Ratgeber Lebensgemeinschaft
Lebensgemeinschaft in Österreich – Rechte und Pflichten
Immer mehr Paare in Österreich leben in einer Lebensgemeinschaft, ohne verheiratet zu sein.

Was viele nicht wissen: Im Gegensatz zur Ehe gibt es für unverheiratete Paare kein einheitliches gesetzliches Regelwerk. Fragen rund um Wohnung, Vermögen, Kinder und Absicherung im Todesfall sind rechtlich oft nicht automatisch geregelt. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten – und zeigt, wo es konkreten Handlungsbedarf gibt.
Was ist eine Lebensgemeinschaft?
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte, eheähnliche Gemeinschaft zweier Personen ohne formelle Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft. Eine eigene gesetzliche Definition der Lebensgemeinschaft existiert im österreichischen Recht nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch klare Merkmale herausgearbeitet, die in der Regel gemeinsam vorliegen müssen:
Wohngemeinschaft: Das Paar lebt im gemeinsamen Haushalt.
Wirtschaftsgemeinschaft: Einkünfte und Kosten werden ganz oder teilweise geteilt.
Geschlechtsgemeinschaft: Eine intime Beziehung besteht.
Entscheidend ist das Gesamtbild: Treten zwei Personen nach außen als Paar auf, teilen sie die Lebenshaltungskosten und planen gemeinsam, spricht vieles für eine Lebensgemeinschaft. Eine Registrierung oder behördliche Meldung ist nicht erforderlich – und auch nicht möglich. Das unterscheidet die Lebensgemeinschaft von einer bloßen Wohngemeinschaft, bei der es nur um das Teilen der Wohnfläche geht.
Beispiel: Zwei Personen wohnen seit zwei Jahren zusammen, teilen die Miete und Lebensmittelkosten und sind füreinander die wichtigste Bezugsperson. Rechtlich handelt es sich um eine Lebensgemeinschaft – auch ohne gemeinsamen Mietvertrag.
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Unterschied zur Ehe und eingetragenen Partnerschaft
Der zentrale Unterschied: Die Ehe (und die eingetragene Partnerschaft) bringen ein umfassendes gesetzliches Regelpaket mit – von der gegenseitigen Unterhaltspflicht über das Erbrecht bis zur Vermögensaufteilung bei Scheidung. Die Lebensgemeinschaft kennt kein solches Gesamtpaket. Konkret bedeutet das:
- Merkmal
- Regelung
- Vermögensaufteilung
- Bei einer Scheidung werden eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse nach dem Ehegesetz aufgeteilt (§§ 81 ff EheG). In einer Lebensgemeinschaft gibt es dieses Aufteilungsregime nicht. Es gilt: Wem etwas gehört, dem gehört es.
- Erbrecht
- Ehepartner:innen haben ein gesetzliches Erbrecht. Lebensgefährt:innen haben grundsätzlich kein ordentliches gesetzliches Erbrecht. Seit der Erbrechtsreform 2017 bestehen zwar eingeschränkte gesetzliche Absicherungen für Lebensgefährt:innen; für eine verlässliche Nachlassregelung ist jedoch ein Testament erforderlich. Erbrechtliche Detailfragen sollten mit entsprechend spezialisierter Beratung geklärt werden.
- Unterhalt
- In der Ehe besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht. Zwischen Lebensgefährt:innen gibt es keine solche Pflicht kraft Gesetzes.
- Vertretungs- und Auskunftsrechte
- Ehepartner:innen haben in vielen Bereichen (z. B. Gesundheit, Behörden) automatische Vertretungsrechte. Lebensgefährt:innen in der Regel nicht.
Wer in einer Lebensgemeinschaft ähnliche Absicherung wie in einer Ehe möchte, muss dies aktiv durch Verträge und Verfügungen regeln – etwa durch einen Partnerschaftsvertrag, ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht.
Rechte in der Lebensgemeinschaft
Rechte in einer Lebensgemeinschaft ergeben sich nicht aus dem Beziehungsstatus selbst, sondern aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundlagen: Eigentum, Verträge, Bereicherungsrecht, Mietrecht.
Wohnung: Entscheidend ist, wer im Mietvertrag steht oder im Grundbuch eingetragen ist. Steht nur eine Person im Mietvertrag, hat die andere grundsätzlich kein eigenständiges Recht an der Wohnung. Bei gemeinsamen Mietverträgen gelten die vertraglichen Regelungen.
Gemeinsame Anschaffungen: Wer eine Sache bezahlt oder auf wessen Namen sie angeschafft wurde, ist Eigentümer:in. Mitfinanzierung allein begründet kein automatisches Miteigentum. Wer etwa zur Hälfte ein Auto finanziert, das auf den Namen des Partners oder der Partnerin zugelassen ist, steht im Streitfall schlecht da. Mehr zu diesem Thema – insbesondere bei Immobilien – finden Sie im Artikel Hausbau in der Lebensgemeinschaft.
Kinder: Die Regelungen zu Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht gelten unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Bei unehelichen Kindern steht die Obsorge zunächst der Mutter allein zu (§ 177 Abs 2 ABGB). Die gemeinsame Obsorge kann auf zwei Wegen begründet werden: durch eine gemeinsame Obsorgeerklärung der Eltern (etwa vor dem Standesamt) oder durch eine gerichtliche Regelung auf Antrag eines Elternteils (§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB).
Erben und Absicherung: Ohne Testament hat der oder die Lebensgefährt:in grundsätzlich kein ordentliches Erbrecht. Seit der Erbrechtsreform 2017 bestehen eingeschränkte gesetzliche Absicherungen (etwa ein befristetes Wohnrecht unter bestimmten Voraussetzungen). Wer den Partner oder die Partnerin darüber hinaus absichern möchte, sollte ein Testament errichten; auch eine Vorsorgevollmacht kann sinnvoll sein, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben. Für die konkrete Ausgestaltung empfiehlt sich erbrechtlich spezialisierte Beratung.
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Pflichten in der Lebensgemeinschaft
Anders als in der Ehe entstehen durch eine Lebensgemeinschaft keine gesetzlichen Beistandspflichten und keine automatische Unterhaltspflicht zwischen den Partner:innen. Pflichten können sich aber aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben:
Vertragliche Pflichten: Wer gemeinsam einen Mietvertrag, einen Kreditvertrag oder ein Darlehen unterschreibt, haftet – unabhängig davon, ob die Beziehung weiterbesteht. Die Trennung ändert nichts an der vertraglichen Verpflichtung gegenüber Dritten.
Haftung bei Schulden: Es gilt der Grundsatz: Wer unterschreibt, haftet. Gemeinsame Kreditverträge begründen eine Solidarhaftung – auch nach der Trennung.
Ausgleichsansprüche: Hat eine Person erheblich in das Vermögen der anderen investiert – etwa durch Mitarbeit am Hausbau oder durch finanzielle Beiträge –, können Ausgleichsansprüche entstehen. Beispiel: Eine Person finanziert den Umbau am Haus des Partners oder der Partnerin. Ohne klare vertragliche Regelung muss im Streitfall über Rückforderungsansprüche verhandelt oder entschieden werden.
Ende der Lebensgemeinschaft – Trennung, Vermögen, Wohnung
Was passiert, wenn eine Lebensgemeinschaft endet?

Wohnung: Wer bleiben darf, hängt von der Eigentums- oder Mietrechtslage ab. Steht nur eine Person im Mietvertrag oder im Grundbuch, hat die andere keinen automatischen Anspruch, in der Wohnung zu bleiben. Bei gemeinsamen Mietverträgen ist eine Einigung oder gerichtliche Klärung erforderlich.
Vermögensaufteilung: Es gibt keine automatische Aufteilung wie bei einer Scheidung. Jede Person behält, was ihr gehört. Streit entsteht häufig bei gemeinsam finanzierten Anschaffungen oder bei Investitionen in das Vermögen des anderen. Hier kommen Eigentumsnachweise, Rechnungen und gegebenenfalls Ausgleichsansprüche ins Spiel.
Gemeinsame Kinder: Obsorge, Kontaktrecht und Unterhalt werden unabhängig von der Beziehung der Eltern geregelt. Bestehende Vereinbarungen oder gerichtliche Regelungen bleiben aufrecht und können bei Bedarf angepasst werden.
Gerade bei gemeinsamen Investitionen, unklarer Eigentumslage oder wenn Kinder betroffen sind, ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll, um die eigene Position realistisch einzuschätzen und die nächsten Schritte zu klären.
Eine vertiefte Darstellung der Ansprüche bei Trennung finden Sie im Artikel Ansprüche am Ende der Lebensgemeinschaft.
FAQ
FAQ zur Lebensgemeinschaft in Österreich
Was ist eine Lebensgemeinschaft rechtlich?
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte, eheähnliche Gemeinschaft zweier Personen ohne Eheschließung. Typische Merkmale sind ein gemeinsamer Haushalt, geteilte Lebenshaltungskosten und das Auftreten als Paar nach außen. Eine Registrierung ist weder nötig noch möglich.
Ab wann gilt man als Lebensgemeinschaft?
Es gibt keine feste Frist oder eindeutige gesetzliche Definition. Entscheidend ist das Gesamtbild: gemeinsames Wohnen, wirtschaftliches Zusammenwirken und eine partnerschaftliche Beziehung. Je nach Kontext (z. B. Sozialrecht, Steuerrecht) können unterschiedliche Behörden unterschiedliche Maßstäbe anlegen.
Habe ich Anspruch auf Vermögensaufteilung nach einer Trennung?
Nein, das eheliche Aufteilungsregime (§§ 81 ff EheG) gilt nur bei aufrechter Ehe. In einer Lebensgemeinschaft behält grundsätzlich jede Person, was ihr gehört. Ausgleichsansprüche – insbesondere nach § 1041 ABGB (Verwendungsanspruch) oder § 1435 ABGB analog (Zweckverfehlung) – können bestehen, wenn eine Person erheblich in das Vermögen der anderen investiert hat. Grundsätzlich gilt, dass alltägliche Aufwendungen im Rahmen einer Lebensgemeinschaft später nach einer Trennung nicht rückforderbar sind. Bei außergewöhnlichen Aufwendungen kann das unter Umständen anders sein.
Habe ich ein Erbrecht ohne Ehe?
Ein ordentliches gesetzliches Erbrecht besteht nicht. Seit der Erbrechtsreform 2017 gibt es eingeschränkte gesetzliche Absicherungen für Lebensgefährt:innen. Für eine verlässliche Absicherung ist ein Testament notwendig – erbrechtliche Detailfragen klären Sie am besten mit entsprechend spezialisierter Beratung.
Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben?
Das richtet sich nach Eigentum oder Mietvertrag. Wer allein im Mietvertrag oder Grundbuch steht, hat die stärkere Rechtsposition. Bei gemeinsamen Mietverträgen braucht es eine Einigung oder gerichtliche Klärung.
Gibt es Unterhalt zwischen Lebensgefährt:innen?
Nein, zwischen Lebensgefährt:innen besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ein Unterhaltsanspruch kann sich nur aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Kindesunterhalt ist davon unabhängig und besteht immer.
Was sollte man bei gemeinsamem Hausbau beachten?
Klare vertragliche Regelungen sind entscheidend: Wer steht im Grundbuch? Wer finanziert welchen Anteil? Ohne schriftliche Vereinbarung oder klare Dokumentation, wer was bezahlt hat, kann es bei einer Trennung schwierig werden, Investitionen zurückzufordern. Mehr dazu im Artikel Hausbau in der Lebensgemeinschaft.
Trennung der Lebensgemeinschaft – rechtliche Klarheit schaffen?
Fragen zu Vermögensaufteilung, Ausgleichsansprüchen oder Kindesunterhalt nach einer Trennung lassen sich nicht pauschal beantworten. Wir klären Ihre Situation gerne im Erstgespräch – mehr dazu auf der Seite Ehevertrag & Partnerschaftsvereinbarung.
Ihr nächster Schritt: Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch – ohne Verpflichtung.
Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien · Lederergasse 22/3, 1080 Wien · Telefon: +43 1 346 08 03 · E-Mail: office@ehescheidungsanwalt-wien.at · Öffnungszeiten: Mo–Do 09:00–18:00, Fr 09:00–16:00
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen (Auszug)
Stand der Rechtslage: 07/2026
- ABGB – insbesondere §§ 745 Abs 2, 748 (Absicherung von Lebensgefährt:innen im Erbrecht), §§ 1041, 1435 (Verwendungs-/Ausgleichsansprüche)
- EheG §§ 81 ff – eheliches Aufteilungsregime (nur bei aufrechter Ehe)
- KindNamRÄG 2013 – §§ 177, 180 ABGB (Obsorge)
Abrufbar über RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes; ergänzend BMJ – Bundesministerium für Justiz
Rechtliche Inhalte fachlich geprüft von Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien.
Vertiefen
Weiterführende Artikel
- Ansprüche am Ende der Lebensgemeinschaft
- Hausbau in der Lebensgemeinschaft
- Ehevertrag & Partnerschaftsvertrag



