Internationales Familienrecht
Internationales Familienrecht in Österreich – Scheidung, Obsorge, Unterhalt mit Auslandsbezug

Sobald ein Auslandsbezug hinzukommt – unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland oder Vermögen über Grenzen hinweg –, wird internationales Familienrecht zur entscheidenden Weichenstellung. Als auf Familienrecht spezialisierte Kanzlei in Wien beraten und vertreten wir Mandant:innen in genau diesen Konstellationen: binationale Scheidungen, grenzüberschreitende Obsorgefragen, Unterhalt mit Auslandsbezug. Dr. Theresa Kamp ist im Der-Standard-Familienrechtsranking 2025 ausgezeichnet und verfügt über einen LL.M. mit internationalem Bezug (Vertragsrecht); die US-Botschaft Wien führt sie auf ihrer Liste für Legal Assistance.
In der Praxis entscheidet oft früh, welches Gericht zuständig ist und welches Recht angewendet wird. Wir ordnen diese Fragen für Sie – Schritt für Schritt.
Auslandsbezug
Wann spricht man von internationalem Familienrecht?
Ein Fall hat internationalen Bezug, wenn mindestens eine Anknüpfung ans Ausland besteht:
- Eine Partei ist ausländische:r Staatsangehörige:r oder Doppelstaatsbürger:in
- Der gewöhnliche Aufenthalt liegt (oder lag) im Ausland
- Die Ehe oder eingetragene Partnerschaft wurde im Ausland geschlossen
- Kinder leben im Ausland oder ein Umzug steht bevor
- Vermögen oder Immobilien befinden sich in einem anderen Staat
Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen stellen sich sofort Folgefragen: Wird die Ehe in Österreich anerkannt? Welches Güterrecht gilt?
Ihr Fall hat einen Auslandsbezug?
Je früher Zuständigkeit und anwendbares Recht geklärt sind, desto mehr Handlungsspielraum bleibt Ihnen – wir ordnen Ihre Ausgangslage ein.
Rangordnung der Rechtsquellen
Welche Regeln gelten? Die Hierarchie der Rechtsquellen
In Österreich richtet sich die Beurteilung nach einer klaren Reihenfolge:
EU-Verordnungen – sie haben Vorrang, soweit anwendbar
Staatsverträge, insbesondere die Haager Übereinkommen
Österreichisches IPRG – als Auffangregel, wenn weder EU-Recht noch Staatsverträge greifen
Was das konkret bedeutet: Ob bei einer internationalen Scheidung ein österreichisches Gericht zuständig ist und ob österreichisches Recht gilt, hängt davon ab, welche Rechtsquelle auf die jeweilige Konstellation zutrifft. Diese Prüfung steht am Beginn jeder Beratung.

EU-Recht
Die zentralen EU-Verordnungen im Überblick
Das EU-Familienrecht ist in den vergangenen Jahren erheblich ausgebaut worden. Für grenzüberschreitende Sachverhalte innerhalb der Europäischen Union sind vier Verordnungen besonders relevant.
Brüssel IIb – VO (EU) 2019/1111
Die Verordnung Brüssel IIb ersetzt seit dem 1. August 2022 die frühere Brüssel-IIa-Verordnung (VO (EG) 2201/2003) und regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Für Verfahren, die ab diesem Datum eingeleitet wurden, gilt ausschließlich Brüssel IIb.
Die Verordnung enthält klare Zuständigkeitsregeln: Bei Scheidungen bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats primär danach, wo die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, wo sie zuletzt gemeinsam gelebt haben (sofern einer von ihnen dort noch ansässig ist), oder wo der Antragsteller bzw. Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch die gemeinsame Staatsangehörigkeit beider Ehegatten kann einen Gerichtsstand begründen (Art. 3 Brüssel IIb).
Im Bereich der elterlichen Verantwortung – in Österreich: Obsorge und Kontaktrecht – ist grundsätzlich das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Brüssel IIb hat zudem das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen vereinfacht und in vielen Bereichen beschleunigt.
Rom III – VO (EU) 1259/2010
Für das auf Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht gilt die Rom-III-Verordnung.
Rom III ermöglicht es Ehepaaren, das für ihre Scheidung geltende Recht vorab zu wählen – allerdings nur aus einem begrenzten Kreis von Rechtsordnungen, die eine echte Anknüpfung aufweisen: das Recht des Staates des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts (sofern einer der Ehegatten dort noch lebt), das Recht des Heimatstaats eines der Ehegatten oder das Recht des Forumstaats (Art. 5 Rom III). Eine solche Rechtswahl muss schriftlich vereinbart und datiert werden.
Fehlt eine wirksame Rechtswahl, bestimmt die Verordnung das anwendbare Recht nach objektiven Anknüpfungspunkten: zuerst der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, dann der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, dann das gemeinsame Heimatrecht, zuletzt das Recht des Forumstaats (Art. 8 Rom III). Greift Rom III nicht – etwa weil kein hinreichender Anknüpfungspunkt in einem teilnehmenden Staat besteht –, kommt das österreichische IPRG als Auffangnorm zur Anwendung.
EU-Ehegüterrechts-VO – VO (EU) 2016/1103
Die EU-Ehegüterrechts-Verordnung regelt, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt, wenn Ehegatten aus verschiedenen Staaten stammen oder in verschiedenen Staaten Vermögen haben. Österreich nimmt an der verstärkten Zusammenarbeit teil; die Verordnung gilt für Ehen, die ab dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurden, sowie für Ehegatten, die ab diesem Datum eine Rechtswahl vereinbart haben.
Die Verordnung schafft Vorhersehbarkeit: Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben (Art. 26 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2016/1103). Eine Rechtswahl ist auf bestimmte Optionen beschränkt – das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Ehegatten oder das Heimatrecht eines der Ehegatten (Art. 22 VO (EU) 2016/1103).
Für Eheverträge mit internationalem Bezug ist die Frage, welche Rechtsordnung gilt und ob eine Rechtswahl getroffen wurde, deshalb zentral: Ein ohne sorgfältige Beratung geschlossener Ehevertrag kann unter der falschen Rechtsordnung beurteilt werden und damit teilweise oder vollständig unwirksam sein.
EU-Unterhalts-VO – VO (EG) 4/2009
Grenzüberschreitender Unterhalt – ob Kindesunterhalt oder nachehelicher Unterhalt – kann über die EU-Unterhaltsverordnung geltend gemacht und durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten und regelt Zuständigkeit, anwendbares Recht (über das Haager Unterhaltsprotokoll 2007), Anerkennung und Vollstreckung sowie die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden. Bei Kindesunterhalt für Kinder unter 18 Jahren werden Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten in der Regel ohne gesondertes Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckt.
Auffangnorm
Das österreichische IPRG – wenn EU-Recht nicht greift
Das österreichische Internationale Privatrechtsgesetz (IPRG) gilt als Auffangnorm für alle Sachverhalte, auf die keine EU-Verordnung und kein Staatsvertrag anwendbar ist.
Im Eherecht enthält das IPRG in den §§ 16–20 die wesentlichen Anknüpfungsregeln: § 16 IPRG regelt die Form der Eheschließung, § 17 die Voraussetzungen, § 18 die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (Ehewirkungsstatut) und § 19 das Ehegüterrecht. Für die Ehescheidung verweist § 20 IPRG auf das Statut des § 18: Das Ehewirkungsstatut bestimmt sich primär nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, subsidiär nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt hatten.
Gerichtsstand
Zuständigkeit bei internationaler Scheidung – Art. 3 Brüssel IIb im Detail
Art. 3 der Brüssel-IIb-Verordnung listet die alternativen Zuständigkeitsgründe für Ehesachen abschließend auf. Ein österreichisches Gericht ist demnach zuständig, wenn:
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, oder
- die Ehegatten zuletzt gemeinsam ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und einer von ihnen noch dort lebt, oder
- der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, oder
- im Fall des gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, oder
- der Antragsteller sich seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Antragstellung gewöhnlich in Österreich aufgehalten hat, oder
- der Antragsteller österreichische:r Staatsbürger:in ist und seit mindestens sechs Monaten vor Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, oder
- beide Ehegatten österreichische Staatsbürger:innen sind.
Rechtswahl
Anwendbares Recht bei der Scheidung
Welches materielle Recht auf die Scheidung angewendet wird, entscheidet sich nach der beschriebenen Rangordnung: Sind österreichische Gerichte zuständig und handelt es sich um einen Sachverhalt im Anwendungsbereich von Rom III, prüfen wir zunächst, ob eine wirksame Rechtswahl nach Art. 5 Rom III vorliegt. Besteht keine Rechtswahl, bestimmen wir das anwendbare Recht nach Art. 8 Rom III (gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts usw.).
Praxisbeispiele
Welches Gericht, welches Recht? Fünf Beispiele aus der Praxis
Bei Scheidungen mit internationalem Bezug stellt sich zuerst die Frage, welches Gericht international zuständig ist und welches Scheidungsrecht anzuwenden ist. Da Ehegatten häufig unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen oder in verschiedenen Staaten leben, kommen oft mehrere Gerichte als zuständig in Betracht. In diesem Fall entscheidet grundsätzlich jenes Gericht, das zuerst angerufen wird. Es kann daher sinnvoll sein, sich zu überlegen, in welchem Staat eine Scheidung für die eigene Situation vorteilhafter wäre und welches Scheidungsrecht dort zur Anwendung kommt.
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Brüssel-IIb-Verordnung, das anwendbare Scheidungsrecht nach der Rom-III-Verordnung. Beide Verordnungen unterscheiden sich in ihrer Systematik: Die in Art. 3 Brüssel IIb vorgesehenen Gerichtsstände sind gleichrangig – bereits ein einziger Gerichtsstand genügt, um die internationale Zuständigkeit zu begründen. Demgegenüber sieht Art. 8 Rom III eine Anknüpfungsleiter vor: Die einzelnen Anknüpfungspunkte sind nacheinander zu prüfen; erst wenn eine Stufe nicht erfüllt ist, ist zur nächsten überzugehen. Die folgenden Beispiele veranschaulichen das Zusammenspiel beider Verordnungen.
Beispiel 1
Kläger lebt seit über einem Jahr in Wien
Marco ist italienischer Staatsbürger und lebt seit einem Jahr und vier Monaten in Wien. Seine Ehefrau Anna ist österreichische Staatsbürgerin und lebt weiterhin in Italien. Die Ehegatten haben seit mehr als einem Jahr keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Marco bringt die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Wien ein.
Brüssel IIb: Österreichische Gerichte sind zuständig, weil Marco als Kläger seit mehr als einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Art. 3 Abs. 1 lit. a fünfter Spiegelstrich Brüssel IIb).
Rom III: Art. 8 lit. a greift nicht (kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt). Art. 8 lit. b greift nicht, weil der letzte gemeinsame Aufenthalt länger als ein Jahr zurückliegt. Art. 8 lit. c greift nicht, weil keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besteht. Daher gilt nach Art. 8 lit. d Rom III österreichisches Recht (lex fori).
Beispiel 2
Österreichischer Staatsbürger kehrt zurück
Paul ist österreichischer Staatsbürger und lebte mit seiner spanischen Ehefrau Maria mehrere Jahre gemeinsam in Barcelona. Nach der Trennung zieht Paul nach Salzburg zurück und bringt dort nach sechs Monaten die Scheidungsklage ein. Maria lebt weiterhin in Spanien.
Brüssel IIb: Die österreichischen Gerichte sind zuständig – für Staatsangehörige genügt ein gewöhnlicher Aufenthalt von sechs Monaten vor Klageeinbringung.
Rom III: Art. 8 lit. a greift nicht (kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr). Art. 8 lit. b greift, weil der letzte gemeinsame Aufenthalt in Spanien weniger als ein Jahr zurückliegt und Maria weiterhin dort lebt. Daher wenden die österreichischen Gerichte spanisches Scheidungsrecht an.
Beispiel 3
Zwei Deutsche leben in Österreich
Max und Laura sind beide deutsche Staatsangehörige und leben seit fünf Jahren gemeinsam in Graz. Ihre Ehe scheitert.
Brüssel IIb: Sowohl österreichische als auch deutsche Gerichte können zuständig sein – Österreich, weil beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier haben; Deutschland, weil beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Erhebt Max zuerst in Österreich Klage, entscheidet grundsätzlich das österreichische Gericht; reicht Laura zuerst in Deutschland ein, das deutsche (Prioritätsprinzip).
Rom III: Art. 8 lit. a greift bereits, weil beide ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Deshalb gilt österreichisches Recht.
Beispiel 4
Letzter gemeinsamer Aufenthalt in Österreich
Eva (Österreicherin) und Louis (Franzose) lebten gemeinsam in Innsbruck. Nach der Trennung zieht Louis nach Frankreich, Eva bleibt in Österreich. Acht Monate später bringt Eva die Scheidungsklage ein.
Brüssel IIb: Die österreichischen Gerichte sind zuständig, weil Österreich der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt war und Eva dort weiterhin lebt.
Rom III: Art. 8 lit. a greift nicht mehr. Art. 8 lit. b greift, weil der letzte gemeinsame Aufenthalt weniger als ein Jahr zurückliegt und Eva weiterhin dort lebt. Es gilt daher österreichisches Scheidungsrecht.
Beispiel 5
Gleiche Staatsbürgerschaft, anderes Land
Thomas und Anna sind beide österreichische Staatsbürger. Sie lebten mehrere Jahre gemeinsam in München. Vor zwei Jahren trennten sie sich; Thomas zog nach Wien und lebt dort seither, Anna lebt weiterhin in München. Thomas erhebt beim zuständigen österreichischen Gericht Scheidungsklage.
Brüssel IIb: Die österreichischen Gerichte sind zuständig, da Thomas österreichischer Staatsbürger ist und seit mehr als sechs Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat (Art. 3 Brüssel IIb). Daneben können auch deutsche Gerichte zuständig sein; werden mehrere Gerichte zuständig, entscheidet grundsätzlich das zuerst angerufene Gericht.
Rom III: Art. 8 lit. a greift nicht (kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt mehr). Art. 8 lit. b greift nicht, weil der letzte gemeinsame Aufenthalt in Deutschland länger als ein Jahr zurückliegt. Art. 8 lit. c greift, da beide österreichische Staatsbürger sind. Daher ist österreichisches Scheidungsrecht anzuwenden.

Beratung auf Deutsch oder Englisch?
Wir beraten und vertreten Sie in beiden Sprachen – diese Seite gibt es auch in einer englischen Fassung.
Kinder & Kindesschutz
Kinder: Obsorge, Kontaktrecht und Haager Übereinkommen
Wenn Kinder betroffen sind, zählen Tempo und Strategie. Innerhalb der EU regelt Brüssel IIb die Zuständigkeit für Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kindesentführung und das Haager Übereinkommen 1980 (HKÜ)
Das Haager Kindesentführungsübereinkommen 1980 (HKÜ, für Österreich in Kraft seit BGBl. Nr. 512/1988) schützt vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten von Kindern über Staatsgrenzen. Es gilt im Verhältnis zu allen Vertragsstaaten – darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie die USA, Deutschland, Italien und viele weitere.
Die Jahresfrist (Art. 12 HKÜ): Der Rückführungsantrag muss grundsätzlich innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens gestellt werden. Die Jahresfrist ist daher in der Praxis von entscheidender Bedeutung – schnelles Handeln ist geboten.
Ausnahmen von der Rückführungspflicht (Art. 13 HKÜ): Die Rückgabe kann verweigert werden, wenn die Person oder Stelle, der die Sorge für das Kind zustand, das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat, wenn sie der Verbringung zugestimmt oder sie nachträglich genehmigt hat, oder wenn eine schwerwiegende Gefahr besteht, dass die Rückgabe das Kind körperlichem oder seelischem Schaden aussetzen oder in eine unzumutbare Lage bringen würde. Außerdem kann das Gericht die Rückgabe ablehnen, wenn das Kind, das ein entsprechendes Alter und eine entsprechende Reife erreicht hat, der Rückgabe widerspricht.
Zuständige Behörde in Österreich: Zentralbehörde nach dem HKÜ ist das Bundesministerium für Justiz (BMJ). Anträge können dort direkt oder über die ausländische Zentralbehörde eingebracht werden.
Wir begleiten Mandant:innen von der ersten Kontaktaufnahme mit der Zentralbehörde bis zur gerichtlichen Entscheidung und, wenn nötig, bis zur Vollstreckung.
Unterhalt & Vermögen
Unterhalt und Vermögensfragen mit Auslandsbezug
Grenzüberschreitender Unterhalt
Die EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) 4/2009) ermöglicht die rasche und kostengünstige Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der EU. Österreich ist Vertragsstaat des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 (BGBl. III Nr. 67/2014), das über die EU-Unterhaltsverordnung für den innergemeinschaftlichen Bereich gilt und darüber hinaus auch im Verhältnis zu Drittstaaten anwendbar ist, die dem Übereinkommen beigetreten sind.
Bei nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt stellt sich zunächst die Frage, welches Recht gilt. Das Haager Unterhaltsprotokoll 2007, auf das die EU-Unterhaltsverordnung für das anwendbare Recht verweist, knüpft grundsätzlich an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten an. Bei Kindesunterhalt gilt in der Regel das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eheliches Güterrecht mit Auslandsbezug
Für Ehen, die ab dem 29. Jänner 2019 geschlossen wurden, gilt innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten die EU-Ehegüterrechts-Verordnung (VO (EU) 2016/1103).
Drittstaaten
Fälle mit Bezug zu einem Nicht-EU-Staat
Bei Konstellationen mit Bezug zu einem Nicht-EU-Staat – etwa den USA – koordinieren wir die österreichische Seite des Verfahrens mit Ihrem dortigen Anwalt bzw. Ihrer dortigen Anwältin.
Welches Gericht ist in Ihrem Fall zuständig?
Wir prüfen Zuständigkeit und anwendbares Recht und zeigen Ihnen, welche Vereinbarungen sich vorab treffen lassen.
Ehevertrag international
Ehevertrag mit Auslandsbezug
Ein Ehevertrag zwischen Partnern aus verschiedenen Staaten ist rechtlich anspruchsvoll, weil die Frage, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, oft nicht auf den ersten Blick beantwortet werden kann. Gerade hier zahlt sich der Spezialisierungs-Fokus unserer Kanzlei aus – mit einem LL.M. (Vertragsrecht, internationaler Bezug) im Hintergrund.
EU-Bezug: Für Ehen ab dem 29. Jänner 2019 gilt die EU-Ehegüterrechts-Verordnung. Eine Rechtswahl im Ehevertrag ist möglich, aber auf bestimmte Rechtsordnungen beschränkt (Art. 22 VO (EU) 2016/1103). Der Vertrag muss schriftlich abgefasst und von beiden Ehegatten datiert und unterzeichnet sein; strengere Formerfordernisse des anwendbaren Rechts bleiben zu beachten.
Warum mit uns
Warum mit uns – Internationales Familienrecht
Zweisprachige Beratung (DE/EN)
Wir führen die gesamte Beratung, Schriftsatzarbeit und Behördenkommunikation auf Wunsch vollständig auf Englisch – ohne Übersetzungsumweg.
US-Botschaft Wien
Dr. Theresa Kamp ist auf der offiziellen Liste „Legal Assistance“ der US-Botschaft Wien geführt – ein anerkannter Referenzpunkt für US-amerikanische Staatsbürger:innen in Österreich.
Auszeichnungen
Der Standard Familienrecht-Ranking 2025.
LL.M. mit internationalem Bezug
Der Spezialisierungs-Fokus (Vertragsrecht, internationaler Bezug) ist in dieser Materie praxisrelevant – nicht nur auf dem Papier.
Boutique-Kanzlei, persönliche Betreuung
Ihr Fall landet nicht bei einem Sachbearbeiter. Wir begleiten Sie von der ersten Klärung bis zur Entscheidung – freundlich im Ton, hart in der Sache.
Vertraulichkeit ab der ersten Anfrage
Die anwaltliche Verschwiegenheit gilt bereits für Ihre erste Kontaktaufnahme.
Nächster Schritt
Ihr Fall hat internationalen Bezug und Sie brauchen Klarheit? Wir beraten auf Deutsch und Englisch.
Ihr nächster Schritt: Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, welches Recht gilt, welches Gericht zuständig ist – und welche Schritte sinnvoll sind. Ohne Verpflichtung.
office@ehescheidungsanwalt-wien.at oder über das Kontaktformular.
Diese Seite ist auch auf Englisch verfügbar: International Family Law in Austria.
Häufige Fragen
FAQ – Häufige Fragen zum internationalen Familienrecht
Was bedeutet „Scheidung Ausländer Österreich“ praktisch?
Wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich liegt, sind österreichische Gerichte in der Regel zuständig (Art. 3 Brüssel IIb). Das anwendbare materielle Recht kann dennoch ausländisch sein – abhängig von der jeweiligen Konstellation und einer allfälligen Rechtswahl nach Rom III.
Welches Gericht ist für meine internationale Scheidung in Wien zuständig?
Das regelt unter anderem Art. 3 Brüssel IIb (bei EU-Bezug). Maßgeblich sind vor allem gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Wir prüfen das im Erstgespräch.
Gilt Rom III auch für meine Scheidung?
Rom III ist für österreichische Gerichte anwendbar. Ob es im konkreten Fall Anwendung findet, hängt vom Sachverhalt ab.
Kann ich das Scheidungsrecht vorab wählen?
Ja, innerhalb der Grenzen von Art. 5 Rom III. Möglich sind beispielsweise das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder das letzte gemeinsame Aufenthaltsrecht. Die Wahl muss schriftlich und datiert vereinbart werden.
Wird eine Auslandsscheidung in Österreich anerkannt?
Grundsätzlich ja. Innerhalb der EU ist die Anerkennung durch Brüssel IIb vereinfacht oder automatisch.
Was passiert mit der Obsorge, wenn ein Elternteil ins Ausland zieht?
Innerhalb der EU regelt Brüssel IIb die Zuständigkeit; zuständig ist grundsätzlich das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Ein geplanter Wegzug mit dem Kind ins Ausland muss in der Regel mit dem anderen Elternteil abgestimmt oder gerichtlich genehmigt werden.
Was ist eine Kindesentführung im Sinne des HKÜ?
Das HKÜ 1980 erfasst das widerrechtliche Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes unter 16 Jahren in einen anderen Vertragsstaat, wenn dadurch ein bestehendes Sorgerecht verletzt wird. Widerrechtlich ist die Verbringung, wenn sie ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten oder ohne gerichtliche Genehmigung erfolgt.
Wie lange habe ich Zeit, einen HKÜ-Rückführungsantrag zu stellen?
Der Antrag sollte möglichst innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens gestellt werden (Art. 12 HKÜ).
Welches Güterrecht gilt bei binationalen Paaren?
Für Ehen ab dem 29. Jänner 2019 gilt innerhalb der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten die EU-Ehegüterrechts-Verordnung (VO (EU) 2016/1103). Ohne Rechtswahl richtet sich das Güterrecht nach dem Recht des Staates des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nach der Heirat. Für frühere Ehen oder Drittstaatensachverhalte gilt § 19 IPRG.
Wie wird Unterhalt grenzüberschreitend durchgesetzt?
Innerhalb der EU über die EU-Unterhaltsverordnung (VO (EG) 4/2009): Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten werden in der Regel ohne gesondertes Vollstreckbarkeitsverfahren vollstreckt.
Brauche ich für eine internationale Scheidung eine:n Anwält:in in Österreich und eine:n weiteren im Ausland?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei einfachen EU-Sachverhalten genügt oft die Vertretung in Österreich. Bei komplexen Drittstaatensachverhalten – oder wenn Vermögen in mehreren Ländern vorhanden ist – kann eine Koordination mit lokalen Anwält:innen sinnvoll sein. Wir koordinieren diesen Prozess für Sie.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen (Auszug)
Stand der Rechtslage: 07/2026
EU-Verordnungen:
- VO (EU) 2019/1111 – Brüssel IIb (Zuständigkeit, Anerkennung, Vollstreckung in Ehesachen und elterlicher Verantwortung; anwendbar seit 1.8.2022; ersetzt VO (EG) 2201/2003)
- VO (EU) 1259/2010 – Rom III (anwendbares Scheidungsrecht; AT teilnehmend über verstärkte Zusammenarbeit)
- VO (EU) 2016/1103 – EU-Ehegüterrechts-VO (eheliches Güterrecht; AT teilnehmend, anwendbar seit 29.1.2019)
- VO (EG) 4/2009 – Unterhaltsverordnung (grenzüberschreitender Unterhalt; Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung, Vollstreckung)
Haager Übereinkommen:
- Haager Kindesentführungsübereinkommen 1980 (BGBl. Nr. 512/1988) – AT Vertragsstaat seit 1988
- Haager Kindesschutzübereinkommen 1996 – AT Vertragsstaat
- Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 (BGBl. III Nr. 67/2014; in AT über EU-Unterhaltsverordnung anwendbar)
Österreichisches Recht:
- IPRG §§ 9–10 (Personalstatut), §§ 16–20 (Eherecht: Eheschließung, Wirkungen, Güterrecht, Scheidung)
- AußStrG §§ 97 ff. (Anerkennung in Ehebestandssachen), §§ 112 ff. (Anerkennung in Obsorge- und Kontaktrechtssachen)