Ratgeber Vaterschaft

Kuckuckskind – was Väter wissen müssen

Wenn ein Mann erfährt oder vermutet, dass ein Kind nicht von ihm abstammt, sprechen viele umgangssprachlich von einem Kuckuckskind.

Kuckuckskind: zwei ineinandergreifende Puzzleteile in Herzform als Sinnbild für die Frage nach der Abstammung eines Kindes

Lesezeit ca. 13 MinutenAutorin: Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in WienObsorge & Abstammung

Wenn ein Mann erfährt oder vermutet, dass ein Kind nicht von ihm abstammt, sprechen viele umgangssprachlich von einem Kuckuckskind. Die Situation löst regelmäßig tiefe Verunsicherung aus – emotional, familiär und rechtlich. Was ist ein Kuckuckskind im juristischen Sinn? Welche Rechte haben Väter in Österreich? Und welche Schritte sind sinnvoll, wenn Zweifel an der Vaterschaft bestehen?

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, erklärt die Vaterschaftsanfechtung, klärt typische Fragen zu Unterhalt, DNA-Test und Obsorge – und zeigt, worauf es beim Vorgehen ankommt.

Kurz erklärt: Was ist ein Kuckuckskind?

Ein Kuckuckskind ist ein Kind, das rechtlich einem Mann als Vater zugeordnet ist, biologisch aber von einem anderen Mann abstammt. Der Begriff ist umgangssprachlich und kommt aus der Natur: Der Kuckuck legt seine Eier in fremde Nester.

Juristisch gibt es den Ausdruck nicht. Das Gesetz spricht von Abstammung, Vaterschaft und deren Anfechtung. Entscheidend ist: Die rechtliche Vaterschaft und die biologische Abstammung können auseinanderfallen – und genau daraus entstehen die zentralen Fragen.

Worum geht es rechtlich typischerweise?

  • Klärung der Abstammung (Wer ist der biologische Vater?)
  • Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft
  • Unterhaltspflichten und mögliche Rückforderung
  • Auswirkungen auf Obsorge und Kontaktrecht

Wichtig: Unabhängig davon, wie die Situation entstanden ist – im Zentrum jeder rechtlichen Klärung steht auch das Wohl des Kindes. Das Kind trägt keine Verantwortung für die Umstände seiner Abstammung.

Warum der Begriff rechtlich wichtig ist (und warum es nicht nur um Biologie geht)

Viele Väter gehen davon aus, dass die biologische Abstammung automatisch über Rechte und Pflichten entscheidet. Das ist nicht der Fall. In Österreich unterscheidet das Recht klar zwischen dem biologischen Vater (dem Mann, von dem das Kind genetisch abstammt) und dem rechtlichen Vater (dem Mann, der nach dem Gesetz als Vater gilt).

Solange die rechtliche Vaterschaft besteht, bestehen auch die damit verbundenen Pflichten – insbesondere die Unterhaltspflicht. Ein biologisches Ergebnis allein ändert daran nichts.

Typische Auslöser für Zweifel:

  • Hinweise aus dem persönlichen Umfeld oder eigene Beobachtungen
  • Aussagen der Partnerin oder ehemaligen Partnerin
  • Medizinische Befunde (z. B. Blutgruppen-Unvereinbarkeit)
  • Zeitliche Unstimmigkeiten rund um die Zeugung
Rechtliche und biologische Vaterschaft können auseinanderfallen: grünes Stoppschild und rotes Go-Schild als Sinnbild für widersprüchliche Zuordnungen

Was Betroffene typischerweise klären möchten:

  • Muss ich weiterhin Unterhalt zahlen?
  • Kann ich die Vaterschaft anfechten – und wenn ja, wie schnell?
  • Was bedeutet das für die Obsorge und den Kontakt zum Kind?
  • Kann ich bereits bezahlte Alimente zurückfordern?

Zweifel an der Vaterschaft – wie ist Ihre Ausgangslage?

Wir ordnen Ihren Fall vertraulich ein und klären, welche Fristen und welche Schritte für Sie gelten.

Vaterschaft in Österreich: Wie entsteht die rechtliche Vaterschaft?

Um die Anfechtung zu verstehen, hilft ein kurzer Blick darauf, wie die rechtliche Vaterschaft in Österreich überhaupt entsteht. Das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) kennt im Wesentlichen drei Wege:

Ehe (Vaterschaftsvermutung nach dem ABGB): Wird ein Kind während einer aufrechten Ehe geboren, gilt der Ehemann automatisch als rechtlicher Vater. Dafür ist kein weiterer Rechtsakt nötig.

Anerkenntnis (freiwillige Erklärung nach dem ABGB): Ein Mann kann die Vaterschaft zu einem Kind freiwillig anerkennen – etwa wenn die Eltern nicht verheiratet sind. Die Anerkennung erfolgt beim Standesamt, vor Gericht oder per Notariatsakt.

Gerichtliche Feststellung (nach dem ABGB): Gibt es weder eine Ehevermutung noch ein Anerkenntnis, kann die Vaterschaft gerichtlich festgestellt werden – typischerweise auf Antrag der Mutter oder des Kindes.

Praxishinweis: Fristen für eine mögliche Anfechtung beginnen nicht erst mit dem rechtlichen Akt, sondern knüpfen an den Zeitpunkt an, zu dem der Mann Kenntnis von Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Das macht frühzeitiges Handeln wichtig.

Vaterschaft anfechten in Österreich: Voraussetzungen, Fristen, Ablauf

Die Anfechtung der Vaterschaft ist der zentrale rechtliche Schritt, wenn ein Kuckuckskind-Verdacht im Raum steht. Sie hebt die rechtliche Zuordnung auf – mit weitreichenden Folgen für alle Beteiligten.

Wer darf anfechten – und gegen wen richtet sich die Anfechtung?

In Österreich können grundsätzlich folgende Personen die Vaterschaft anfechten:

  • Der rechtliche Vater (Ehemann oder Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat)
  • Das Kind selbst (vertreten durch einen gesetzlichen Vertreter oder nach Volljährigkeit eigenständig)
  • In bestimmten Fällen die Mutter (unter eingeschränkten Voraussetzungen)

Der Anfechtungsantrag richtet sich gegen das Kind (vertreten durch die Mutter oder einen Kollisionskurator) – je nach Konstellation auch gegen weitere Beteiligte.

Praktisch relevant: Wenn Sie als rechtlicher Vater Zweifel haben, sind Sie anfechtungsberechtigt. Die entscheidende Frage ist meist nicht das „Ob“, sondern das „Wann“ – denn die Fristen sind eng.

Fristen: Wann muss ich handeln?

Die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft beträgt nach österreichischem Recht grundsätzlich zwei Jahre nach dem ABGB. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Mann von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen – frühestens jedoch mit der Geburt des Kindes.

Dabei gilt nach der Rechtsprechung des OGH: Bloße Verdachtsmomente oder subjektive Bedenken allein lösen die Frist noch nicht aus. Erforderlich ist die Kenntnis von Umständen, die so gewichtig sind, dass die Nichtabstammung objektiv als höchstwahrscheinlich anzusehen ist.

  • Die Anfechtungsfristen gelten sowohl für die Vaterschaft kraft Ehe als auch für ein Vaterschaftsanerkenntnis.
  • Das Kind selbst hat eigene, zum Teil längere Fristen zur Anfechtung nach dem ABGB.
  • Es besteht eine absolute Außenfrist von 30 Jahren ab der Geburt.

Was bedeutet das praktisch? Sobald konkrete, gewichtige Zweifel bestehen – sei es durch ein Geständnis, einen klaren Hinweis oder einen privaten DNA-Test – läuft die Frist. Ein Zuwarten kann dazu führen, dass die Anfechtung nicht mehr möglich ist, selbst wenn die Zweifel berechtigt sind.

Ablauf in der Praxis (Schritt für Schritt)

Abstammungsverfahren werden in Österreich als Außerstreitverfahren geführt (nach dem Außerstreitgesetz – AußStrG). Das bedeutet: Es wird kein Klageweg beschritten, sondern ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht.

Sachverhalt ordnen: Welche Informationen liegen vor? Seit wann bestehen Zweifel? Wie wurde die Vaterschaft begründet (Ehe, Anerkenntnis)? Relevante Dokumente zusammenstellen.

Rechtliche Prüfung: Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für Familienrecht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung vorliegen – insbesondere, ob die Frist noch offen ist und welche Erfolgsaussichten bestehen.

Anfechtungsantrag einbringen: Der Antrag auf Feststellung der Nichtabstammung wird beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Das Gericht prüft die formalen Voraussetzungen und den Sachverhalt.

Beweisaufnahme – genetisches Gutachten: In der Regel ordnet das Gericht ein DNA-Gutachten an. Dafür werden Proben von Vater, Kind und ggf. Mutter entnommen.

Entscheidung und Folgen: Ergibt das Gutachten, dass keine biologische Vaterschaft besteht, hebt das Gericht die rechtliche Vaterschaft auf. Das hat Auswirkungen auf Unterhalt, Obsorge, Geburtsurkunde und weitere Bereiche.

Welche Unterlagen und Informationen sind typischerweise relevant?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde (falls Ehevermutung)
  • Vaterschaftsanerkenntnis (falls vorhanden)
  • Dokumentation zum Zeitpunkt der Zweifel (E-Mails, Nachrichten, ärztliche Befunde)
  • Nachweise über bisherige Unterhaltszahlungen
  • Ergebnisse eines allfälligen privaten DNA-Tests (Aussagekraft eingeschränkt, siehe unten)
  • Unterlagen zu früheren Verfahren, falls vorhanden

Hinweis: Welche Unterlagen im Einzelfall relevant sind, hängt von der konkreten Situation ab. Die nachfolgende Darstellung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

DNA-Test und genetisches Gutachten: Was ist erlaubt, was bringt es?

Privater DNA-Test vs. gerichtliches Gutachten

Viele Betroffene bestellen als Erstes einen privaten DNA-Test. Das ist nachvollziehbar – doch die Aussagekraft ist vor Gericht begrenzt.

Wie läuft ein gerichtlicher Vaterschaftstest ab?

  • Das Gericht bestellt einen Sachverständigen (i. d. R. ein Institut für Gerichtsmedizin oder ein akkreditiertes Labor).
  • Probenentnahme (Wangenschleimhautabstrich oder Blutprobe) erfolgt bei Vater, Kind und ggf. Mutter.
  • Das Ergebnis wird dem Gericht als Gutachten vorgelegt. Die Parteien können dazu Stellung nehmen.

Kosten: Die Kosten für das Gutachten liegen orientierungsmäßig im Bereich von einigen hundert bis über tausend Euro – abhängig vom beauftragten Institut und Umfang.

Dauer: Der gesamte Vorgang (Beauftragung, Probenentnahme, Auswertung, Gutachten) dauert typischerweise mehrere Wochen bis wenige Monate.

Was tun, wenn die Mutter oder das Kind nicht mitwirkt?

Das Gericht kann im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens die Mitwirkung an einem DNA-Test anordnen. Verweigert eine Partei die Probenabgabe, kann das Gericht daraus Schlüsse ziehen – je nach Verfahrensrecht und Umständen des Einzelfalls.

Unterhalt beim Kuckuckskind: Muss ich weiter zahlen? Kann ich Unterhalt zurückfordern?

Grundsatz: Unterhalt knüpft an die rechtliche Vaterschaft

Solange die rechtliche Vaterschaft aufrecht ist, besteht grundsätzlich auch die Unterhaltspflicht – unabhängig davon, ob ein privater DNA-Test ein anderes Ergebnis zeigt.

Das bedeutet: Auch während eines laufenden Anfechtungsverfahrens bleibt die Unterhaltspflicht in der Regel bestehen. Erst mit einer rechtskräftigen Aufhebung der Vaterschaft endet die gesetzliche Unterhaltspflicht.

Für vertiefende Informationen zum Kindesunterhalt finden Sie einen eigenen Beitrag auf dieser Website.

Rückforderung bereits bezahlter Alimente – wann ist das möglich?

Wurde die Vaterschaft erfolgreich angefochten, stellt sich die Frage: Kann der bisherige rechtliche Vater die geleisteten Unterhaltszahlungen zurückfordern? Grundsätzlich ja – allerdings sind hier zwei Konstellationen zu unterscheiden:

  • Rückforderung gegen die Mutter bzw. für das Kind: Als Anspruchsgrundlage kommt der bereicherungsrechtliche Anspruch nach dem ABGB (Leistung einer Nichtschuld) in Betracht. Die Durchsetzung ist jedoch mit erheblichen Hürden verbunden. Häufig wird das Kind den Unterhalt gutgläubig verbraucht haben.
  • Regress gegen den biologischen Vater (Scheinvaterregress): Der typische Weg in der Praxis führt über den Aufwandersatz-Anspruch nach dem ABGB. Der bisherige rechtliche Vater kann vom biologischen Vater Ersatz für den Unterhalt verlangen, den eigentlich dieser hätte leisten müssen. Dieser Anspruch setzt voraus, dass der biologische Vater feststeht.
  • Eventuell Schadenersatz gegen die Mutter

Gegen wen richtet sich eine Rückforderung?

Je nach Konstellation kommen als Anspruchsgegner in Betracht:

  • Der biologische Vater (Aufwandersatz-Regressanspruch nach dem ABGB für den Unterhalt, den eigentlich er hätte leisten müssen – in der Praxis der häufigere Weg)
  • Die Mutter bzw. das Kind (als Empfänger der Unterhaltszahlungen nach dem ABGB, wobei der gutgläubige Verbrauch den Anspruch regelmäßig einschränkt)

Welcher Anspruch im Einzelfall besteht und wie er durchgesetzt werden kann, hängt von der konkreten Konstellation ab. Pauschale Aussagen sind hier nicht seriös.

Unterhalt, Anfechtung, Rückforderung – wie gehen Sie vor?

Wir prüfen Ihre Situation und zeigen, welche Ansprüche und welche Fristen in Ihrem Fall bestehen.

Fallbeispiel (anonymisiert)

Herr M. war verheiratet. Während der Ehe wurde ein Kind geboren, das rechtlich als sein Kind galt. Fünf Jahre nach der Geburt erhielt er durch einen Hinweis aus dem Umfeld konkrete Zweifel an seiner Vaterschaft. Er wandte sich an eine Rechtsanwältin für Familienrecht.

Ablauf: Zunächst wurde geprüft, ob die Anfechtungsfrist noch offen war – entscheidend war der Zeitpunkt, zu dem Herr M. erstmals von konkreten Umständen erfahren hatte, die seine Vaterschaft als höchstwahrscheinlich ausgeschlossen erscheinen ließen. Da die Frist noch lief, wurde der Anfechtungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Das Gericht ordnete ein genetisches Gutachten an. Das Ergebnis bestätigte, dass keine biologische Vaterschaft vorlag. Die rechtliche Vaterschaft wurde aufgehoben.

Stolpersteine, die typisch sind:

  • Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist oft schwer zu dokumentieren
  • Private DNA-Tests allein reichen für das Verfahren nicht aus
  • Die Rückforderung von Unterhalt erfordert ein eigenständiges Verfahren und ist nicht automatisch erfolgreich
  • Die emotionale Belastung während des Verfahrens ist erheblich – begleitende psychosoziale Unterstützung kann hilfreich sein

Obsorge und Kontaktrecht: Was ändert sich (und was nicht)?

Wird die Vaterschaft erfolgreich angefochten, hat das nicht zwingend unmittelbare Auswirkungen auf eine bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen rechtlichen Vater und dem Kind.

  • Obsorge: Mit der Aufhebung der rechtlichen Vaterschaft entfällt die gesetzliche Grundlage für die Obsorge des bisherigen Vaters. Die Obsorge verbleibt in der Regel bei der Mutter.
  • Kontaktrecht: In bestimmten Fällen kann auch nach Aufhebung der Vaterschaft ein Kontaktrecht bestehen bleiben – insbesondere dann, wenn eine enge Bezugsperson-Kind-Beziehung entstanden ist. Das Gericht orientiert sich dabei am Kindeswohl.

Wichtig zu wissen: Die gelebte Beziehung zwischen einem Kind und einer Bezugsperson hat eigenständigen rechtlichen Wert. Eine Anfechtung der Vaterschaft bedeutet nicht automatisch den vollständigen Abbruch des Kontakts.

Für vertiefende Informationen zum Thema Obsorge finden Sie einen eigenen Beitrag auf dieser Website.

Psychologische und praktische Aspekte: Wie gehe ich mit dem Verdacht um?

Ein Kuckuckskind-Verdacht betrifft nicht nur die Rechtslage, sondern auch die Beziehung zum Kind, zur Partnerin und zum eigenen Umfeld. Überstürzte Schritte können sowohl zwischenmenschlich als auch rechtlich schaden.

Was erfahrungsgemäß hilft:

  • Keine voreilige Konfrontation. Ein offener Vorwurf ohne gesicherte Fakten kann die Situation eskalieren und die eigene Position schwächen.
  • Dokumentation von Anfang an. Halten Sie fest, wann und wie Sie von Umständen erfahren haben, die Zweifel begründen – das ist für die Fristberechnung relevant.
  • Frühzeitig fachlichen Rat einholen. Eine vertrauliche Erstberatung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Familienrecht gibt Orientierung, ohne dass sofort gehandelt werden muss.
  • Psychosoziale Unterstützung in Betracht ziehen. Die emotionale Belastung ist oft erheblich. Professionelle Begleitung (Beratungsstelle, Psychotherapie) kann stabilisierend wirken.

Bedenken Sie: Jeder Schritt, den Sie setzen, hat Folgen – rechtlich und zwischenmenschlich. Es lohnt sich, die Reihenfolge bewusst zu wählen.

Kosten: Womit muss ich rechnen?

Typische Kostenpositionen

Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann folgende Kosten verursachen:

  • Gerichtsgebühren (richten sich nach dem Streitwert bzw. den gesetzlichen Ansätzen)
  • Sachverständigengutachten (genetisches Gutachten; orientierungsmäßig mehrere hundert bis über tausend Euro)
  • Anwaltliche Vertretung (abhängig von Umfang und Dauer des Verfahrens)

Häufige Irrtümer rund um das Kuckuckskind

„Ein DNA-Test allein beendet die Unterhaltspflicht.“ Nein. Die Unterhaltspflicht knüpft an die rechtliche Vaterschaft. Ein privater DNA-Test ändert daran nichts. Erst die gerichtliche Aufhebung der Vaterschaft beendet die Unterhaltspflicht.

„Ich kann jederzeit anfechten.“ Nein. Für die Anfechtung gelten gesetzliche Fristen. Wird die Frist versäumt, ist eine Anfechtung in der Regel nicht mehr möglich – auch wenn die Zweifel berechtigt sind.

„Nach der Anfechtung verliert das Kind automatisch jeden Kontakt zu mir.“ Nicht zwingend. Das Gericht kann ein Kontaktrecht aufrechterhalten, wenn eine gewachsene Beziehung besteht und das Kindeswohl dafürspricht.

„Rückforderung von Unterhalt klappt immer.“ Nein. Die Rückforderung ist an Voraussetzungen geknüpft und kann durch gutgläubigen Verbrauch, Verjährung oder andere Faktoren eingeschränkt sein.

FAQ

FAQ zum Kuckuckskind


Was ist ein Kuckuckskind?

Ein Kuckuckskind ist ein Kind, das rechtlich einem Mann als Vater zugeordnet ist, biologisch aber von einem anderen Mann abstammt. Der Begriff ist umgangssprachlich – juristisch geht es um die Frage der Abstammung und die mögliche Anfechtung der Vaterschaft.

Ab wann beginnt die Frist zur Vaterschaftsanfechtung?

Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von Umständen erfährt, die seine Vaterschaft als höchstwahrscheinlich ausgeschlossen erscheinen lassen. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus. Die Frist beträgt zwei Jahre, frühestens ab Geburt des Kindes. Eine individuelle Prüfung ist empfehlenswert.

Kann ich die Vaterschaft anfechten, wenn ich die Vaterschaft anerkannt habe?

Ja, auch ein Vaterschaftsanerkenntnis kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn der Anerkennende erst nachträglich erfährt, dass er nicht der biologische Vater ist. Auch hier gelten Fristen.

Muss ich während des Verfahrens weiter Unterhalt zahlen?

In der Regel ja. Solange die rechtliche Vaterschaft besteht, bleibt die Unterhaltspflicht grundsätzlich aufrecht. Erst mit der rechtskräftigen Aufhebung der Vaterschaft ändert sich das.

Kann ich bereits gezahlten Kindesunterhalt zurückfordern?

Grundsätzlich kommt ein Rückforderungsanspruch in Betracht – insbesondere ein Aufwandersatz-Regressanspruch nach dem ABGB gegen den biologischen Vater. Die Durchsetzung ist jedoch an Voraussetzungen geknüpft und im Einzelfall mit Hürden verbunden. Eine rechtliche Prüfung ist hier unbedingt empfehlenswert.

Was passiert mit Obsorge und Kontaktrecht nach einer erfolgreichen Anfechtung?

Die Obsorge des bisherigen rechtlichen Vaters entfällt mit der Aufhebung der Vaterschaft. Ein Kontaktrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen bestehen bleiben – insbesondere, wenn eine gewachsene Beziehung zum Kind besteht.

Wie lange dauert ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren typischerweise?

Die Dauer hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von der Mitwirkungsbereitschaft der Beteiligten und der Dauer des genetischen Gutachtens. Erfahrungswerte liegen bei mehreren Monaten. Ein konkreter Zeitrahmen lässt sich erst nach Prüfung des Falls einschätzen.

Zweifel an der Vaterschaft rechtlich klären?

Ihr nächster Schritt: Die rechtliche Situation bei Zweifeln an der Vaterschaft ist komplex – und oft auch emotional belastend. Wir beraten Sie sachlich und vertraulich darüber, welche Optionen in Ihrer Lage bestehen und welche Schritte sinnvoll sind. Alles, was Sie schildern, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit ab der ersten Anfrage. Weiterführende Informationen zu Obsorge und Kindesrecht finden Sie unter Obsorge.

Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. ☎ +43 1 346 08 03 · ✉ office@ehescheidungsanwalt-wien.at oder über das Kontaktformular.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen (Auszug)

  • §§ 137 ff ABGB – Abstammungsrecht (allgemeine Grundsätze); abrufbar über RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes
  • § 144 Abs 1 Z 1 ABGB – Vaterschaftsvermutung (Ehe)
  • § 145 ABGB – Freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis
  • § 148 ABGB – Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
  • § 153 Abs 1 ABGB – Anfechtungsfrist (2 Jahre ab Kenntnis)
  • § 154 ABGB – Eigene Anfechtungsfristen des Kindes; absolute Außenfrist 30 Jahre
  • §§ 82 ff AußStrG – Abstammungsverfahren als Außerstreitverfahren; abrufbar über RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes
  • § 1042 ABGB – Aufwandersatz (Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater)
  • § 1431 ABGB – Bereicherungsrechtlicher Anspruch (Leistung einer Nichtschuld)
  • OGH-Judikatur zur Vaterschaftsanfechtung – Entscheidungen abrufbar über RIS – Justiz
  • JUSLINE – Gesetzestexte
  • BMJ – Bundesministerium für Justiz

Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien · Lederergasse 22/3, 1080 Wien · Telefon: +43 1 346 08 03 · E-Mail: office@ehescheidungsanwalt-wien.at · Öffnungszeiten: Mo–Do 09:00–18:00, Fr 09:00–16:00

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