Wie viel Kontakt ist „normal“ zu den Kindern, was ist diese Doppelresidenz und was hat der Kindesunterhalt mit den Kontakten zu tun?
Wenn Eltern sich trennen, gibt es viele, auch rechtliche, Fragen hinsichtlich der Kinder zu klären. Wenn alles gut läuft, können Eltern einvernehmlich klären, wie es mit der Obsorge und dem Kontaktrecht weitergehen soll. Immer wieder taucht da die Frage auf, welches Kontaktrecht, (früher auch Besuchsrecht genannt) „normal sei oder was „den Eltern an Zeit mit den Kindern zusteht“. In den letzten Jahren ist auch das sogenannte „Doppelresidenzmodell“ oder gleichteilige Betreuung als Idee präsenter geworden.
Welches Kontaktrecht ist normal?
Es gibt keine allgemeingültige Antwort darauf, was ein „normales Kontaktrecht“ ist. Es gibt im Gesetz keine Tabelle oder ähnliches, die bestimmte Kontaktzeiten vorgibt. Die Gestaltung des Kontakts zwischen einem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, hängt immer vom Einzelfall ab. Es kommt auf die jeweilige konkrete Familie an. Beim Kontaktrecht muss besonders auf das Alter, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie auf die bisherige Beziehung zum Elternteil Rücksicht genommen werden. Ziel ist es, ein enges und stabiles Verhältnis zwischen Eltern und Kind zu fördern und zu erhalten. Die Kontaktzeiten sollen möglichst sowohl Freizeit als auch Alltagsbetreuung des Kindes umfassen. Aus diesem Grund sollen die Kontakte nicht nur aus gelegentlichen Besuchen bestehen, sondern möglichst auch Zeiten des Alltags umfassen. Der kontaktberechtigte Elternteil soll nicht bloß in die Rolle einer gelegentlichen Besuchsperson gedrängt werden. Auch wenn diese Entscheidungen immer mit Blick auf das jeweilige Kind und die Familie sowie die beruflichen Möglichkeiten der Eltern zu treffen sind, ist gerade bei etwas größeren Kindern zumindest jedes zweite Wochenende und wöchentlich ein Tag üblich. Aber dies ist sehr individuell, es können sich sowohl weit mehr oder auch weniger Kontakte als passend für eine Familie und das konkrete Kind erweisen.
Gerade bei kleinen Kindern wird empfohlen, kürzere, aber dafür häufigere Kontakte zu ermöglichen. Bei älteren Kindern und Jugendlichen gewinnt auch zunehmend deren eigener Wille an Bedeutung.
Je mehr Kontakt desto weniger Unterhalt.
Ein häufiger Streitpunkt ist der Zusammenhang zwischen Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Denn die Höhe des Unterhalts kann sich verändern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind in einem „überdurchschnittlichen“ Ausmaß betreut. Als Richtwert gilt, dass bis zu 80 Betreuungstage pro Jahr unterhaltsneutral sind – das heißt, sie haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts. Wird das Kind jedoch häufiger betreut, also an mehr als 80 Tagen im Jahr, kann das zu einer Reduktion des zu zahlenden Unterhalts führen.
Was ist die sogenannte Doppelresidenz oder wann liegt eine gleichteilige Betreuung vor?
Von Doppelresidenz oder gleichteiliger Betreuung spricht man, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, das Kind aber abwechselnd bei beiden wohnt – also sowohl bei der Mutter als auch beim Vater. Dabei verbringt das Kind die Zeit in etwa gleich verteilt zwischen den beiden Haushalten – zum Beispiel alle paar Tage, im Wochenrhythmus oder in einem anderen regelmäßigen Wechsel. Im Gegensatz dazu steht das Residenzmodell: Dort lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil und wird vom anderen an bestimmten Tagen, etwa am Wochenende betreut. Laut Angaben von Familienrichter:innen aus dem Jahr 2017 wird in Österreich die Doppelresidenz in etwa 15 % aller Scheidungen praktiziert. Gesetzlich ist es nach wie vor so geregelt, dass Kinder nach der räumlichen Trennung der Eltern in einem Haushalt hauptsächlich betreut werden sollten. Die Doppelresidenz findet sich so nicht im Gesetz als Möglichkeit. Seit einiger Zeit ist die gerichtliche Anordnung bzw. die wirksame Vereinbarung dieses Modells aber möglich. Die Rechtsprechung lässt eine Doppelresidenz zu, wenn sich die Eltern dazu entscheiden, bzw. kann diese auch – eher in Ausnahmefällen- gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das vor allem dann, wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl besser entspricht. Solange Eltern sich einig sind, ist also die Vereinbarkeit einer gleichteiligen Betreuung unproblematisch. Schwierig wird es, wenn nur ein Elternteil eine gleichteilige Betreuung wünscht. Meistens ist es so, dass beide Seiten das Kindeswohl als Argument – sowohl dafür als auch dagegen – anführen. Gerichte sind dann in einer herausfordernden Rolle. Oft werden dann Sachverständige oder die Familiengerichtshilfe hinzugezogen, um zu evaluieren, welche Betreuungsform für das Kind am besten wäre.
Was bedeutet die Doppelresidenz für den Kindesunterhalt
Grundsätzlich zahlt der Elternteil, der nicht im gleichen Haushalt mit den Kindern lebt, an den anderen Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut Geldunterhalt oder sogenannte Alimente. Wenn sich beide Eltern plus minus gleich viel um das Kind kümmern, muss kein Geldunterhalt bezahlt werden – die Kosten für das Kind müssen aber dann natürlich geteilt werden. Konkret müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt werden: Beide Eltern müssen das Kind in etwa gleich viel betreuen und (auch finanziell) versorgen, und beide müssen ungefähr gleich viel verdienen. Wenn das so ist, muss kein Elternteil Geldunterhalt bezahlen.
Conclusio
Die Diskussion rund um das Kontaktrecht und die Doppelresidenz zeigt, wie komplex die praktische Ausgestaltung elterlicher Betreuung nach Trennung sein kann. Eine pauschale Lösung für alle Familien gibt es nicht – vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Die Rechtsprechung öffnet zwar Raum für gleichteilige Betreuung, bleibt dabei aber klar am Kindeswohl orientiert. Die Doppelresidenz kann – besonders bei kooperierenden Eltern – eine gute Lösung sein, ist aber kein Automatismus. Sie erfordert nicht nur eine tragfähige Kommunikationsbasis, sondern auch die Bereitschaft beider Eltern, Verantwortung tatsächlich zu teilen. Im, besten Fall wurde eine annähernd gleichteilige Betreuung der Kinder bereits vor der Trennung gelebt. Letztlich sollte stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen und nicht die Bedürfnisse und Wünsche der Eltern.
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