Wie läuft ein Obsorgeverfahren ab?
Wenn Eltern sich um die Kinder streiten und sich in Fragen rund um Obsorge und Kontaktrecht nicht einigen können, werden Gerichte bemüht. Dabei ist der Begriff des „Kindeswohls“ oft ein von allen Seiten strapazierter. Jeder Elternteil beansprucht meist in solchen Verfahren, das Kindeswohl am besten wahren zu können und auch Gerichte haben in Verfahren wo es um Fragen der Obsorge und oder des Kontaktrechts geht, das Kindeswohl in den Fokus zu rücken. Für Eltern und Kinder sind gerichtliche Verfahren, bei denen es um die Kinder geht, belastend. Gerichte wie Sachverständige, Besuchscafes oder auch die Familiengerichtshilfe sind gleichermaßen gefordert wie ausgelastet und oft dauert es für Betroffene (zu) lange, bis sich etwas bewegt.
Was ist mit Obsorge und Kontaktrecht gemeint?
Was bedeutet Obsorge eigentlich? Vereinfacht ausgedrückt meint der Begriff Obsorge die elterlichen Pflichten gegenüber den Kindern. Sie umfasst einerseits die Pflege und Erziehung des Kindes, aber auch die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung. Früher auch Besuchsrecht genannt, ist das Kontaktrecht das Recht des Elternteils, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, auf persönlichen Umgang mit dem Kind. Es ist auch ein Recht des Kindes. Das Kontaktrecht soll nicht nur in Zeiten der Freizeit des Kindes stattfinden. Es sollte, wenn möglich, sowohl dem Kind als auch dem Elternteil ermöglichen, einen Alltag zusammen zu erleben.
Wissenswertes zu Obsorge/Kontaktrechtsverfahren
Obsorgeverfahren werden im sogenannten „Außerstreitverfahren“ geführt. Der Name ist etwas irreführend, weil faktisch in solchen Verfahren sehr fest gestritten wird, aber was es meint, ist, dass das Außerstreitverfahren flexibler und weniger förmlich als das „streitige“ Verfahren. Ein Obsorgeverfahren findet vereinfacht ausgedrückt nicht im großen Schwurgerichtssaal statt. Angenehm ist es trotzdem nicht. Zuständig ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel der Wohnort des Kindes liegt. Eltern können beim zuständigen Gericht zB einen Antrag auf Regelung der Obsorge oder der Kontakte einbringen. Man braucht dafür keine Anwältin, wenn man sich vertreten lassen möchte, muss es aber durch einen Rechtsanwalt sein. Wichtig zu wissen ist auch, dass es in Verfahren rund um Obsorge/Kontaktrecht keinen Kostenersatz gibt. Das bedeutet, wenn man sich dazu entscheidet einen Rechtsbeistand beizuziehen, muss man dessen Kosten selbst tragen und kann auch dann, wenn das Gericht dem eigenen Antrag stattgegeben hat nicht vom anderen Elternteil verlangen, die eigenen Anwaltskosten zu tragen.
Wie kann ein Verfahren zu Obsorge und Kontaktrecht in der Praxis ablaufen?
Obsorge und Kontaktrechtsverfahren kommen stark auf den Einzelfall an. Gibt es eine akute Kindeswohlgefährdung zB wird das Gericht rasch Verfügungen treffen, um das Kind zu schützen. Nachdem man in der anwaltlichen Praxis aber sehr häufig mit der Frage konfrontiert ist, wie so ein Verfahren aussehen kann, soll ein möglicher Ablauf geschildert werden: Regelmäßig startet ein Obsorgeverfahren mit dem Antrag eines Elternteils. Entweder möchte ein Elternteil an der Obsorge beteiligt werden oder man möchte vielleicht, dass der andere Elternteil nicht mehr an der Obsorge beteiligt wird. Es geht also um gemeinsame oder alleinige Obsorge. Meist wird das Gericht den Antrag des einen Elternteils an den anderen Elternteil zustellen und den auffordern, sich dazu zu äußern und die eigene Sicht der Dinge dazulegen. Es ist empfehlenswert, dieser Aufforderung zur Äußerung fristgerecht nachzukommen, weil sonst das Gericht annehmen könnte, man sei mit den Ausführungen im Antrag einverstanden.
WIE GEHT ES DANN WEITER?
Meistens wird das Gericht, nachdem sich beide Eltern schriftlich geäußert haben eine mündliche Verhandlung anberaumen. In dieser Verhandlung wird das Gericht versuchen, auf eine Einigung zwischen den Eltern hinzuwirken und möglicherweise auch schon einen oder beide Eltern zur Situation befragen. Erscheint eine Einigung nicht greifbar und ist weitere (fachliche) Expertise nötig, kann das Gericht den Akt zur Familiengerichtshilfe (mit Psychologinnen und Sozialarbeitern besetzte Stelle, die Gerichte in kindschaftsrechtlichen Verfahren unterstützen) oder zum Sachverständigen schicken. Dabei wird das Gericht meist konkrete Fragen formulieren, welche Obsorgeregelung zB dem Kind am besten entspricht oder welche Kontaktregelung ect. Die Familiengerichtshilfe erstellt eine fachliche Stellungnahme und gibt nach Evaluierung der Situation Empfehlungen ab. Sachverständige erstellen ein Gutachten zu den Fragen des Gerichts. Teilweise wird auch nach einer fachlichen Stellungnahem der Familiengerichtshilfe noch ein Sachverständiger bemüht. Die Familiengerichtshilfe muss nicht von den Eltern bezahlt werden. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens können mehrere tausend Euro umfassen und müssen von beiden Eltern zur Hälfte gezahlt werden.
Nach Abschluss der fachlichen Stellungnahme der Familiengerichtshilfe und oder der Sachverständigen kann das Gericht wieder eine Verhandlung ansetzen. Dabei kann -auf Basis der Erhebungen- wieder versucht werden, eine Einigung zwischen den Eltern zu erwirken. Das Gericht kann aber auch gleich eine Entscheidung treffen.
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