desto weniger Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Kommt dem Elternteil, der die Kinder nicht hauptsächlich betreut ein überdurchschnittliches Kontaktrecht zu, verringert sich auch der zu bezahlende Kindesunterhalt.
Was gibt es noch zu sagen?
Das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind ist ein Grundrecht. Einschränkungen des Kontaktrechts müssen daher die Ausnahme darstellen. Trotzdem hat das Gericht, wenn dies notwendig ist, die persönlichen Kontakte zum Kind einzuschränken oder sogar zu untersagen. Das besonders dann, wenn Kontakte eine Gefährdung für die seelische oder körperliche Gesundheit für das Kind darstellen. Per se verschiedene Erziehungsansätze für sich allein stellen keinen Grund für eine Einschränkung der Kontakte dar. Die Gerichte gehen eher davon aus, dass Kinder von Meinungspluralität profitieren können. Auch im Kindergarten und oder Schule sind Kinder zB unterschiedlichen Regeln und Anforderungen ausgesetzt. Ebenso sind Spannungen zwischen den Eltern sind für sich genommen noch kein Grund für die Aussetzung von Kontakten.
Telefonische Kontakte und Briefe?
Das Kontaktrecht meint sowohl persönliche Kontakte als auch andere Formen des Kontakts wie zB E-Mail, Telefon, Videotelefonate oder Briefe. Besonders ab einem entsprechenden Alter des Kindes und wenn aufgrund weiter Entfernung persönliche Kontakte nicht (oder nur eingeschränkt) möglich sind, kann die (gerichtliche) Anordnung von (Video)telefonkontakten gefragt sein. Durch Telefonate kann vielleicht der Kontakt aufrechterhalten werden, wenn das Kind räumlich weit von einem Elternteil entfernt ist.
Wie entscheiden Gerichte?
Die Rechtsprechung ist bei der Anordnung von Telefonkontakten grundsätzlich eher zurückhaltend. Das liegt auch daran, dass man besonders in ohnedies schon strittigen familiären Konstellationen vermeiden möchte, dass das Kind in schwierige Situationen gerät, wenn es vielleicht in der Wohnung des Elternteils, der diese Telefonkontakte ablehnt, telefonieren soll. Wie immer orientieren sich Gerichte am Kindeswohl und inwieweit in so einer Situation, Telefonate für das Kind zuträglich sind muss im Einzelfall beurteilt werden. Es wird auch darauf ankommen, wie die sonstige (Kontakt)rechtssituation der Familie ist. Finden ohnedies sehr häufig persönliche Kontakte zwischen dem Elternteil, der nicht mit dem Kind lebt, statt, wird die Notwendigkeit von (zusätzlichen) Telefonkontakten nicht so dringlich sein, wie wenn Elternteil und Kind in einem anderen Land wohnen und sich selten sehen. Generell gilt für telefonische Kontakte das gleiche wie für persönliche Kontakte: Sie sind dann zuzuerkennen, wenn sie dem Kindeswohl nicht entgegenstehen. Per se verfolgt die Rechtsprechung den Ansatz, dass persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kindern vorrangig zu ermöglichen sind und es eben bestimmte Gründe braucht, die telefonische Kontakte sinnvoll erscheinen lassen. Gerade auch bei Kleinkindern sind persönliche Kontakte zu bevorzugen. Bei sehr kleinen Kindern ist es allein schon durch mangelnde Sprachkenntnisse gar nicht möglich, eine Eltern-Kind-Beziehung über das Telefon aufrecht zu erhalten.
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