Eine Scheidung stellt, wenn man das positiv formulieren möchte, einen Neuanfang dar. Wenn man es nicht positiv formulieren möchte, stellt eine Scheidung eine Krisensituation dar. Man erlebt den oder die Partner/in nicht gerade von der besten Seite erlebt. Damit gehen Unsicherheiten einher. Nicht nur emotionaler, sondern auch finanzieller Natur. Es trägt nicht zur Entspannung der Situation bei, wenn es einen Auslandsbezug gibt. Hat man im Ausland geheiratet oder gelebt und haben vielleicht nicht beide Personen die österreichische Staatsbürgerschaft, wird es oft noch undurchsichtiger. Welche Gerichte sind zuständig für eine internationale Scheidung? Welches Recht kommt zur Anwendung und wird die Scheidung auch in einem anderen Land anerkannt?
Welche gerichte sind zuständig für eine internationale scheidung?
Ganz grundsätzlich ist Österreich zuständig für eine Scheidung, wenn beide Eheleute ihren Wohnort (gewöhnlichen Aufenthalt) in Österreich haben oder zuletzt hatten, und eine/r noch in Österreich lebt. Die EU hat zum Thema internationale Scheidung zwei Verordnungen erlassen. Eine Verordnung regelt, welches Gericht in welchem Mitgliedstaat zuständig ist. Die andere Verordnung regelt, welches Recht dann tatsächlich anzuwenden ist. Diese Verordnungen gelten in den meisten Mitgliedstaaten. Nach EU- Recht gibt es unterschiedliche Kriterien, welches Gericht in welchem Land zuständig sein kann. Das bedeutet: Oft hat man eine Wahl, wo man ein Scheidungsverfahren starten möchte. Zum Beispiel könnte ein Paar seit drei Jahren in Wien leben, aber in Italien geheiratet haben. Selbst wenn beide italienische Staatsangehörige sind, könnten sie sowohl in Österreich als auch in Italien eine Scheidung anstreben. Wird unter diesen Voraussetzungen ein österreichisches Gericht angerufen, ist auch österreichisches Recht anwendbar.
Nur weil ein Scheidungsverfahren vor einem österreichischen Gericht geführt wird, bedeutet das nicht automatisch, dass auch österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Es ist möglich, dass ein österreichisches Gericht ein Scheidungsverfahren nach ausländischem Recht durchführen muss. Hierbei gibt es jedoch Einschränkungen. Ausländisches Recht, oder Gesetze, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widersprechen, müssen von österreichischen Gerichten nicht angewendet werden. Ein Gesetz, das die Scheidung bei Ausspruch einer Verstoßungsformel vorsieht, wäre in Österreich nicht anzuwenden. Ebenso verhält es sich zB bei Mehrehen.
Wer zuerst kommt, mahlt zuerst?
Nachdem es eben oftmals nicht nur ein mögliches zuständiges Gericht bzw Land gibt, ist es wichtig, sich zu überlegen welches Gericht und welches Recht vorteilhaft wäre. Es gibt nämlich auch im europäischen Kontext unterschiedliche Voraussetzungen für eine Scheidung.
Teilweise hat die Person, die den ersten Schritt macht, einen entscheidenden Vorsprung, da sie zu entscheiden vermag, wo das Verfahren geführt wird. Bringt zum Beispiel Person A eine Scheidungsklage in Österreich ein und ruft Person B in Deutschland einige Tage später ein Gericht an, ist das österreichische Gericht zuständig. Abgesehen davon, dass einem eine Rechtsordnung angenehmer erscheinen mag als die andere: Es kann ein bedeutsamer Vorteil sein, wenn man mit Sprache und oder Gerichts- und Behördenstruktur bekannt ist und nicht für jede Verhandlung eine weite Anreise in Kauf nehmen muss.
Österreich erkennt ausländische Scheidungen grundsätzlich automatisch an. In Ausnahmefällen kann allerdings der ausländischen Entscheidung eine Anerkennung verwehrt werden.
Tipp: Gerichtsstandvereinbarung
Um sich nicht der Unsicherheit aussetzen zu müssen, mit möglicherweise fremden Gerichten oder Rechtsordnungen konfrontiert zu werden, kann man mittels Vertrages vorab entscheiden, welches Recht zur Anwendung kommen soll für den Fall einer Scheidung. Sinn macht das besonders dann, wenn man im Ausland geheiratet oder gelebt hat mit dem Ehepartner oder der Ehepartnerin und oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzt.
Dieser Beitrag wurde erstmals am 17. August 2021 bei „DerStandard“ veröffentlicht.