Ehevertrag & Ehepakt

Ehevertrag in Österreich – Rechte, Formerfordernisse, Klauseln

Ehevertrag in Österreich: Ehepakt zwischen Eheleuten rechtssicher gestalten

Grundlagen

Kurz erklärt: Was ist ein Ehevertrag (Ehepakt) – und was bringt er Ihnen?


Ein Ehevertrag in Österreich – im Gesetz als „Ehepakt“ bezeichnet – ist eine Vereinbarung zwischen Eheleuten (oder zukünftigen Eheleuten), die regelt, was im Fall einer Scheidung mit Vermögen, Unterhalt und bestimmten wirtschaftlichen Fragen passiert. Der Ehevertrag in Österreich ersetzt damit nicht das Gesetz, sondern passt die gesetzlichen Regeln an die konkrete Lebenssituation an.

Ohne Ehevertrag gilt: Bei einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach den gesetzlichen Regeln aufgeteilt. Was vor der Ehe eingebracht oder geerbt wurde, bleibt grundsätzlich außen vor – allerdings gibt es in der Praxis zahlreiche Grenzfälle, in denen genau das strittig wird.

Was ein Ehevertrag leisten kann:

  • Planbarkeit: Beide Seiten wissen vorab, welche Regeln gelten.
  • Konfliktvermeidung: Klare Vereinbarungen reduzieren Streitpotenzial bei einer Trennung.
  • Schutz beider Seiten: Auch der wirtschaftlich schwächere Teil kann gezielt abgesichert werden.
  • Klare Regeln für Sondervermögen: Unternehmen, Immobilien, Erbschaften lassen sich sauber zuordnen.

Wichtig zur Abgrenzung: Ein Ehevertrag kann keine verbindlichen Regelungen zu Obsorge oder Kontaktrecht enthalten. Diese Themen unterliegen dem Kindeswohlprinzip und können nicht vorab bindend festgelegt werden – allenfalls als gemeinsame Absichtserklärung.

Ehevertrag aufsetzen oder einen Entwurf prüfen lassen?

Wir gehen Ihre Vermögenssituation mit Ihnen durch und zeigen, welche Regelungen in Ihrem Fall tragfähig sind.

Wann sinnvoll

Für wen ist ein Ehevertrag besonders sinnvoll?


In unserer Praxis sehen wir bestimmte Konstellationen, in denen ein Ehevertrag besonders viel Sicherheit bringt:

Immobilie vorhanden (vor oder während der Ehe)

Wer eine Eigentumswohnung oder ein Haus in die Ehe einbringt, sollte frühzeitig klären, was mit dem Wertzuwachs, den Kreditraten und eventuellen Sanierungskosten passiert. Besonders bei der Ehewohnung – also der Wohnung, in der das Paar lebt – gibt es weitreichende gesetzliche Schutzbestimmungen, die sich mit einem Ehevertrag gezielt gestalten lassen.

Unternehmen oder Unternehmensbeteiligung / Erträge aus einem Unternehmen

Unternehmen sind grundsätzlich nicht aufzuteilen. Bei Gewinnen/Erträgen des Unternehmens kann das unter bestimmten Umständen anders sein. Ein Ehevertrag kann festlegen, wie das bewertet wird, ob und in welcher Form ein Ausgleich erfolgt – und schützt im Streitfall.

Erbe, Schenkung oder anderes Sondervermögen

Geerbtes oder geschenktes Vermögen fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilung. In der Praxis sehen wir jedoch häufig, dass sich Sondervermögen mit ehelichem Vermögen vermischt – etwa wenn in eine geerbte Immobilie investiert wird. Ein Ehevertrag schafft hier Klarheit.

Zweit- oder Drittehe und Patchwork-Konstellationen

Bei einer weiteren Ehe gibt es häufig Kinder aus früheren Beziehungen, bestehende Unterhalts- und Erbrechtsansprüche. Ein Ehevertrag hilft, die wirtschaftlichen Folgen sauber zu trennen und die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen.

Ungleiche Einkommen oder Betreuung von Kindern

Wenn ein Teil beruflich zurücksteckt, um Kinder zu betreuen, entsteht ein wirtschaftliches Ungleichgewicht. Ein Ehevertrag kann Vorsorge- und Ausgleichsmechanismen enthalten, die diesen Beitrag anerkennen.

Binationale Paare

Bei Paaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Lebensmittelpunkt in verschiedenen Ländern ist die Frage, welches Recht überhaupt gilt, ein Risiko für sich. Eine Rechtswahlvereinbarung im Ehevertrag schafft Sicherheit. Mehr dazu unter Internationales Familienrecht.

Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen. Er ist ein Instrument des Risikomanagements – vergleichbar mit einer Versicherung, die man abschließt und hofft, nie zu brauchen.

Warum mit uns

Warum mit uns – was Sie in der Beratung erwartet


Wir begleiten Sie persönlich von der ersten Einschätzung bis zum Notartermin – kein Fall wird weitergereicht. Das bedeutet konkret:

  • Individuelle Analyse Ihrer Vermögenssituation, nicht Standard-Klauseln.
  • Zweisprachige Beratung (Deutsch und Englisch) – besonders relevant bei binationalen Paaren oder internationalen Vermögensverhältnissen.
  • Transparente Kostenkommunikation nach der Erstberatung.
  • Abstimmung mit dem Notariat inklusive – der Übergang von anwaltlichem Entwurf zu notarieller Beurkundung ist bei uns koordiniert.
  • Diskretion und anwaltliche Verschwiegenheit ab der ersten Anfrage.

Formerfordernisse

Formerfordernisse: Warum der Notariatsakt zwingend ist


Zentraler Merksatz: Ohne Notariatsakt ist ein Ehevertrag in Österreich nichtig – also rechtlich wirkungslos.

Das österreichische Recht schreibt für Ehepakte zwingend den Abschluss in Form eines Notariatsakts vor. Das bedeutet: Ein privatschriftliches Dokument – auch wenn es von beiden Seiten unterschrieben wurde – reicht nicht aus. Es entfaltet keine Rechtswirkung.

Der Unterschied zwischen „schriftlich“ und „Notariatsakt“ ist im Alltag vielen nicht bewusst:

Schriftlich bedeutet
auf Papier, von beiden Seiten unterschrieben.
Notariatsakt bedeutet
Ein Notar beurkundet die Vereinbarung, belehrt beide Seiten über die Tragweite und bestätigt, dass der Abschluss freiwillig und informiert erfolgt.

Praktisch heißt das: Den Entwurf des Ehevertrags kann und sollte ein Ehevertrag-Anwalt erstellen und verhandeln. Der finale Abschluss muss dann beim Notar erfolgen. Die anwaltliche Vorarbeit und die notarielle Beurkundung ergänzen sich – sie ersetzen einander nicht.

Ehevertrag unterschreiben: Erst der Notariatsakt macht den Ehepakt in Österreich wirksam

Regelungsinhalte

Was kann man im Ehevertrag regeln?


Vermögensaufteilung und eheliche Ersparnisse – Abweichungen vom Gesetz

Ohne Ehevertrag werden bei einer Scheidung das sogenannte eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, Fahrzeuge, gemeinsam genutzte Gegenstände) und die ehelichen Ersparnisse (Kontoguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen) nach dem Grundsatz der Billigkeit aufgeteilt.

Im Ehevertrag lässt sich davon abweichen: Sie können Quoten festlegen, bestimmte Vermögenswerte ausdrücklich ausnehmen, Bewertungsstichtage definieren oder Regeln für die Bewertung einzelner Positionen vereinbaren. Je klarer die Definitionen, desto geringer das Streitpotenzial.

Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Vermögen das nicht der Aufteilung unterliegt

Gütertrennung ist in Österreich der gesetzliche Regelfall: Während der Ehe bleibt grundsätzlich jeder Teil Eigentümer seines Vermögens. Erst bei der Scheidung greift die gesetzliche Aufteilung.

Die Gütergemeinschaft ist die Ausnahme – sie muss bewusst vereinbart werden und bedeutet: Beide Seiten werden gemeinschaftlich Eigentümer des Vermögens (oder eines definierten Teils davon). In der Praxis sehen wir das selten, weil es die Vermögensverhältnisse während der Ehe erheblich verändert.

Vermögen, das durch Erbschaft, Schenkung oder vor der Ehe erworben wurde – fällt grundsätzlich nicht in die Aufteilung. Der häufigste Fehler in der Praxis: Ausgenommenes Vermögen wird nicht konsequent getrennt gehalten. Wer eine Erbschaft auf das Gemeinschaftskonto überweist, riskiert, dass die Herkunft später nicht mehr nachweisbar ist. Getrennte Konten und saubere Dokumentation sind hier entscheidend.

Unterhalt: Was ist möglich – und wo sind Grenzen?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt während aufrechter Ehe und dem nachehelichen Unterhalt. Im Ehevertrag lässt sich insbesondere der nacheheliche Unterhalt regeln – etwa in Höhe, Dauer oder an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Ein vollständiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist zwar grundsätzlich möglich, wird aber von Gerichten im Ernstfall auf Angemessenheit geprüft. Wenn ein Teil durch den Verzicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde – etwa nach langjähriger Kinderbetreuung ohne eigenes Einkommen – kann das Gericht die Vereinbarung korrigieren. Das Gesetz schließt zudem einen Vorab-Verzicht auf den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe aus.

Unser Rat: Unterhaltsklauseln sollten immer so gestaltet sein, dass sie auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Eine „Blanko“-Benachteiligung oder ein pauschaler Verzicht ist typischerweise nicht ratsam.

Grenzen & Risiken

Grenzen und Risiken: Wann Eheverträge unwirksam oder anpassbar werden können


Sittenwidrigkeit und Schutz des schwächeren Teils

Ein Ehevertrag darf keine Seite grob benachteiligen. Gerichte prüfen im Streitfall, ob ein grobes Missverhältnis vorliegt oder ob eine Zwangslage ausgenützt wurde. Der OGH hat in seiner Rechtsprechung klare Prüfkriterien entwickelt: Entscheidend sind der Zeitpunkt des Abschlusses, eine allfällige Drucksituation, die Informationslage beider Seiten und eine wirtschaftliche Abhängigkeit.

In der Praxis bedeutet das: Ein Vertrag, bei dem ein Teil ohne eigene Beratung, unter Zeitdruck und in wirtschaftlicher Abhängigkeit auf wesentliche Ansprüche verzichtet, hat ein hohes Risiko, später angefochten zu werden. Wenn eine Seite mittels Ehevertrag grob verkürzt wird, z. B. weniger als die Hälfte dessen erhält, was sie ohne Ehevertrag bekommen würde, kann angepasst werden.

Irrtum, Drohung, wesentliche Umstandsänderung

Neben der Sittenwidrigkeit gibt es weitere Anfechtungsgründe:

  • Irrtum: Wurde etwa der Wert einer Sache falsch dargestellt, kann dies die Grundlage der Vereinbarung erschüttern.
  • Drohung: Eine Unterschrift, die unter Druck oder Einschüchterung zustande kam, ist anfechtbar.
  • Wesentliche Umstandsänderung: Wenn sich die Lebensverhältnisse fundamental verändern (z. B. schwere Erkrankung, unvorhergesehene Betreuungssituation), kann eine Anpassung gerechtfertigt sein.

Klauseln

Typische Klauseln (Muster – immer individuell anzupassen)


Wichtiger Hinweis: Die folgenden Beispiele dienen der Orientierung. Jeder Ehevertrag muss auf die konkrete Situation zugeschnitten werden. Eine individuelle Beratung durch einen Ehevertrag-Anwalt ist unerlässlich.

Unternehmensanteile bzw. Unternehmenserträgnisse aus der Aufteilung ausnehmen

Unternehmen unterliegen per se nicht der Aufteilung. Das kann aber unter Umständen bei Unternehmensgewinnen anders sein. Typische Regelungen legen fest, ob eine Ausgleichszahlung vorgesehen ist, in welcher Form (Einmalzahlung, Raten) und zu welchem Stichtag die Bewertung erfolgt. Der Liquiditätsschutz – also die Sicherstellung, dass das Unternehmen durch die Ausgleichszahlung nicht in Schwierigkeiten gerät – ist ein häufiger Verhandlungspunkt.

Immobilie und Ehewohnung: Nutzung, Kosten, Investitionen

Hier lassen sich Regelungen treffen zu: Wohnrecht und Nutzung im Trennungsfall, Aufteilung der Kreditraten, Berücksichtigung von Sanierungsinvestitionen und klare Eigentumszuordnung. Besonders bei der Ehewohnung empfehlen wir, die verschiedenen Szenarien (Auszug, Verkauf, Übernahme durch einen Teil) durchzuspielen.

Vermögen das nicht der Aufteilung unterliegt und „Vermischung“ vermeiden

Praktische Tipps: Erbe und Schenkungen auf eigene, separate Konten einzahlen. Dokumentation über Herkunft und Verwendung führen. Im Vertrag klare Definitionen aufnehmen, was als „Sondervermögen“ gilt und wie mit Wertsteigerungen/Investitionen umgegangen wird.

Unterhaltsklauseln mit Fairness-Mechanismen

Sinnvolle Gestaltungen enthalten oft Staffelungen (z. B. abhängig von der Ehedauer), Befristungen oder Anpassungsklauseln, die Veränderungen berücksichtigen – etwa wenn ein Teil wegen Kinderbetreuung die Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht.

Die 6 wichtigsten Klauseln in einem Ehevertrag

Zeitpunkt

Ehevertrag nachträglich abschließen oder ändern – geht das?


Ja. Ein Ehevertrag kann auch während einer bestehenden Ehe abgeschlossen oder geändert werden – ein nachträglicher Ehevertrag ist rechtlich ohne Weiteres möglich. Die Formvoraussetzung bleibt dieselbe: Notariatsakt.

Wann ist besondere Vorsicht geboten?

  • Eine Trennung steht bereits im Raum.
  • Ein Teil ist wirtschaftlich vom anderen abhängig.
  • Der Abschluss erfolgt unter Zeitdruck (z. B. kurz vor einem Gerichtstermin).

In diesen Fällen empfehlen wir dringend, dass beide Seiten unabhängig beraten werden.

€Kosten

Kosten: Was kostet ein Ehevertrag in Österreich?


Notarkosten (Notariatstarif)

Häufig kommt es auf Komplexität und Umfang der Beurkundung an. Als Orientierung: Die Kosten für einen notariellen Mantel eines Ehevertrages liegen typischerweise zwischen ca. 1.000 und 3.000 EUR.

Anwaltskosten für Beratung, Entwurf und Verhandlung

Die Kosten für die anwaltliche Erstellung hängen vom Aufwand ab und von den Werten der Gegenstände, die im Ehevertrag abgebildet werden sollen. Details zu unserem Honorarmodell finden Sie unter Honorar.

Gesamtkosten realistisch einschätzen

Drei typische Kostentreiber:

  • Unternehmensbeteiligung oder Immobilien, die bewertet werden müssen
  • Internationale Bezüge (mehrere Rechtsordnungen, Übersetzungen)
  • Mehrere Entwurfsrunden bei unterschiedlichen Vorstellungen beider Seiten

Zwei Tipps, die Kosten sparen – ohne Qualitätsverlust:

  • Unterlagen vorab zusammenstellen: Vermögensübersicht, Grundbuchauszüge, Kreditverträge, Gesellschaftsverträge.
  • Ziele und „No-Gos“ im Vorfeld besprechen – idealerweise gemeinsam.

Was kostet Ihr Ehevertrag konkret?

Wir besprechen Aufwand und Honorar offen, bevor der erste Entwurf entsteht – so bleibt die Abrechnung nachvollziehbar.

Ablauf

Ablauf: So entsteht ein praxistauglicher Ehevertrag


Ziele und „No-Gos“ beider Seiten klären

Was soll der Vertrag leisten? Wo liegen rote Linien? Was ist die Einigung oder wie kann eine solche aussehen?

Vermögensinventur

Alle relevanten Vermögenswerte und Schulden systematisch erfassen.

Entwurf und Varianten

Auf Basis der Bestandsaufnahme erarbeiten wir einen Entwurf und prüfen ihn auf Fairness und Tragfähigkeit.

Abstimmung und Verhandlung

Beide Seiten (idealerweise jeweils mit eigener Beratung) besprechen den Entwurf und verhandeln Anpassungen.

Notartermin

Der Notar mantelt die finale Version, belehrt beide Seiten über die rechtlichen Folgen und errichtet den Notariatsakt.

Nachbereitung

Sicherstellung, dass alle Dokumente vorliegen, und sichere Aufbewahrung.

Update-Anlässe im Blick behalten

Ein Ehevertrag sollte bei wesentlichen Veränderungen überprüft werden – etwa bei der Geburt eines Kindes, einem Immobilienkauf, einem Unternehmensverkauf oder einem Umzug ins Ausland.

Partnerschaftsvertrag

Partnerschaftsvertrag: Gilt das auch für eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft?


Eheringe: Partnerschaftsvertrag für eingetragene Partnerschaft statt Ehevertrag in Österreich

Eingetragene Partnerschaft: Für eingetragene Partner:innen gelten bei Vermögensvereinbarungen ähnliche Grundsätze wie bei Eheleuten. Auch hier können Vermögensfragen vertraglich geregelt werden, und die Formvorschriften sind vergleichbar. Ein Partnerschaftsvertrag erfüllt hier eine ähnliche Funktion wie ein Ehevertrag.

Lebensgemeinschaft: Die Ausgangslage ist eine andere. Unverheiratete Paare haben keinen gesetzlichen Aufteilungsanspruch wie Eheleute. Gerade deshalb kann eine vertragliche Regelung sinnvoll sein – allerdings auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen. Hier empfehlen wir, die individuelle Situation im Rahmen einer Erstberatung zu klären.

International

Internationale Paare: Welches Recht gilt – und was passiert mit ausländischen Prenups?


Bei Paaren mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz in verschiedenen Ländern stellt sich eine zentrale Vorfrage: Welches Recht ist überhaupt anwendbar?

Die EU-Ehegüterrechts-Verordnung bietet einen Rahmen für die Bestimmung der Zuständigkeit und ermöglicht es Eheleuten, eine Rechtswahl zu treffen. Diese Rechtswahlvereinbarung kann in den Ehevertrag aufgenommen werden – und ist bei binationalen Konstellationen häufig der wichtigste Bestandteil.

Praxis-Hinweis: Ein im Ausland geschlossener Ehevertrag (z. B. ein US-Prenup) wird in Österreich nicht automatisch eins zu eins anerkannt. Ausländische Vereinbarungen werden an den Maßstäben des österreichischen Rechts geprüft – ein Anpassungs- oder zumindest Prüfungsbedarf besteht häufig. Mehr dazu finden Sie unter Internationales Familienrecht.

Offene Fragen zu Ihrem Ehevertrag?

Im Erstgespräch klären wir, welche Regelungen für Sie sinnvoll sind und welche Form Ihr Vertrag braucht.

FAQ

FAQ zum Ehevertrag in Österreich


Brauchen wir beide eigene Rechtsberatung?

Es ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber dringend empfohlen. Wenn beide Seiten unabhängig beraten sind, reduziert das das Risiko einer späteren Anfechtung erheblich.

Kann man im Ehevertrag alles regeln?

Nein. Es gibt Grenzen durch zwingendes Recht. Regelungen über Kinder (Obsorge, Kontaktrecht) oder über die persönlichen Beziehungen zueinander können nicht verbindlich vorab vereinbart werden. Auch sittenwidrige Klauseln sind unwirksam. Man kann im Ehevertrag auch nicht grundsätzlich eine offene Ehe vereinbaren.

Ist ein Ehevertrag auch nach der Hochzeit möglich?

Ja. Ein Ehevertrag kann jederzeit nachträglich abgeschlossen werden – vor, während oder auch Jahre nach der Hochzeit. Formerfordernis bleibt der Notariatsakt.

Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?

Das kommt darauf an. Typischerweise liegen sie zwischen ca. 1.000 und 3.000 EUR.

Was kostet die anwaltliche Erstellung zusätzlich?

Das hängt vom Aufwand ab und von den Werten der Gegenstände, die im Vertrag abgebildet sein sollen.

Kann man Unterhalt vollständig ausschließen?

Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist grundsätzlich möglich, wird im Streitfall aber auf Angemessenheit geprüft. Bei wirtschaftlicher Abhängigkeit eines Teils – etwa nach langjähriger Kinderbetreuung – wird ein Gericht einen vollständigen Ausschluss typischerweise nicht akzeptieren. Auf den Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe kann im Voraus nicht wirksam verzichtet werden.

Was ist mit Kindern – kann man Obsorge und Kontaktrecht vorab festlegen?

Nein. Regelungen über Obsorge und Kontaktrecht unterliegen dem Kindeswohlprinzip und können nicht verbindlich vorweg vereinbart werden. Im Ehevertrag sind allenfalls Absichtserklärungen möglich.

Gilt ein US-Prenup in Österreich?

Grundsätzlich ja – aber: Ausländische Eheverträge werden an österreichischen Maßstäben geprüft. Ein US-Prenup kann berücksichtigt werden, wird aber nicht zwingend eins zu eins übernommen. Eine anwaltliche Prüfung ist hier empfohlen.

Was passiert, wenn sich unsere Lebenssituation stark ändert?

Ein Ehevertrag kann jederzeit angepasst werden. Unabhängig davon können bei einer fundamentalen Änderung der Umstände auch bestehende Vereinbarungen gerichtlich überprüft werden.

Wie lange dauert es typischerweise von Erstgespräch bis Notariatsakt?

Das kommt auf die Komplexität an. Bei überschaubaren Verhältnissen und guter Vorbereitung beider Seiten sind vier bis acht Wochen realistisch. Bei Unternehmensbeteiligungen, internationalen Bezügen oder längeren Verhandlungen kann es auch länger dauern.

Häufige Fragen und Antworten zum Ehevertrag

Ihr nächster Schritt

Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. Darin klären wir, ob und wie ein Ehevertrag für Ihre konkrete Situation sinnvoll ist – ohne Verpflichtung. Die anwaltliche Verschwiegenheit gilt ab der ersten Anfrage.

office@ehescheidungsanwalt-wien.at oder über das Kontaktformular.

Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien · Lederergasse 22/3, 1080 Wien · Telefon: +43 1 346 08 03 · E-Mail: office@ehescheidungsanwalt-wien.at · Öffnungszeiten: Mo–Do 09:00–18:00, Fr 09:00–16:00

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen (Auszug)

Gesetzliche Grundlagen:

  • § 1217 ABGB – Ehepakt (Begriff, allgemeine Regelungen)
  • § 97 EheG – Vorausvereinbarungen über die Aufteilung
  • §§ 81–97 EheG – Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
  • § 1 Abs 1 lit a NotAktG – Notariatsaktpflicht für Ehepakte
  • §§ 1233 ff ABGB (insbesondere §§ 1233–1236 ABGB) – Gütergemeinschaft; § 1237 ABGB – gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung
  • § 879 ABGB – Sittenwidrigkeit
  • § 871 ABGB – Irrtum
  • § 870 ABGB – Drohung/Zwang
  • § 94 Abs 3 ABGB – Unterhalt bei aufrechter Ehe, Vorab-Verzichtsverbot
  • Notariatstarifgesetz (NTG)

EU-Recht:

  • VO (EU) 2016/1103 – EU-Ehegüterrechts-Verordnung (Zuständigkeit und anwendbares Recht bei internationalen Ehepaaren)