Wer heiratet, schließt einen waschechten Vertrag ab. Die Ehe ist ein Vertrag. Daran ändert auch ein weißes Kleid oder eine Hochzeitstorte nichts. Vielen Menschen wird erst, wenn es in der Beziehung nicht mehr so gut läuft, bewusst, welche gegenseitigen Rechte und Pflichten es in einer Ehe gibt. Wer heiraten möchte aber dennoch den Wunsch hat mitzugestalten, was im Fall einer Scheidung gelten soll, hat die Möglichkeit einen Ehevertrag. Dieser ist als eine Vorausvereinbarung für den Fall der Scheidung zu betrachten.
WAS KANN MAN MITTELS EHEVERTRAGS REGELN?
Durch einen Ehevertrag können gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden. Völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung seiner persönlichen „Wunsch Ehe“. In bestimmten Bereichen liegt sogenanntes zwingendes Recht vor. Man möchte nicht, dass grundlegende Wesensmerkmale einer Ehe völlig ausgehöhlt werden. Nach dem Motto, wenn man mit der Grundidee einer Ehe nicht einverstanden ist, soll man eben nicht heiraten. So ist es zum Beispiel nicht möglich, verbindlich sexuelle Freiheit in der Ehe zu vereinbaren. Auch Klauseln, wie man sie manchmal aus amerikanischen Medien kennt, über Verpflichtungen in einer bestimmten Häufigkeit für ehelichen Geschlechtsverkehr zur Verfügung zu stehen o. ä., wären in Österreich nicht verbindlich oder einklagbar.
In der Praxis werden in Österreich in einem Ehevertrag häufig Regelungen für nachehelichen Unterhalt getroffen. Außerdem wird oft die Aufteilung des ehelichen Vermögens abgeschlossen. Oft werden Eheverträge vom wirtschaftlich stärkeren Teil forciert. Eheverträge müssen nicht fair und ausgewogen sein. Wird allerdings ein Teil nur mit Almosen abgespeist und soll im Fall einer Scheidung quasi leer ausgehen, kann es sein, dass der Ehevertrag im möglichen Bestreitungsfall nicht hält.
Ist das Missverhältnis zu groß, können Gerichte den Vertrag anpassen oder aufheben. Fairness bei den Vertragsverhandlungen ist also sinnvoll – auch im eigenen Interesse. Eheverträge bieten auch die Möglichkeit, die Person, die sich hauptsächlich um Haushalt und Kinderbetreuung kümmern soll, abzusichern bzw. eine faire Lösung für den Fall einer Scheidung zu finden. Das kann im Lichte des in Österreich geltenden Verschuldensprinzips und den daraus resultierenden (oft teuren) Folgen für beide Seiten vorteilhaft sein. Die Person die mehr verdient, kann durch einen Ehevertrag nämlich im Vorhinein kalkulieren und planen, was finanziell im Fall einer Scheidung zu erwarten ist, während die andere Person nicht um ihre Existenz fürchten muss und deshalb gezwungen ist, einen Scheidungskrieg anzustreben.
Was wird sinnvollerweise in einem Ehevertrag geregelt?
Kommt es zur Scheidung muss eheliches Vermögen, also eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen aufgeteilt werden. Sinnvollerweise kann man in einem Ehevertrag Regelungen darüber treffen, was mit ehelichem Vermögen oder Ersparnissen, im Fall einer Scheidung geschehen soll. Häufig wird in Eheverträgen vereinbart, dass Ersparnisse im Zuge einer Scheidung dem oder der Ehepartnerin verbleiben sollen, auf die sie lautet. Dabei sollte allerdings auch bedacht werden, dass die Person, die vielleicht Haushalt und Kinderbetreuung übernimmt, weit weniger Möglichkeiten haben wird, eigene Ersparnisse zu bilden als der oder die besserverdienende Ehepartnerin.
Außerdem sollte man sich im Vorfeld überlegen, wie man später mit der Ehewohnung verfahren möchte. Ein häufiges Streitthema ist auch der nacheheliche Unterhalt, weshalb Vorabregelungen darüber friedensstiftend sein können. Es ist möglich, für den Fall einer Trennung bzw. Scheidung den Unterhalt mit einem bestimmten Betrag oder auch einem Prozentsatz des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person festzulegen. Möglicherweise können auch erbrechtliche Vereinbarungen gerade im Zusammenhang mit Liegenschaften und Eigenheimen sinnvoll sein.
Gerade bei Eheschließungen, wo zwei Personen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder wo längere Auslandsaufenthalte oder internationale Wohnortwechsel geplant sind, sind Zuständigkeits -und Rechtswahlvereinbarungen sehr zu empfehlen.
Regelungen über gemeinsame oder zukünftige Kinder
Immer wieder wünschen sich Menschen, bereits mittels Ehevertrages spätere Sorgerechtskriege zu vermeiden. Das ist aber rechtlich gar nicht so einfach. Bei Regelungen rund um Obsorge und Kontaktrecht geht es immer vordergründig um das Kindeswohl. Deshalb ist es auch nicht möglich, im Vorhinein verbindliche Regelungen zu diesen Themenbereichen zu treffen. Es muss nämlich dann, sachverhaltsbezogen, dem Kindeswohl entsprechen. Treffen Eltern in einem Ehevertrag dennoch Regelungen zu Obsorge und kontaktrechtlichen Themen, werden diese als (nicht verbindliche) Absichtserklärungen verstanden.
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