Häufige Fragen und Antworten

Unterhalt nach der Scheidung kann man in Österreich aus unterschiedlichen Gründen bekommen. Unterhalt, der sich am bisherigen Lebensstandard orientiert, bekommt man dann, wenn der andere Part schuld ist am Scheitern der Ehe und wesentlich mehr verdient. Ansonsten kann auch dann Unterhalt zustehen, wenn man sich beispielsweise um ein kleines gemeinsames Kind kümmert oder auch weil man sich während der Ehe um Haushalt Kinder und oder Angehörige gekümmert hat und man deshalb jetzt keine Erwerbsmöglichkeiten mehr hat. Und auch, wenn man in unverschuldete Not geraten ist.. Maßgeblich sind insbesondere Einkommen, Lebensstandard während der Ehe und der Scheidungsgrund. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann der Unterhalt auch einvernehmlich vereinbart werden. Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet nicht automatisch, dass es keinen Unterhalt gibt.

Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt vor allem vom Verschulden an der Scheidung, der Einkommenssituation und der Dauer der Ehe ab. Nicht jede Scheidung führt automatisch zu Unterhaltspflichten. Wenn die Person die deutlich mehr verdient auch schuld ist am Scheitern der Ehe, kann das zu einer Verpflichtung führen auch nach der Ehe noch Unterhalt zu zahlen.

Die Dauer des Ehegattenunterhalts ist gesetzlich nicht fix festgelegt. In manchen Fällen besteht nur ein befristeter Anspruch, etwa bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. In anderen Fällen kann Unterhalt auch unbefristet geschuldet sein. Auch hier kommt es oft drauf an, wer schuld ist am Scheitern der Ehe.

Alimente enden nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr. Die Unterhaltspflicht besteht auch während eines Studiums, solange dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. In der Regel endet die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Erst wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist, endet die Unterhaltspflicht.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. In der Praxis werden sogenannte Prozentmodelle angewendet. Je nach Alter des Kindes wird ein bestimmter Prozentsatz vom monatlichen Nettoeinkommen geschuldet. Bei Kindern von 0-6 Jahren sind das 16 Prozent. Bei Kindern von 6-10 Jahren 18 Prozent. Bei 10–15-jährigen Kindern 20 Prozent und ab 15 Jahren 22 Prozent vom Nettoeinkommen. Es spielt auch eine Rolle wie viele Kinder man hat und ob man die Kinder viel oder wenig betreut. Je mehr man die Kinder betreut, desto weniger Kindesunterhalt wird geschuldet. Bei sehr hohen Einkommen gibt es eine Luxusgrenze.

Das Gesetz schreibt hier keine fixe Regel vor. In der Praxis hängt es davon ab, was mit dem anderen Elternteil vereinbart wurde oder was das Gericht festgelegt hat.

In Österreich bleibt die Obsorge nach der Scheidung normalerweise gemeinsam – das ist der Regelfall. Beide Eltern entscheiden weiterhin gemeinsam über wichtige Fragen wie Schule, Gesundheit oder Wohnort des Kindes.

Nur wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl schadet – etwa bei massiven Konflikten, Gewalt oder fehlender Kommunikation – kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Obsorge übertragen.

Obsorge umfasst die Pflege, Erziehung, gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung eines Kindes. Sie kann gemeinsam oder allein ausgeübt werden. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, hat zuerst nur die Mutter die Obsorge. Die Eltern können aber die gemeinsame Obsorge festlegen. Wenn die Eltern verheiratet sind, haben automatische beide die Obsorge.

Werden vereinbarte oder gerichtlich festgelegte Besuchszeiten wiederholt missachtet, kann das Gericht eingreifen. Mögliche Konsequenzen sind:

  • Zwangsstrafen gegen den verhindernden Elternteil
  • Anpassung der Kontaktregelung (z.B. begleitete Besuchskontakte)
  • In schweren Fällen: Änderung der Obsorge

Wichtig: Dokumentieren Sie Verstöße genau (Datum, Uhrzeit, Umstände). Das Gericht prüft immer, ob das Kindeswohl gefährdet ist und handelt entsprechend.

Wenn ein Haus während der Ehe gekauft oder gebaut wurde, gehört es bei der Scheidung beiden. Nicht entscheidend ist, wer im Grundbuch steht oder wer die Kreditraten bezahlt hat. Während einer Ehe wirtschaftet man gemeinsam. Das heißt, es kommt nicht darauf an, auf wessen Namen das Haus lautet oder wer die Raten bezahlt hat solange sie während der Ehe bezahlt wurden mit Geld, das eine Person während der Ehe verdient hat.

Grundsätzlich gilt: Wurde das Haus während der Ehe erworben und gemeinsam genutzt, fällt es in die Aufteilung – unabhängig davon, wer im Grundbuch steht. Relevant kann auch sein, bei wem die gemeinsamen Kinder hauptsächlich leben.

Die Ehewohnung wird nach dem Dringlichkeitsprinzip zugeteilt – also demjenigen, der sie dringender braucht. Entscheidende Faktoren sind:

  • Kinder: Bei wem leben sie hauptsächlich?
  • Wohnalternativen: Wer kann leichter eine neue Wohnung finden?
  • Finanzielle Situation: Wer kann sich eine andere Wohnung leisten?

Wichtig: Auch wenn nur ein Partner Eigentümer oder Hauptmieter ist, kann das Gericht die Wohnung dem anderen zuweisen – insbesondere, wenn Kinder betroffen sind. In diesem Fall muss der andere Partner meist entschädigt oder ausgezahlt werden.

In Österreich werden bei der Scheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Das umfasst die gemeinsame Wohnung/Haus, den Hausrat und Einrichtung sowie gemeinsam Erspartes.

Nicht in die Aufteilung fallen: Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war, Erbschaften, Schenkungen oder rein persönliche Gegenstände.

Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich hälftig, kann aber angepasst werden – je nach Ehedauer, Beitrag der Partner (auch Haushaltsführung zählt!) und Kindeswohl.

Ja, Fremdgehen kann einen Scheidungsgrund darstellen. Ehebruch gilt als schwere Eheverfehlung und kann bei einer strittigen Scheidung relevant sein, insbesondere im Zusammenhang mit Verschulden und Unterhalt.

Rechtlich liegt Ehebruch vor, wenn ein Ehepartner Geschlechtsverkehr mit einer dritten Person hat. Das ist der klassische Fall einer schweren Eheverfehlung.

Aber: Auch intensive emotionale Affären ohne körperlichen Kontakt können unter Umständen als Eheverfehlung gewertet werden – besonders wenn sie die Ehe massiv belasten oder das Vertrauen zerstören.

Entscheidend ist immer: Hat das Verhalten die Ehe so schwer verletzt, dass eine Fortsetzung unzumutbar ist?

Eine einvernehmliche und schnelle Scheidung ist möglich, wenn beide Ehepartner zustimmen sich scheiden zu lassen und sich auch auf die Scheidungsfolgen einigen. Also über Aufteilung des Vermögens, nachehelichen Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Achtung: Eine räumliche Trennung ist nicht erforderlich für eine einvernehmliche Scheidung. Wenn man sich nicht einigen kann, kann eine strittige Scheidung eine Option sein. Besonders dann, wenn man dem anderen etwas vorwerfen kann (zB Untreue, Gewalt, Verletzung ehelicher Pflichten ect). Dann kann man eine Scheidungsklage erheben. Alternativ ist eine Scheidung auch möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst ist. Achtung: Der Auszug aus der Ehewohnung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen.

Eine Scheidung wird durch einen Antrag oder eine Klage beim zuständigen Wohnort – Bezirksgericht eingeleitet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellen beide Ehepartner gemeinsam einen Antrag.

Wenn ein Partner nicht einverstanden ist, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

Man kann den anderen auf Scheidung klagen. Eine strittige Scheidung kann eine Option sein, besonders dann, wenn man dem anderen etwas vorwerfen kann (zB Untreue, Gewalt, Verletzung ehelicher Pflichten ect). Dann kann man beim zuständigen Bezirksgericht eine Scheidungsklage erheben. Das Gericht prüft dann, wer schuld ist am Eheaus. Alternativ ist eine Scheidung auch dann möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst ist. Achtung: Der Auszug aus der Ehewohnung kann eine schwere Eheverfehlung darstellen uns sollte daher aus anwaltlicher Sicht nicht einfach so erfolgen. Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich?

Die Dauer hängt davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist. Einvernehmliche Scheidungen sind meist schnell erledigt, strittige Verfahren können sich über Monate oder Jahre ziehen.

Die Dauer hängt davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig ist. Einvernehmliche Scheidungen sind meist schnell erledigt, strittige Verfahren können sich über Monate oder Jahre ziehen.

Eine einvernehmliche Scheidung dauert oft nur wenige Wochen. Häufig reicht ein einziger Gerichtstermin aus, wenn alle Fragen vorab geregelt sind.

Ja, rechtlich ist eine Scheidung auch ohne Anwalt möglich. In der Praxis ist anwaltliche Beratung jedoch empfehlenswert, um rechtliche Nachteile zu vermeiden.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung einigen sich die Ehepartner über alle Scheidungsfolgen.

Ist ein Ehepaar seit mindestens einem halben Jahr getrennt (d.h. nicht, dass sie getrennt leben müssen), können sie gemeinsam die einvernehmliche Scheidung beim zuständigen Gericht beantragen. Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass sich die Ehepartner über die Scheidung und ihre Folgen einig sind. Sie müssen eine Scheidungsvereinbarung treffen. Diese Vereinbarung kann ebenfalls mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben oder in schriftlicher Form (Scheidungsvergleich) vorgelegt werden. Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht einen Verhandlungstermin fest, zu dem die Eheleute erscheinen müssen. Legen die Eheleute bis dahin keinen Scheidungsvergleich vor, können sie diesen während der mündlichen Verhandlung schließen. Es ist aber auch möglich vorab über einen Rechtsanwalt einen Scheidungsvergleich erstellen zu lassen. Die Einigung muss folgende Punkte umfassen: Aufteilung Vermögen, Unterhalt nach der Scheidung, Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Bei minderjährigen Kindern müssen die Eltern eine einmalige Elternberatung absolvieren und diese Bestätigung dem Gericht vorweisen.

Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, bei dem ein neutraler Mediator Sie und Ihren Partner bei der Lösungsfindung unterstützt. Anders als beim Gericht entscheiden hier nicht Richter, sondern Sie selbst über die Scheidungsfolgen.

In mehreren Sitzungen erarbeiten Sie gemeinsam Lösungen zu Unterhalt, Vermögensaufteilung und Kinderbetreuung. Die Vereinbarung wird dann beim Gericht eingereicht.

Wichtig: Mediation ersetzt nicht die Rechtsberatung – lassen Sie die Vereinbarung vor der Unterschrift von einem Anwalt prüfen.