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Eltern haften für ihre Kinder- oder doch nicht?

Wer kennt sie nicht, die Schilder mit der warnenden Schrift: Eltern haften für ihre Kinder. Man findet sie manchmal auf Baustellen oder Spielplätzen und sie sollen wohl der Abschreckung dienen oder vielleicht zur besonderen Vorsicht mahnen. Aber was bedeuten derartige Hinweise rechtlich? Haftet man als Elternteil jedenfalls und automatisch für die eigenen Sprösslinge?

Reicht es, Eltern zu sein, um zu haften?

Kurz nein. Eltern haften nicht in jedem Fall für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Daran ändert auch ein anderslautendes Schild nichts. Kinder unter 14 Jahren haften grundsätzlich nicht selbst für Schäden, die sie verursachen. Insbesondere (kleine) Kinder können meistens nicht verstehen, was richtig und falsch ist und kann man ihnen das auch nicht zum Vorwurf machen. Stattdessen können die Personen, die zur Aufsicht über die Kinder verpflichtet sind (zB die Eltern), zur Verantwortung gezogen werden – allerdings nur dann, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zurückzuführen ist. Sprich: Passen Eltern ausreichend gut auf die Kinder auf, vernachlässigen also ihre Aufsichtspflicht nicht und es passiert dennoch etwas, haften die Eltern nicht. Unter Umständen geht die geschädigte Person dann leer aus. Eine unmittelbare Haftung des Kindes selbst kommt lediglich in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, etwa im Rahmen einer sogenannten Billigkeitshaftung. Hier kann es darauf ankommen, ob ein Kind ausnahmsweise doch das Unrecht seiner Tat erkennen (zB ein 13-jähriges Kind schlägt eine Fensterscheibe ein) konnte oder ob das Kind so vermögend ist, dass es den Schaden eher verkraften kann als die geschädigte Person. Nachdem es wenige reiche Kinder gibt, ist wichtig zu wissen, dass zum Vermögen des Kindes auch eine bestehende Haftpflichtversicherung, zB im Rahmen einer Haushaltsversicherung der Eltern zählt.

Wer muss auf die Kinder aufpassen?

Die primäre Aufsichtspflicht liegt jeweils bei den Eltern für ihre Kinder. Während der Schule und bei schulischen Aktivitäten übernehmen auch Lehrende die Aufsicht für die Kinder. Darüber hinaus kann die Aufsichtspflicht auch auf andere Personen übergehen – etwa Kindergartenpädagoginnen, Babysitter, Pflegeeltern oder Skilehrerinnen.

Wie gut muss man aufpassen, um nicht zu haften?

Die kurze und ungeliebte Antwort lautet: Es kommt darauf an. Das, was an konkreter Aufsicht nötig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren, wie zB Alter, Eigenschaften und Entwicklungsstand des Kindes ab. Auf ein dreijähriges Kind muss intensiver geachtet werden als auf ein 13-jähriges Kind. Dabei spielen auch die potenzielle Gefährlichkeit der jeweiligen Situation sowie ein wiederholtes Fehlverhalten des Kindes eine Rolle. Ein Kind, das schon mehrmals Schäden am Schulweg verursacht hat, wird man nicht mehr ohne Begleitung zur Schule schicken können. Oder wenn man einem fünfjährigen Kind Pfeil und Bogen in die Hand gibt, wird man dafür Sorge tragen müssen, dass das Kind niemanden verletzt und es wird nicht ausreichend sein auf das Beste zu hoffen.  Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, „was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern“. Die Anforderungen an die Aufsicht dürfen jedoch nicht überzogen werden – eine lückenlose Kontrolle von Kindern ist nicht realistisch und wird rechtlich auch nicht verlangt.

Wie entscheiden Gerichte?

Vor einiger Zeit beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (wieder) mit der Frage (2 Ob 180/21s). Im konkreten Fall befand sich eine Mutter mit ihrem viereinhalbjährigen Sohn, dessen zehnjährigem Bruder und einer siebenjährigen Cousine auf einer Brücke, um Flusssurfer zu beobachten. Sie wies ihren jüngeren Sohn an, nicht auf die Straße zu laufen. Als einer der Surfer stürzte und unter der Brücke durch die Salzach trieb, war das offenbar so aufregend, dass der Bub plötzlich auf die gegenüberliegende Straßenseite rannte. Die Mutter bemerkte dies zu spät- ein Eingreifen war nicht mehr möglich. In der Brückenmitte kam es zum Zusammenstoß mit einem Radfahrer. Der Radfahrer stürzte und wurde verletzt.

Die Gerichte beurteilten den Fall so, dass der Unfall verhindert worden wäre, wenn die Mutter sichergestellt hätte (zB indem sie ihren Sohn an der Hand gehalten oder sich hinter ihn gestellt hätte), dass der kleine Bub nicht über die Fahrbahn laufen kann. Der Radfahrer hatte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (15-20 km/h) keine Möglichkeit, den Zusammenstoß zu verhindern.

Das Erstgericht teilte das Verschulden zwischen der Mutter und dem Radfahrer im Verhältnis 2:1. Das Berufungsgericht bestätigte diese von beiden Seiten bekämpfte Entscheidung. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an den Entscheidungen der Vorinstanzen. Er gab zu bedenken, dass grundsätzlich an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind und insbesondere bloße Verbote nicht genügen, sondern eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes hinzutreten müsse. Gerade Kleinkinder würden zu unüberlegten Spontanreaktionen neigen, was jedenfalls eine ständige Beaufsichtigung in ungewohnter Umgebung erfordert.

 

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