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Der Ehevertrag und der Oberste Gerichtshof

Heiraten ist mehr als Romantik – es ist ein Vertrag mit rechtlicher Wucht. Wer „Ja“ sagt, unterschreibt damit auch einen handfesten Vertrag – und zwar mit klaren Rechten und Pflichten. Oft wird einem das erst bewusst, wenn die Beziehung in Schieflage gerät und der Himmel nicht mehr voller Geigen hängt. Dann zeigt sich plötzlich, was rechtlich alles an der Ehe dranhängt – von Vermögen über Unterhalt bis zur Wohnung. Oft ist man überrascht. Wünschenswert wäre es, wenn Menschen schon vor der Eheschließung niederschwelligen Zugang zu Informationen erhielten, dass es bei einer Ehe um viel mehr geht als um ein rauschendes Fest und die hoffentlich große Liebe. Der Vertrag der Ehe bleibt, auch wenn die Liebe vorbeigeht.

Wer schon vorher wissen möchte, was im Fall einer Trennung gelten soll, kann das aktiv mitgestalten: mit einem Ehevertrag – so kann man zumindest mitentscheiden, was im Vertrag der Ehe stehen soll.

Was regelt man sinnvollerweise?

Einen Ehevertrag kann man sowohl vor als auch nach der Hochzeit abschließen. Regeln kann man vor allem finanzielle Dinge. Also, wie sollen bestimmte vermögensrechtliche Dinge im Fall einer Scheidung (auf)geteilt werden oder was stellt man sich für den (nachehelichen) Unterhalt vor oder wer soll die Ehewohnung erhalten. Weder sinnvoll noch durchsetzbar sind Regelungen, die weit in den persönlichen Bereich des Paares hineinreichen. Also zB Vereinbarungen zu bestimmten Häufigkeiten von ehelicher Intimität, einer Gewichtsgrenze des anderen, Verpflichtungen zu romantischen Gesten oder ähnliches. Durch einen Ehevertrag können zwar gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden, völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung seiner persönlichen „Wunsch-Ehe“. In bestimmten Bereichen liegt sogenanntes zwingendes Recht vor. Man möchte nicht, dass grundlegende Wesensmerkmale einer Ehe völlig ausgehöhlt werden. So kann man also zB nicht vertraglich verbindlich die Treuepflicht oder die Beistandspflicht ausschließen.

Ganz grundsätzlich sollte man bei Eheverträgen beachten, dass allzu eisernes Verhandeln sich nicht immer auszahlt. Einerseits kann es sein, dass Richter:innen den Ehevertrag im Nachhinein als anpassungswürdig empfinden und andererseits möchte man mit harschen Forderungen nicht das Beziehungsklima vergiften. Ein Ehevertrag muss selbstverständlich nicht alles 50/50 regeln, aber wenn etwas allzu unfair ist, kann nachträglich womöglich im Streitfall gerichtlich angepasst werden.

Was sagen Gerichte?

Wie bindend ist ein Ehevertrag wirklich? Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 24. Oktober 2024 (1 Ob 95/24p) aufgegriffen – und für einige Überraschung gesorgt.

Im konkreten Fall hatten die Eheleute gegenseitig auf eine Ausgleichzahlung, für die im Alleineigentum der Ehefrau stehende Ehewohnung verzichtet. Nach der (aus seinem überwiegenden Verschulden) erfolgten Scheidung wollte der Ehemann von seinem Verzicht nichts mehr wissen. Er verlangte einen finanziellen Ausgleich in Höhe von rund EUR 360.000. Das Erstgericht sprach dem Mann rund EUR 110.000 zu. Das Berufungsgericht wiederum hielt den Ehevertrag für bindend. Der OGH sah das anders.

Der Oberste Gerichtshof führt aus: Nur die Eigentumszuteilung an der Ehewohnung laut Ehevertrag – also wer im Grundbuch steht oder künftig stehen soll – ist für das Gericht bindend. Wenn aber zusätzlich vereinbart wird, dass dafür keine oder nur eine sehr geringe Ausgleichszahlung geleistet wird, darf das gerichtlich überprüft werden. Ein Gericht prüft dann, ob der Vertrag einen Teil so fest benachteiligt, dass ihm einfach nicht mehr zugemutet werden kann, sich an den Vertrag zu halten. Der OGH stellt klar, dass dies Einzelfallentscheidungen sind, orientierte sich dabei aber an einem bekannten Prinzip aus dem Vertragsrecht: Wenn ein Ehepartner laut Vertrag nicht einmal die Hälfte von dem bekommt, was ihm ohne Ehevertrag zustehen würde, kann das grob unbillig und unzumutbar sein.

Laut OGH soll verglichen werden, was jemand mit der Vereinbarung bekommt und was es ohne Vertrag gewesen wäre. Stellt sich dabei heraus, dass der benachteiligte Ehepartner deutlich unter der Hälfte von dem bleibt, was er ohne Vertrag bekommen hätte, darf das Gericht unter Umständen eingreifen und den Vertrag anpassen.  Der OGH führte aber auch aus, dass die Vereinbarung nicht einfach aufgehoben wird. Sie wird nur so weit geändert, wie es notwendig ist, um die Unzumutbarkeit zu beseitigen.

Ehevertrag ja oder nein?

Ein Ehevertrag sollte keine Einbahnstraße sein. Er lebt davon, dass beide Seiten mit dem Ergebnis leben können – nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich. Wenn eine Vereinbarung am Ende dazu führt, dass einer salopp gesagt auf sein halbes Leben verzichtet, ist das – spätestens angesichts der aktuellen Rechtsprechung – weder klug noch sinnvoll.

Und überhaupt: Ein Ehevertrag ist nicht nur dazu da, festzuhalten, was man sich gegenseitig alles nicht gibt. Man kann ihn auch als echte Chance sehen. Eine Chance, sich frühzeitig fair zu einigen – am besten nicht im Streit, sondern solange man noch gemeinsam plant. Vielleicht auch, um finanzielle Einbußen auszugleichen, die entstehen, weil einer mehr in Kinder oder Haushalt investiert als in die Karriere.

So gesehen ist ein Ehevertrag nicht das Ende der Romantik.

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