Wenn in einer Ehe eine Person am Sonntagabend nach einem Streit aufsteht, geht und sagt: „Es ist vorbei“, ist man am Montag immer noch verheiratet. Man hat dann vielleicht Eheprobleme oder möchte sich scheiden lassen, aber ohne weiteres Zutun ändert sich rechtlich erst einmal nichts. Passiert das gleiche vielleicht nach dem Hausbau in einer Lebensgemeinschaft, ist man am Montag eben nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft. Das Haus hat man immer noch zusammen, Die Ehe ist ein auflösungsfeindlicher Vertrag. Die Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Viele Menschen entscheiden sich, dass sie für ihre Liebe und Beziehung keinen Trauschein benötigen, ja einfach keinen zu wollen. Wie sieht das aber mit dem Haus oder der gemeinsam gekauften Wohnung aus, wenn man sich trennt?
Es gibt umfassende gesetzliche Regelungen, wie vorzugehen ist, wenn man sich entliebt und scheiden lässt. Es gibt Gesetze, die beschreiben, was vom gemeinsamen Vermögen aufgeteilt wird, was nicht aufgeteilt wird und wie es aufgeteilt werden soll. Auch wenn die Lebensgemeinschaft kein rechtsfreier Raum ist, gibt es jedoch wenige spezifische Regelungen. Die Frage, die oft nach dem Ende einer Lebensgemeinschaft bleibt, ist, wer bekommt was?
Hausbau und Lebensgemeinschaft – Wer bekommt bei einer Trenung was?
Das eheliche Aufteilungsrecht wird bei Lebensgemeinschaften nicht angewendet. Das macht grundsätzlich auch Sinn. Es wäre eine Bevormundung, Menschen, die Rechtsfolgen eines (Ehe-)Vertrages aufzuzwingen, den sie nie abschließen wollten. Andererseits nehmen manchmal Menschen, die sehr lange in einer Partnerschaft leben fälschlicherweise an, ohnehin bestimmte eheähnliche Ansprüche zu haben. Das kann zu Enttäuschungen führen. Was letztlich bleibt, sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.
Sind beide Partner im Grundbuch eingetragen, sind sie rechtlich als Miteigentümer einzustufen. Das bedeutet, dass nach einer Trennung einvernehmlich beschlossen werden kann, wem die Immobilie zukünftig gehören soll und wer die andere Person auszahlt. Das ist teilweise schwierig, weil man von einer Einigung abhängig ist. Gelingt eine Klärung nicht, müssen die zuständigen Gerichte angerufen werden, und zwar mittels Teilungsklage. Das ist oftmals ein langwieriges und teures Verfahren. Das Haus oder die Wohnung kann, wenn das baulich möglich ist, dann entweder real, also tatsächlich geteilt, oder versteigert werden. Der Erlös einer Versteigerung wird anschließend anteilsmäßig geteilt.
Ist nur eine Person im Grundbuch einer Liegenschaft eingetragen, hat die andere Person aber fleißig mitgezahlt, die Küche gekauft oder den Pool finanziert, ist die Situation noch schwieriger. Manchmal nehmen Gerichte an, dass die Lebensgefährten für den Hausbau schlüssig eine Gesellschaft gegründet haben. Unter Umständen kann auch eine Person, die nicht im Grundbuch steht, getätigte Aufwendungen zurückfordern. In der Ehe heißt es, das Geld hat kein Mascherl. Das ist in einer Lebensgemeinschaft anders. In einer Lebensgemeinschaft kommt es gerade darauf an, wer etwas mit welchem Geld gezahlt hat. In etwaigen späteren Verfahren kann also eine gute Dokumentation entscheidend sein.
Aufwendungen des täglichen Lebens kann man in einer Lebensgemeinschaft im Nachhinein übrigens nicht rückverrechnen. Wer also nach einer langjährigen Beziehung der anderen Person gekaufte Wurstsemmel oder Busticktes verrechnen möchte, wird leer ausgehen.
Tipp: Partnschaftsvertrag
Gibt es eine vertragliche Regelung, z.B. in Form eines Partnerschaftsvertrages, ist die Sache klarer. Gerade, wenn in einer Lebensgemeinschaft eine Liegenschaft zusammen angeschafft wird, empfiehlt es sich, eine faire Lösung für beide Seiten vertraglich abzusichern. Wer soll das Haus oder die Wohnung übernehmen, wie soll eine Person ausgezahlt werden etc. In der Praxis sind solche Partnerschaftsverträge bisher selten.
Es gilt als unromantisch, mit der besseren Hälfte einen Vertrag abzuschließen, egal ob man verheiratet ist oder nicht. Es kann aber sinnvoll sein, sich über die Vermögensteilung zu einigen, wenn man sich gut versteht und nicht zu einem Zeitpunkt, indem man den anderen vielleicht dahin wünscht, wo der Pfeffer wächst.
Dieser Beitrag wurde am 08. Juni 2021 erstmals bei „DerStandard“ veröffentlicht.