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#Picsoritdidnthappen- oder welche Beweise gehen vor Gericht bei einer Scheidung?
Umgangssprachlich bedeutet #picsoritdidnthappen so viel wie, wenn es keine Fotos von etwas gibt, ist es auch nicht passiert. Tatsächlich stellt sich auch in Scheidungssachen immer wieder die Frage, wer was in der Hand hat.
Verschuldensprinzip und Scheidung
Nachdem die Ehe ein Vertrag ist, kommt man vor allem dann raus, wenn beide zustimmen den Vertrag (einvernehmlich) aufzulösen. Wollen aber nicht beide aus der Ehe streben, sondern nur eine Person, kann man das beispielsweise auch dann, wenn man dem anderen etwas vorwerfen kann.
Einvernehmliche Scheidung
Viele Menschen wollen einen Scheidungskrieg vermeiden und streben eine einvernehmliche Lösung an. Für eine einvernehmliche Scheidung in Österreich muss man sich über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig sein.

Ehevertrag – was sagt der OGH?

Eheverträge werden, man kann es nicht leugnen, geschlossen, um sich abzusichern. Menschen wünschen sich einerseits zwar das Band der Ehe, scheuen aber doch manchmal die rechtlichen Folgen, die eine Ehe mit sich bringt. Nur weil man heiratet, möchte man nicht zwangsläufig das eigene Geld teilen. Aus der anwaltlichen Praxis lässt sich verallgemeinernd bemerken, dass niemand gern vermeintlich eigenes Geld mit der unbeliebt gewordenen scheidenden Hälfte teilen möchte. Eheverträge werden häufig vor der Ehe, und meistens vom wirtschaftlich stärkeren Teil gewünscht. Die Idee eines Ehevertrages ist grundsätzlich eine gute, nämlich, dass man sich schon vorab, solange der Himmel noch voller Geigen hängt, auf eine Lösung verständigt.

Ehe und Vertrag- ein Widerspruch?

Die Ehe selbst ist ein Vertrag. Bedauerlicherweise ist dieses Wissen nicht sonderlich weit verbreitet. Es wäre wünschenswert, wenn Heiratswilligen zumindest eine kurze rechtliche Information vermittelt würde. Es erscheint im sonstigen (Geschäfts)leben undenkbar, einen so schwer aufzulösenden Vertrag, der mit massiven Auswirkungen verbunden ist, abzuschließen, ohne die Konditionen des Vertrages zu kennen. Genau so ist es aber bei der Hochzeit oft. Menschen heiraten, im besten Fall eine Liebe ihres Lebens, aus hoffnungsvollen und romantischen Motiven. Der Umstand, dass viele Ehen scheitern, wird erfolgreich verdrängt bzw. vermeint man, dass dieses Scheitern jedenfalls nicht die eigene Ehe betreffen werde. Dass mit der Eheschließung Rechte und Pflichten einhergehen, die wenig mit Liebe aber viel mit dem Gesetz zu tun haben, ist häufig unbekannt. Dass im Fall einer Scheidung vermeintlich eigenen Ersparnisse mit dem Ehepartner geteilt werden oder im schlimmsten Fall unbefristet Unterhalt für die andere Person gezahlt werden muss ebenso.

Ehevertrag

Die Ehe an sich ist also ein Vertrag. Mit einem Ehevertrag kann man zumindest mitbestimmen, was im Vertrag steht. Ein Ehevertrag kann jederzeit abgeschlossen werden vor der Hochzeit aber auch noch danach. Durch einen Ehevertrag können gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden, völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung. In bestimmten Bereichen liegt sogenanntes zwingendes Recht vor. Man möchte nicht, dass grundlegende Wesensmerkmale einer Ehe völlig ausgehöhlt werden. Ein Ehevertrag muss nicht unbedingt fair sein, ein grobes Missverhältnis ist aber nicht ratsam, egal aus welcher Perspektive. Abgesehen davon, dass es nicht sinnvoll ist, mittels Ehevertrags salopp gesagt auf sein eigenes Leben zu verzichten, kann ein grob unbilliger Ehevertrag auch „angefochten“ werden. Bei einem zu großen Missverhältnis können Gerichte anpassen.

Häufige Regelungsinhalte

Oft wird man in einem Ehevertrag Regelungen darüber treffen, was mit ehelichem Vermögen oder Ersparnissen im Fall einer Scheidung geschehen soll. Gütertrennung gilt gesetzlich nur während der Ehe. Das führt regelmäßig zur Verwirrung. Im Rahmen der Scheidung kommt es nämlich zur „Güterteilhabe“ und soll während der Ehe gebildetes Vermögen geteilt werden. Dabei ist dann einerlei, wer etwas angespart hat. In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. In einem Ehevertrag kann aber etwas Abweichendes vereinbart werden. Häufig wird in Eheverträgen geregelt, dass Ersparnisse auch im Zuge einer Scheidung dem Ehepartner verbleiben sollen, auf den oder die sie lautet. Also Gütertrennung auch im Fall der Scheidung. Wichtig wäre hier miteinzubeziehen, welche Lebensgestaltung des Paares angedacht ist. Soll beispielsweise die Frau hauptsächlich außer Haus berufstätig sein und der Mann sich vorwiegend Kinderbetreuung und Haushalt widmen, wird er, anders als die Frau, nicht so viele Möglichkeiten haben, eigene Ersparnisse zu bilden.

Nachdem man sich, nicht zuletzt aufgrund des in Österreich geltenden Verschuldensprinzips, trefflich über den (nachehelichen) Unterhalt streiten kann, werden auch darüber häufig Regelungen in einem Ehevertrag getroffen. Auch bei Vereinbarungen oder einem Verzicht über den zukünftigen Unterhalt (nach der Scheidung) ist man gut beraten, Eventualitäten der eigenen Lebensplanung miteinzubeziehen.

Was sagt der OGH?

Vor kurzem beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit dem Thema (OGH 26.8.2024, 8 Ob 44/24i). Der Ehemann verdächtigte seine Frau der Untreue und brachte die Scheidungsklage ein. Der Mann einigte sich aber mit seiner Frau darauf, die Scheidungsklage zurückzuziehen und in der Ehe zu bleiben. Dies unter der Bedingung, dass die Ehefrau einer Regelung über den Unterhalt im Fall der Trennung zustimmen würde. Das Paar schloss schließlich eine Vereinbarung bei einem Notar ab, dass die Frau im ersten Jahr der Trennung EUR 3000, im zweiten Jahr EUR 2000 und sodann EUR 1000 monatlich bekommen solle. Der Mann zog die Scheidungsklage zurück. Leider hielt der Frieden nicht. Der Mann brachte erneut Scheidungsklage ein und zog aus. Die Frau wollte sich schließlich nicht mehr an die Unterhaltsvereinbarung halten. Sie begehrte vom Mann die Offenlegung seines Einkommens und brachte vor, dass er mindestens EUR 25000 monatlich verdienen würde. Der Mann wandte ein, dass er den Unterhalt zahle, der eben ausgemacht wurde und darüber hinaus kein Anspruch bestehe. Erst- und Zweitgericht verneinten die Sittenwidrigkeit der getroffenen Unterhaltsvereinbarung und wiesen das der Frau ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte Erst- und Zweitgericht und führte aus, dass auf den Unterhalt für die Zukunft während aufrechter Ehe „dem Grunde nach“ nicht verzichtet werden könne. Ein Verzicht bezüglich einzelner Unterhaltsleistungen oder bezüglich Teilen von Unterhaltsleistungen aber möglich wäre. Ein teilweiser Unterhaltsverzicht sei zulässig, wenn der Ehepartner auch tatsächlich imstande ist, seinen notwendigen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Das war im konkreten Fall so, befand der OGH.

Ob es rechtsmissbräuchlich sei, sich auf einen Unterhaltsverzicht zu berufen, wenn man vorher vorsätzlich die Trennung herbeigeführt hat, wollte der OGH nicht beantworten, weil die Ehefrau ein böswilliges Verlassen des Mannes im Scheidungsverfahren nicht beweisen konnte. Mittlerweile ist die Ehe aus gleichteiligem Verschulden geschieden.

 

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