Eltern haften für ihre Kinder- oder doch nicht?

Wer kennt sie nicht, die Schilder mit der warnenden Schrift: Eltern haften für ihre Kinder. Man findet sie manchmal auf Baustellen oder Spielplätzen und sie sollen wohl der Abschreckung dienen oder vielleicht zur besonderen Vorsicht mahnen. Aber was bedeuten derartige Hinweise rechtlich? Haftet man als Elternteil jedenfalls und automatisch für die eigenen Sprösslinge?

Reicht es, Eltern zu sein, um zu haften?

Kurz nein. Eltern haften nicht in jedem Fall für Schäden, die durch ihre Kinder verursacht werden. Daran ändert auch ein anderslautendes Schild nichts. Kinder unter 14 Jahren haften grundsätzlich nicht selbst für Schäden, die sie verursachen. Insbesondere (kleine) Kinder können meistens nicht verstehen, was richtig und falsch ist und kann man ihnen das auch nicht zum Vorwurf machen. Stattdessen können die Personen, die zur Aufsicht über die Kinder verpflichtet sind (zB die Eltern), zur Verantwortung gezogen werden – allerdings nur dann, wenn der Schaden auf eine schuldhafte Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht zurückzuführen ist. Sprich: Passen Eltern ausreichend gut auf die Kinder auf, vernachlässigen also ihre Aufsichtspflicht nicht und es passiert dennoch etwas, haften die Eltern nicht. Unter Umständen geht die geschädigte Person dann leer aus. Eine unmittelbare Haftung des Kindes selbst kommt lediglich in absoluten Ausnahmefällen in Betracht, etwa im Rahmen einer sogenannten Billigkeitshaftung. Hier kann es darauf ankommen, ob ein Kind ausnahmsweise doch das Unrecht seiner Tat erkennen (zB ein 13-jähriges Kind schlägt eine Fensterscheibe ein) konnte oder ob das Kind so vermögend ist, dass es den Schaden eher verkraften kann als die geschädigte Person. Nachdem es wenige reiche Kinder gibt, ist wichtig zu wissen, dass zum Vermögen des Kindes auch eine bestehende Haftpflichtversicherung, zB im Rahmen einer Haushaltsversicherung der Eltern zählt.

Wer muss auf die Kinder aufpassen?

Die primäre Aufsichtspflicht liegt jeweils bei den Eltern für ihre Kinder. Während der Schule und bei schulischen Aktivitäten übernehmen auch Lehrende die Aufsicht für die Kinder. Darüber hinaus kann die Aufsichtspflicht auch auf andere Personen übergehen – etwa Kindergartenpädagoginnen, Babysitter, Pflegeeltern oder Skilehrerinnen.

Wie gut muss man aufpassen, um nicht zu haften?

Die kurze und ungeliebte Antwort lautet: Es kommt darauf an. Das, was an konkreter Aufsicht nötig ist, hängt von unterschiedlichen Faktoren, wie zB Alter, Eigenschaften und Entwicklungsstand des Kindes ab. Auf ein dreijähriges Kind muss intensiver geachtet werden als auf ein 13-jähriges Kind. Dabei spielen auch die potenzielle Gefährlichkeit der jeweiligen Situation sowie ein wiederholtes Fehlverhalten des Kindes eine Rolle. Ein Kind, das schon mehrmals Schäden am Schulweg verursacht hat, wird man nicht mehr ohne Begleitung zur Schule schicken können. Oder wenn man einem fünfjährigen Kind Pfeil und Bogen in die Hand gibt, wird man dafür Sorge tragen müssen, dass das Kind niemanden verletzt und es wird nicht ausreichend sein auf das Beste zu hoffen.  Nach der Rechtsprechung ist entscheidend, „was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern“. Die Anforderungen an die Aufsicht dürfen jedoch nicht überzogen werden – eine lückenlose Kontrolle von Kindern ist nicht realistisch und wird rechtlich auch nicht verlangt.

Wie entscheiden Gerichte?

Vor einiger Zeit beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (wieder) mit der Frage (2 Ob 180/21s). Im konkreten Fall befand sich eine Mutter mit ihrem viereinhalbjährigen Sohn, dessen zehnjährigem Bruder und einer siebenjährigen Cousine auf einer Brücke, um Flusssurfer zu beobachten. Sie wies ihren jüngeren Sohn an, nicht auf die Straße zu laufen. Als einer der Surfer stürzte und unter der Brücke durch die Salzach trieb, war das offenbar so aufregend, dass der Bub plötzlich auf die gegenüberliegende Straßenseite rannte. Die Mutter bemerkte dies zu spät- ein Eingreifen war nicht mehr möglich. In der Brückenmitte kam es zum Zusammenstoß mit einem Radfahrer. Der Radfahrer stürzte und wurde verletzt.

Die Gerichte beurteilten den Fall so, dass der Unfall verhindert worden wäre, wenn die Mutter sichergestellt hätte (zB indem sie ihren Sohn an der Hand gehalten oder sich hinter ihn gestellt hätte), dass der kleine Bub nicht über die Fahrbahn laufen kann. Der Radfahrer hatte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit (15-20 km/h) keine Möglichkeit, den Zusammenstoß zu verhindern.

Das Erstgericht teilte das Verschulden zwischen der Mutter und dem Radfahrer im Verhältnis 2:1. Das Berufungsgericht bestätigte diese von beiden Seiten bekämpfte Entscheidung. Der OGH sah keinen Korrekturbedarf an den Entscheidungen der Vorinstanzen. Er gab zu bedenken, dass grundsätzlich an die Erfüllung der elterlichen Aufsichtspflicht strenge Anforderungen zu stellen sind und insbesondere bloße Verbote nicht genügen, sondern eine ausreichende und zumutbare Überwachung des Kindes hinzutreten müsse. Gerade Kleinkinder würden zu unüberlegten Spontanreaktionen neigen, was jedenfalls eine ständige Beaufsichtigung in ungewohnter Umgebung erfordert.

 

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Ehebruch allein reicht nicht für die Scheidung– Die Rechtslage zur Untreue in Österreich

Wenn man sich in Österreich auf das Ehe-Aus und die Voraussetzungen einer Scheidung einigen kann, also bei einer einvernehmlichen Scheidung, spielt das „warum“ für das Gericht keine Frage. Es geht dann nicht darum, wer das Scheitern der Ehe verursacht hat. Anders ist das aber, wenn es keine Einigung gibt. Im Falle eines strittigen Scheidungsverfahrens ist in Österreich immer noch relevant, wer schuld ist an der Misere. Ein verlorenes Verfahren kann mitunter erhebliche und langfristige finanzielle Folgen haben – insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner, auch über die Scheidung hinaus. Untreue oder das Eingehen außerehelicher Beziehungen spielen dabei nach wie vor eine zentrale Rolle.

Untreue als schwere Eheverfehlungen

Auch wenn Untreue bzw. Ehebruch nicht mehr als „absolute Eheverfehlung“ gilt, stellt Fremdgehen nach wie vor eine schwere Eheverfehlung dar. Klingt kompliziert – was bedeutet das konkret? Früher genügte es, wenn ein Ehepartner untreu war; dies stellte einen „absoluten“ Scheidungsgrund in einem strittigen Verfahren dar. Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz 1999 ist das anders: Es reicht heute nicht mehr aus, lediglich den Ehebruch nachzuweisen. Vielmehr muss dieser auch ursächlich für das Scheitern der Ehe gewesen sein. Vereinfacht gesagt: Das Gericht muss prüfen, ob die Untreue tatsächlich der Grund für das Ehe-Aus war. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass Untreue in einem strittigen Scheidungsverfahren natürlich kein Vorteil ist. Ehebruch gilt nach wie vor als schwere Eheverfehlungen. Allerdings muss der Ehebruch auch eine „zerrüttende“ Wirkung auf die Ehe gehabt haben. Zudem ist zu berücksichtigen, welches Gewicht der Ehebruch im Vergleich zu den Verfehlungen des anderen Ehepartners hat. Das Gericht hat daher eine Verschuldensabwägung vorzunehmen. Letztlich handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen – und auch ein nachgewiesener Ehebruch führt nicht automatisch dazu, dass dem betreffenden Partner das überwiegende Verschulden zugesprochen wird.

Wir entscheiden Gerichte?

Vor kurzem befasste sich der Oberste Gerichtshof (4.7.2024, 5 Ob 51/24x) mit dieser Frage. Ein Paar hatte 2014 geheiratet und zwei Kinder bekommen. Die Ehe war von Anfang an belastet: Es kam regelmäßig zu eskalierenden Streitigkeiten, teils vor den Kindern, sowie zu sechs oder sieben Polizeieinsätzen – ausgelöst durch die Ehefrau –, ohne dass ein Betretungsverbot verhängt wurde. Beide Partner verwendeten verletzende Schimpfwörter, der Ehemann in stärkerem Ausmaß.

Bereits 2015 begann der Ehemann eine Affäre, von der die Ehefrau ab 2016 wusste. Im selben Jahr wurde bei ihm Darmkrebs diagnostiziert; er fühlte sich in dieser Zeit von seiner Frau nicht ausreichend unterstützt. Zwischenzeitig zog er aus der Ehewohnung aus, kehrte jedoch auf Wunsch der Ehefrau zurück. Im Oktober 2017 trat er die Schlafzimmertür ein, hinter der sich die Ehefrau eingeschlossen hatte. 2018 schaffte sie gegen seinen Willen vier weitere Katzen an. Im selben Jahr begann er eine weitere Affäre mit der Nachbarin, von der die Ehefrau ebenfalls erfuhr. Sie nahm beide Affären nicht ernst, da sie ihnen keine Zukunft beimaß.

Später biss die Ehefrau dem Ehemann in die Hand, als sie sein Handy kontrollieren und er es ihr entreißen wollte. Danach wollte der Ehemann die Scheidung. Die Ehefrau hinterließ ihm Botschaften in der Wohnung wie: „Ich will deinen Hass und deine Bösartigkeit aus meiner Familie raushaben.“ Es kam zu gegenseitigen finanziellen Vorwürfen. Zwischenzeitlich gab es Annäherungen und gemeinsame Reisen. Die Ehefrau bezahlte schließlich einen Urlaub ohne Absprache mit der Firmenkreditkarte des Ehemannes, woraufhin dieser Gehaltszahlungen an sie einstellte. 2019 erkrankte sie an Brustkrebs; der Ehemann bot an, sie zu einem Arzttermin zu begleiten, erzählte ihr aber gleichzeitig von seiner neuen Beziehung – seiner „Traumfrau“.

Auf die Scheidungsklage des Ehemanns stellte das Erstgericht ein gleichteiliges Verschulden beider Ehepartner fest. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und sprach das alleinige Verschulden des Ehemannes aus.

Der Oberste Gerichtshof verwies die Sache wieder an das Erstgericht zurück. Dies mit der Begründung, dass bis jetzt nicht ausreichend geklärt bzw. widersprüchlich sei, ob die Ehefrau – tatsächlich wie vom Erstgericht festgestellt – die ersten beiden Affären des Ehemannes nicht als ehezerstörend empfunden hat, oder aber ob diese außerehelichen Beziehungen das spätere kontrollierende Verhalten und die Eifersucht der Ehefrau erst auslösten. Der Oberste Gerichtshof betonte an dieser Stelle noch einmal, dass Ehebruch an sich eine der schwersten Eheverfehlungen ist, er aber auch zerrüttende Wirkung haben muss, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein. Damit kommt es in unserem Fall entscheidend darauf an, ob die Frau die vom Mann bereits knapp nach der Hochzeit begonnenen außerehelichen Beziehungen wirklich als nicht „so schlimm“ empfunden hat. Die Ehefrau hat – nach Kenntnis der Affären ihres Mannes- selbst Eheverfehlungen gesetzt. Dabei wird noch zu klären sein, inwiefern diese Verfehlungen lediglich als Reaktionshandlung auf das Verhalten des Ehemannes zu bewerten sind.

Conclusio

Untreue bleibt eine zentrale Kategorie unter den schweren Eheverfehlungen, allerdings nur dann, wenn sie auch zur Zerrüttung der Ehe beiträgt. Der aktuelle Fall des OGH zeigt, wie komplex die Bewertung solcher Umstände sein kann.

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Doppelresidenz und Fragen zum Kontaktrecht

Wie viel Kontakt ist „normal“ zu den Kindern, was ist diese Doppelresidenz und was hat der Kindesunterhalt mit den Kontakten zu tun?

Wenn Eltern sich trennen, gibt es viele, auch rechtliche, Fragen hinsichtlich der Kinder zu klären. Wenn alles gut läuft, können Eltern einvernehmlich klären, wie es mit der Obsorge und dem Kontaktrecht weitergehen soll. Immer wieder taucht da die Frage auf, welches Kontaktrecht, (früher auch Besuchsrecht genannt) „normal sei oder was „den Eltern an Zeit mit den Kindern zusteht“. In den letzten Jahren ist auch das sogenannte „Doppelresidenzmodell“ oder gleichteilige Betreuung als Idee präsenter geworden.

Welches Kontaktrecht ist normal?

Es gibt keine allgemeingültige Antwort darauf, was ein „normales Kontaktrecht“ ist. Es gibt im Gesetz keine Tabelle oder ähnliches, die bestimmte Kontaktzeiten vorgibt. Die Gestaltung des Kontakts zwischen einem Kind und dem Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, hängt immer vom Einzelfall ab. Es kommt auf die jeweilige konkrete Familie an. Beim Kontaktrecht muss besonders auf das Alter, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes sowie auf die bisherige Beziehung zum Elternteil Rücksicht genommen werden. Ziel ist es, ein enges und stabiles Verhältnis zwischen Eltern und Kind zu fördern und zu erhalten. Die Kontaktzeiten sollen möglichst sowohl Freizeit als auch Alltagsbetreuung des Kindes umfassen. Aus diesem Grund sollen die Kontakte nicht nur aus gelegentlichen Besuchen bestehen, sondern möglichst auch Zeiten des Alltags umfassen. Der kontaktberechtigte Elternteil soll nicht bloß in die Rolle einer gelegentlichen Besuchsperson gedrängt werden. Auch wenn diese Entscheidungen immer mit Blick auf das jeweilige Kind und die Familie sowie die beruflichen Möglichkeiten der Eltern zu treffen sind, ist gerade bei etwas größeren Kindern zumindest jedes zweite Wochenende und wöchentlich ein Tag üblich. Aber dies ist sehr individuell, es können sich sowohl weit mehr oder auch weniger Kontakte als passend für eine Familie und das konkrete Kind erweisen.

Gerade bei kleinen Kindern wird empfohlen, kürzere, aber dafür häufigere Kontakte zu ermöglichen. Bei älteren Kindern und Jugendlichen gewinnt auch zunehmend deren eigener Wille an Bedeutung.

Je mehr Kontakt desto weniger Unterhalt.

Ein häufiger Streitpunkt ist der Zusammenhang zwischen Kontaktrecht und Kindesunterhalt. Denn die Höhe des Unterhalts kann sich verändern, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil das Kind in einem „überdurchschnittlichen“ Ausmaß betreut. Als Richtwert gilt, dass bis zu 80 Betreuungstage pro Jahr unterhaltsneutral sind – das heißt, sie haben keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts. Wird das Kind jedoch häufiger betreut, also an mehr als 80 Tagen im Jahr, kann das zu einer Reduktion des zu zahlenden Unterhalts führen.

Was ist die sogenannte Doppelresidenz oder wann liegt eine gleichteilige Betreuung vor?

Von Doppelresidenz oder gleichteiliger Betreuung spricht man, wenn die Eltern eines Kindes getrennt leben, das Kind aber abwechselnd bei beiden wohnt – also sowohl bei der Mutter als auch beim Vater. Dabei verbringt das Kind die Zeit in etwa gleich verteilt zwischen den beiden Haushalten – zum Beispiel alle paar Tage, im Wochenrhythmus oder in einem anderen regelmäßigen Wechsel. Im Gegensatz dazu steht das Residenzmodell: Dort lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil und wird vom anderen an bestimmten Tagen, etwa am Wochenende betreut. Laut Angaben von Familienrichter:innen aus dem Jahr 2017 wird in Österreich die Doppelresidenz in etwa 15 % aller Scheidungen praktiziert. Gesetzlich ist es nach wie vor so geregelt, dass Kinder nach der räumlichen Trennung der Eltern in einem Haushalt hauptsächlich betreut werden sollten. Die Doppelresidenz findet sich so nicht im Gesetz als Möglichkeit. Seit einiger Zeit ist die gerichtliche Anordnung bzw. die wirksame Vereinbarung dieses Modells aber möglich. Die Rechtsprechung lässt eine Doppelresidenz zu, wenn sich die Eltern dazu entscheiden, bzw. kann diese auch – eher in Ausnahmefällen- gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Das vor allem dann, wenn diese Betreuungsform dem Kindeswohl besser entspricht. Solange Eltern sich einig sind, ist also die Vereinbarkeit einer gleichteiligen Betreuung unproblematisch. Schwierig wird es, wenn nur ein Elternteil eine gleichteilige Betreuung wünscht.  Meistens ist es so, dass beide Seiten das Kindeswohl als Argument – sowohl dafür als auch dagegen – anführen. Gerichte sind dann in einer herausfordernden Rolle. Oft werden dann Sachverständige oder die Familiengerichtshilfe hinzugezogen, um zu evaluieren, welche Betreuungsform für das Kind am besten wäre.

Was bedeutet die Doppelresidenz für den Kindesunterhalt

Grundsätzlich zahlt der Elternteil, der nicht im gleichen Haushalt mit den Kindern lebt, an den anderen Elternteil, der die Kinder hauptsächlich betreut Geldunterhalt oder sogenannte Alimente. Wenn sich beide Eltern plus minus gleich viel um das Kind kümmern, muss kein Geldunterhalt bezahlt werden – die Kosten für das Kind müssen aber dann natürlich geteilt werden. Konkret müssen dafür folgende Bedingungen erfüllt werden: Beide Eltern müssen das Kind in etwa gleich viel betreuen und (auch finanziell) versorgen, und beide müssen ungefähr gleich viel verdienen. Wenn das so ist, muss kein Elternteil Geldunterhalt bezahlen.

Conclusio

Die Diskussion rund um das Kontaktrecht und die Doppelresidenz zeigt, wie komplex die praktische Ausgestaltung elterlicher Betreuung nach Trennung sein kann. Eine pauschale Lösung für alle Familien gibt es nicht – vielmehr kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Die Rechtsprechung öffnet zwar Raum für gleichteilige Betreuung, bleibt dabei aber klar am Kindeswohl orientiert. Die Doppelresidenz kann – besonders bei kooperierenden Eltern – eine gute Lösung sein, ist aber kein Automatismus. Sie erfordert nicht nur eine tragfähige Kommunikationsbasis, sondern auch die Bereitschaft beider Eltern, Verantwortung tatsächlich zu teilen. Im, besten Fall wurde eine annähernd gleichteilige Betreuung der Kinder bereits vor der Trennung gelebt. Letztlich sollte stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen und nicht die Bedürfnisse und Wünsche der Eltern.

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Der Ehevertrag und der Oberste Gerichtshof

Heiraten ist mehr als Romantik – es ist ein Vertrag mit rechtlicher Wucht. Wer „Ja“ sagt, unterschreibt damit auch einen handfesten Vertrag – und zwar mit klaren Rechten und Pflichten. Oft wird einem das erst bewusst, wenn die Beziehung in Schieflage gerät und der Himmel nicht mehr voller Geigen hängt. Dann zeigt sich plötzlich, was rechtlich alles an der Ehe dranhängt – von Vermögen über Unterhalt bis zur Wohnung. Oft ist man überrascht. Wünschenswert wäre es, wenn Menschen schon vor der Eheschließung niederschwelligen Zugang zu Informationen erhielten, dass es bei einer Ehe um viel mehr geht als um ein rauschendes Fest und die hoffentlich große Liebe. Der Vertrag der Ehe bleibt, auch wenn die Liebe vorbeigeht.

Wer schon vorher wissen möchte, was im Fall einer Trennung gelten soll, kann das aktiv mitgestalten: mit einem Ehevertrag – so kann man zumindest mitentscheiden, was im Vertrag der Ehe stehen soll.

Was regelt man sinnvollerweise?

Einen Ehevertrag kann man sowohl vor als auch nach der Hochzeit abschließen. Regeln kann man vor allem finanzielle Dinge. Also, wie sollen bestimmte vermögensrechtliche Dinge im Fall einer Scheidung (auf)geteilt werden oder was stellt man sich für den (nachehelichen) Unterhalt vor oder wer soll die Ehewohnung erhalten. Weder sinnvoll noch durchsetzbar sind Regelungen, die weit in den persönlichen Bereich des Paares hineinreichen. Also zB Vereinbarungen zu bestimmten Häufigkeiten von ehelicher Intimität, einer Gewichtsgrenze des anderen, Verpflichtungen zu romantischen Gesten oder ähnliches. Durch einen Ehevertrag können zwar gesetzliche Bestimmungen adaptiert werden, völlig frei ist man allerdings nicht bei der Gestaltung seiner persönlichen „Wunsch-Ehe“. In bestimmten Bereichen liegt sogenanntes zwingendes Recht vor. Man möchte nicht, dass grundlegende Wesensmerkmale einer Ehe völlig ausgehöhlt werden. So kann man also zB nicht vertraglich verbindlich die Treuepflicht oder die Beistandspflicht ausschließen.

Ganz grundsätzlich sollte man bei Eheverträgen beachten, dass allzu eisernes Verhandeln sich nicht immer auszahlt. Einerseits kann es sein, dass Richter:innen den Ehevertrag im Nachhinein als anpassungswürdig empfinden und andererseits möchte man mit harschen Forderungen nicht das Beziehungsklima vergiften. Ein Ehevertrag muss selbstverständlich nicht alles 50/50 regeln, aber wenn etwas allzu unfair ist, kann nachträglich womöglich im Streitfall gerichtlich angepasst werden.

Was sagen Gerichte?

Wie bindend ist ein Ehevertrag wirklich? Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung vom 24. Oktober 2024 (1 Ob 95/24p) aufgegriffen – und für einige Überraschung gesorgt.

Im konkreten Fall hatten die Eheleute gegenseitig auf eine Ausgleichzahlung, für die im Alleineigentum der Ehefrau stehende Ehewohnung verzichtet. Nach der (aus seinem überwiegenden Verschulden) erfolgten Scheidung wollte der Ehemann von seinem Verzicht nichts mehr wissen. Er verlangte einen finanziellen Ausgleich in Höhe von rund EUR 360.000. Das Erstgericht sprach dem Mann rund EUR 110.000 zu. Das Berufungsgericht wiederum hielt den Ehevertrag für bindend. Der OGH sah das anders.

Der Oberste Gerichtshof führt aus: Nur die Eigentumszuteilung an der Ehewohnung laut Ehevertrag – also wer im Grundbuch steht oder künftig stehen soll – ist für das Gericht bindend. Wenn aber zusätzlich vereinbart wird, dass dafür keine oder nur eine sehr geringe Ausgleichszahlung geleistet wird, darf das gerichtlich überprüft werden. Ein Gericht prüft dann, ob der Vertrag einen Teil so fest benachteiligt, dass ihm einfach nicht mehr zugemutet werden kann, sich an den Vertrag zu halten. Der OGH stellt klar, dass dies Einzelfallentscheidungen sind, orientierte sich dabei aber an einem bekannten Prinzip aus dem Vertragsrecht: Wenn ein Ehepartner laut Vertrag nicht einmal die Hälfte von dem bekommt, was ihm ohne Ehevertrag zustehen würde, kann das grob unbillig und unzumutbar sein.

Laut OGH soll verglichen werden, was jemand mit der Vereinbarung bekommt und was es ohne Vertrag gewesen wäre. Stellt sich dabei heraus, dass der benachteiligte Ehepartner deutlich unter der Hälfte von dem bleibt, was er ohne Vertrag bekommen hätte, darf das Gericht unter Umständen eingreifen und den Vertrag anpassen.  Der OGH führte aber auch aus, dass die Vereinbarung nicht einfach aufgehoben wird. Sie wird nur so weit geändert, wie es notwendig ist, um die Unzumutbarkeit zu beseitigen.

Ehevertrag ja oder nein?

Ein Ehevertrag sollte keine Einbahnstraße sein. Er lebt davon, dass beide Seiten mit dem Ergebnis leben können – nicht nur rechtlich, sondern auch menschlich. Wenn eine Vereinbarung am Ende dazu führt, dass einer salopp gesagt auf sein halbes Leben verzichtet, ist das – spätestens angesichts der aktuellen Rechtsprechung – weder klug noch sinnvoll.

Und überhaupt: Ein Ehevertrag ist nicht nur dazu da, festzuhalten, was man sich gegenseitig alles nicht gibt. Man kann ihn auch als echte Chance sehen. Eine Chance, sich frühzeitig fair zu einigen – am besten nicht im Streit, sondern solange man noch gemeinsam plant. Vielleicht auch, um finanzielle Einbußen auszugleichen, die entstehen, weil einer mehr in Kinder oder Haushalt investiert als in die Karriere.

So gesehen ist ein Ehevertrag nicht das Ende der Romantik.

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