Kindesunterhalt ist ein Thema, das oft zu Streit und Hader führt. Grundsätzlich sind die meisten Menschen bereit, ihre Kinder zu unterstützen. Oft gibt es aber schwelende Konflikte zwischen den Eltern, die dazu führen, dass der eine, überspitzt formuliert, den Eindruck hat, er würde lediglich das Luxusleben des anderen finanzieren und der andere wiederum befürchtet, zu wenig Unterhalt zu bekommen. Es ranken sich aber auch Mythen und Missverständnisse um das Thema. Auf einige soll hier eingegangen werden:
Wer muss Kindesunterhalt bezahlen?
Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich Unterhalt leisten, bis die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Selbsterhaltungsfähigkeit hat nichts mit der Volljährigkeit zu tun. Kindesunterhalt hört also nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag auf. Studiert ein Kind beispielsweise, ist es während des Studiums meistens noch nicht selbsterhaltungsfähig. Leben die Eltern nicht zusammen, leistet der Elternteil, der das Kind hauptsächlich in seinem Haushalt betreut, dadurch weiterhin seinen Beitrag. Der andere Elternteil, der nicht hauptsächlich mit dem Kind wohnt, schuldet Geldunterhalt und muss den Unterhalt oder die sogenannten „Alimente“ bei minderjährigen Kindern an den hauptbetreuenden Elternteil überweisen.
Ab der Volljährigkeit kann das unterhaltsberechtigte Kind den Unterhalt selbst beziehen. Anspruch auf Nachweise, was mit dem Geld geschieht, hat der oder die Unterhaltszahlerin nicht. Es muss also keine Rechnung gelegt werden. Immer wieder würden Personen, die Kindesunterhalt zahlen müssen, auch gern ein Sparkonto anlegen, auf das sie den Kindesunterhalt überweisen, wo nur das Kind später Zugriff haben soll. Das ist rechtlich aber nicht zulässig. Im Normalfall ist, wenn ein Elternteil überwiegend betreut, auch nicht relevant, was der hauptbetreuende Elternteil verdient. Zusammengefasst muss der Elternteil Kindesunterhalt bezahlen, der nicht im selben Haushalt mit den Kindern lebt.
Wie viel Kindesunterhalt muss gezahlt werden?
Bei der Höhe des Kindesunterhalts kommt es einerseits auf den Bedarf des Kindes an und andererseits auf die Leistungsfähigkeit der Person, die Kindesunterhalt bezahlen muss. Es gibt bestimmte Prozentsätze, die bei der Bemessung von Kindesunterhalt herangezogen werden. Je nach Alter des Kindes wird zwischen 16- 22% vom monatlichen Nettoeinkommen des oder der Unterhaltszahlerin geschuldet. Je älter das Kind ist, desto höher ist der Prozentsatz. Für 0-6 jährige Kinder müssen 16 Prozent an Kindesunterhalt geleistet werden, für Kinder ab 15 beispielsweise 22 Prozent. Hat der oder die unterhaltspflichtige Person aber mehr Kinder oder (Ex)ehepartner zu versorgen, reduziert sich der Unterhalt etwas.
Es ist im Übrigen auch so, dass wenn zu wenig Kindesunterhalt bezahlt wird, dieser auch noch rückwirkend erhöht werden kann. Je nachdem, wie die Obsorgesituation ist, kann eine mehrere Jahre zurückwirkende Erhöhung beantragt werden. Das kann teilweise zu hohen Unterhaltsnachzahlungen führen. Es gibt in Österreich allerdings auch eine Deckelung des Kindesunterhalts in Form der sogenannten Luxusgrenze. Man möchte eine pädagogisch nicht sinnvolle Überalimentierung vermeiden. Diese Luxusgrenze orientiert sich an den aktuellen Regelbedarfssätzen (Österr. ARGE für Jugendwohlfahrt) und liegt beispielsweise für ein 4-jähriges Kind bei EUR 680 und für ein 12 jähriges Kind bei EUR 1325.
Wer muss die Kleidung kaufen und den Kindergarten bezahlen?
Grundsätzlich muss der hauptbetreuende Elternteil die Kosten für Kindergarten oder Hort bezahlen. Auch die Kleidung und Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf des Kindes, muss der hauptbetreuende Elternteil bezahlen. Der andere, nicht hauptbetreuende Elternteil leistet im Gegenzug Geldunterhalt. Per se ist es schon so, dass der hauptbetreuende Elternteil dem Kind eine ausreichende Ausstattung zB an passender Wechselkleidung und Schuhen zu den Kontakten mit dem anderen Elternteil mitgeben muss. Die Kleidung ist aber auch pfleglich zu behandeln und darf nicht immer verschwinden oder ständig beschädigt retourniert werden. Anders wird das mit dem Wechselgewand sein, wenn die Eltern gleichteilig betreuen und sich ohnehin alle Kosten für das Kind teilen. Meistens hat dann jeder Elternteil Kleidung für die Zeiten, wo er das Kind betreut.
Was hat der Kontakt mit dem Kindesunterhalt zu tun?
Das Kontaktrecht ist in Österreich mit dem Kindesunterhalt verknüpft. Stark vereinfacht kann man sagen: Je mehr Kontakt, desto weniger Kindesunterhalt. Wie man sich vorstellen kann, führt diese Regel nicht unbedingt dazu, hochstrittige Verfahren rund um die Kinder zu beruhigen. Hat die Person, die nicht mit dem Kind lebt, ein „normales“ Kontaktrecht von circa 80 Tagen pro Jahr (jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag plus vier Wochen Ferien pro Jahr), wirkt sich das Kontaktrecht nicht auf den Kindesunterhalt aus. Hat die kontaktberechtigte Person (weit) weniger Kontakt, muss nicht mehr Kindesunterhalt gezahlt werden. Geht das Kontaktrecht aber über die 80 Tag hinaus, verringert sich der Kindesunterhalt.
Für jeden zusätzlichen Kontakttag/Nacht wird ein prozentueller Abschlag (mind 10 Prozent pro Tag) gewährt. Betreuen die Eltern aber annähernd gleichteilig im zeitlichen Ausmaß, wird, wenn auch die Kosten für die Kinder hälftig geteilt werden, grundsätzlich kein Geldunterhalt mehr geschuldet. Das kann anders sein, wenn das Einkommen der Eltern sehr unterschiedlich ist, dann kann ein sogenannter „Restgeldunterhalt“ des besserverdienenden Elternteils geschuldet werden. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass einzelne Stunden Aufenthalt zB am Nachmittag bei der Bemessung des Unterhalts nicht berücksichtig werden. Ein Kontaktwochenende von Freitag bis Sonntag, wird grundsätzlich als 2 Tage gezählt.
Das könnte Sie auch interessieren: