Wenn man sich in Österreich auf das Ehe-Aus und die Voraussetzungen einer Scheidung einigen kann, also bei einer einvernehmlichen Scheidung, spielt das „warum“ für das Gericht keine Frage. Es geht dann nicht darum, wer das Scheitern der Ehe verursacht hat. Anders ist das aber, wenn es keine Einigung gibt. Im Falle eines strittigen Scheidungsverfahrens ist in Österreich immer noch relevant, wer schuld ist an der Misere. Ein verlorenes Verfahren kann mitunter erhebliche und langfristige finanzielle Folgen haben – insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner, auch über die Scheidung hinaus. Untreue oder das Eingehen außerehelicher Beziehungen spielen dabei nach wie vor eine zentrale Rolle.
Untreue als schwere Eheverfehlungen
Auch wenn Untreue bzw. Ehebruch nicht mehr als „absolute Eheverfehlung“ gilt, stellt Fremdgehen nach wie vor eine schwere Eheverfehlung dar. Klingt kompliziert – was bedeutet das konkret? Früher genügte es, wenn ein Ehepartner untreu war; dies stellte einen „absoluten“ Scheidungsgrund in einem strittigen Verfahren dar. Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 ist das anders: Es reicht heute nicht mehr aus, lediglich den Ehebruch nachzuweisen. Vielmehr muss dieser auch ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein. Vereinfacht gesagt: Das Gericht muss prüfen, ob die Untreue tatsächlich der Grund für das Ehe-Aus war. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Untreue in einem strittigen Scheidungsverfahren natürlich kein Vorteil ist. Ehebruch gilt nach wie vor als schwere Eheverfehlungen. Allerdings muss der Ehebruch auch eine „zerrüttende“ Wirkung auf die Ehe gehabt haben. Zudem ist zu berücksichtigen, welches Gewicht der Ehebruch im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners hat. Das Gericht hat daher eine Verschuldensabwägung vorzunehmen. Letztlich handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen – und auch ein nachgewiesener Ehebruch führt nicht automatisch dazu, dass dem betreffenden Partner das überwiegende Verschulden zugesprochen wird.
Wir entscheiden Gerichte?
Vor kurzem befasste sich der Oberste Gerichtshof (4.7.2024, 5 Ob 51/24x) mit dieser Frage. Ein Paar hatte 2014 geheiratet und zwei Kinder bekommen. Die Ehe war von Anfang an belastet: Es kam regelmäßig zu eskalierenden Streitigkeiten, teils vor den Kindern, sowie zu sechs oder sieben Polizeieinsätzen – ausgelöst durch die Ehefrau –, ohne dass ein Betretungsverbot verhängt wurde. Beide Partner verwendeten verletzende Schimpfwörter, der Ehemann in stärkerem Ausmaß.
Bereits 2015 begann der Ehemann eine Affäre, von der die Ehefrau ab 2016 wusste. Im selben Jahr wurde bei ihm Darmkrebs diagnostiziert; er fühlte sich in dieser Zeit von seiner Frau nicht ausreichend unterstützt. Zwischenzeitig zog er aus der Ehewohnung aus, kehrte jedoch auf Wunsch der Ehefrau zurück. Im Oktober 2017 trat er die Schlafzimmertür ein, hinter der sich die Ehefrau eingeschlossen hatte. 2018 schaffte sie gegen seinen Willen vier weitere Katzen an. Im selben Jahr begann er eine weitere Affäre mit der Nachbarin, von der die Ehefrau ebenfalls erfuhr. Sie nahm beide Affären nicht ernst, da sie ihnen keine Zukunft beimaß.
Später biss die Ehefrau dem Ehemann in die Hand, als sie sein Handy kontrollieren und er es ihr entreißen wollte. Danach wollte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau hinterließ ihm Botschaften in der Wohnung wie: „Ich will deinen Hass und deine Bösartigkeit aus meiner Familie raushaben.“ Es kam zu gegenseitigen finanziellen Vorwürfen. Zwischenzeitlich gab es Annäherungen und gemeinsame Reisen. Die Ehefrau bezahlte schließlich einen Urlaub ohne Absprache mit der Firmenkreditkarte des Ehemannes, woraufhin dieser Gehaltszahlungen an sie einstellte. 2019 erkrankte sie an Brustkrebs; der Ehemann bot an, sie zu einem Arzttermin zu begleiten, erzählte ihr aber gleichzeitig von seiner neuen Beziehung – seiner „Traumfrau“.
Auf die Scheidungsklage des Ehemanns stellte das Erstgericht ein gleichteiliges Verschulden beider Ehepartner fest. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und sprach das alleinige Verschulden des Ehemannes aus.
Der Oberste Gerichtshof verwies die Sache wieder an das Erstgericht zurück. Dies mit der Begründung, dass bis jetzt nicht ausreichend geklärt bzw. widersprüchlich sei, ob die Ehefrau – tatsächlich wie vom Erstgericht festgestellt – die ersten beiden Affären des Ehemannes nicht als ehezerstörend empfunden hat, oder aber ob diese außerehelichen Beziehungen das spätere kontrollierende Verhalten und die Eifersucht der Ehefrau erst auslösten. Der Oberste Gerichtshof betonte an dieser Stelle noch einmal, dass Ehebruch an sich eine der schwersten Eheverfehlungen ist, er aber auch zerrüttende Wirkung haben muss, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein. Damit kommt es in unserem Fall entscheidend darauf an, ob die Frau die vom Mann bereits knapp nach der Hochzeit begonnenen außerehelichen Beziehungen wirklich als nicht „so schlimm“ empfunden hat. Die Ehefrau hat – nach Kenntnis der Affären ihres Mannes- selbst Eheverfehlungen gesetzt. Dabei wird noch zu klären sein, inwiefern diese Verfehlungen lediglich als Reaktionshandlung auf das Verhalten des Ehemannes zu bewerten sind.
Conclusio
Untreue bleibt eine zentrale Kategorie unter den schweren Eheverfehlungen, allerdings nur dann, wenn sie auch zur Zerrüttung der Ehe beiträgt. Der aktuelle Fall des OGH zeigt, wie komplex die Bewertung solcher Umstände sein kann.
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