Ratgeber Eherecht
Eheliche Pflichten in Österreich
Eheliche Pflichten in Österreich sind keine starren Hausregeln, sondern gesetzliche Leitpflichten.

Kurz erklärt: Was bedeutet „eheliche Pflichten“?
Eheliche Pflichten beschreiben die gesetzlichen Rechte und Pflichten, die mit einer Eheschließung in Österreich entstehen. Das Gesetz versteht die Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft – daraus leiten sich wechselseitige Verpflichtungen ab, die beide Ehepartner:innen gleichermaßen treffen.
Eheliche Pflichten in Österreich sind keine starren Hausregeln, sondern gesetzliche Leitpflichten. Ihre praktische Bedeutung zeigt sich vor allem dann, wenn es zu Konflikten, Trennung oder Scheidung kommt – denn Pflichtverletzungen können rechtliche Folgen haben.
Unsicher, was in Ihrer Ehe rechtlich gilt?
Wir ordnen Ihre Situation sachlich ein und zeigen, welche Rechte und Pflichten im Ernstfall tatsächlich zählen.
Gesetzliche Grundlagen im ABGB (Überblick)
Die zentralen Bestimmungen zu ehelichen Pflichten finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in den Normen zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Überblick:
Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft: Die Ehepartner:innen sind zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet – dazu gehören gemeinsames Wohnen, gegenseitige Treue, anständige Begegnung und Beistandsleistung.
Einvernehmliche Gestaltung der Lebensführung: Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft – einschließlich der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung – einvernehmlich gestalten, unter Rücksichtnahme aufeinander.
Ehewohnung: Regelungen zur gemeinsamen Wohnung der Ehegatten und zur Möglichkeit gesonderten Wohnens.
Namensrecht: Bestimmungen zum Familiennamen der Ehegatten.
Unterhalt: Die Ehepartner:innen tragen gemeinsam zur Deckung der Lebensbedürfnisse bei – nach ihren jeweiligen Kräften und Möglichkeiten.
Haushaltsführung: Die Führung des gemeinsamen Haushalts obliegt grundsätzlich dem Ehegatten, der nicht erwerbstätig ist; beide Beiträge – Erwerb und Haushaltsführung – sind gleichwertig.
Rechtsquellen zum Nachlesen: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, JUSLINE, Bundesministerium für Justiz.
Typische eheliche Pflichten (praxisnah erklärt)
Eheliche Pflichten gelten immer gegenseitig. Wie sie im Einzelfall aussehen, hängt von den konkreten Lebensumständen ab – etwa ob Kinder da sind, wie die berufliche Situation ist oder ob gesundheitliche Einschränkungen bestehen.

Beistand, Rücksichtnahme und anständige Begegnung
Das Gesetz verlangt von Ehepartner:innen eine „anständige Begegnung“ – gemeint ist ein respektvoller Umgang, gegenseitige Unterstützung und Beistand, etwa bei Krankheit oder in belastenden Lebensphasen.
In der Praxis können wiederholte Demütigungen, massiver psychischer Druck oder Drohungen als Eheverfehlung gewertet werden. Entscheidend sind die Intensität und Dauer des Verhaltens.
Gemeinschaftliches Wohnen und Haushaltsführung
Die Ehe sieht grundsätzlich eine gemeinsame Lebensführung vor – einschließlich des Zusammenwohnens. Allerdings gibt es Grenzen: Muss man beispielsweise einen Angehörigen pflegen oder ist das Zusammenleben unzumutbar geworden, kann dies den Auszug eines Partners bzw. einer Partnerin rechtfertigen.
Ob ein Auszug als Eheverfehlung gilt oder berechtigt war, kann bei einer strittigen Scheidung eine Rolle spielen – insbesondere bei der Verschuldensfrage. Auch deshalb ist es nicht ratsam, einfach so aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen.
Treuepflicht und Loyalität
Die eheliche Treuepflicht zählt zu den zentralen Pflichten der Ehe. Ehebruch kann als Eheverfehlung rechtlich relevant werden, insbesondere als Scheidungsgrund. Es ist auch nicht möglich, verbindlich auf die gegenseitige Treue zu verzichten. Eine „offene Ehe“ ist nur möglich, solange es beide wollen.
Vertiefung: Eheverfehlung & Untreue
Eheliche Pflichten und Sexualität
Sexualität ist Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft. Allerdings gibt es keinen einklagbaren Anspruch auf sexuelle Handlungen. Jede Form von Sexualität in der Ehe setzt Freiwilligkeit und gegenseitiges Einverständnis voraus. Richtig ist aber, dass beharrliche und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs eine Eheverfehlung sein kann. Anspruch auf eine bestimmte Häufigkeit von sexuellen Kontakten während der Ehe hat man nicht.
Erzwungene sexuelle Handlungen sind selbstverständlich auch innerhalb der Ehe strafbar. Bei Gewalt oder Übergriffen greifen strafrechtliche Schutzmechanismen und zivilrechtliche Schutzmaßnahmen (z. B. Betretungsverbot, einstweilige Verfügung).
„Ehepflichten der Frau“ – rechtliche Einordnung
Die Vorstellung, dass es spezifische „Ehepflichten der Frau“ gibt, ist ein verbreiteter Irrtum. Die zentralen ABGB-Bestimmungen zu ehelichen Pflichten formulieren die Rechte und Pflichten geschlechtsneutral und gelten seit der Familienrechtsreform 1975 für beide Ehepartner:innen gleichermaßen.
Gerichte stellen auf die Gleichwertigkeit der Beiträge ab: Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung gelten als gleichwertige Leistungen. Wer welche Aufgabe übernimmt, vereinbaren die Ehepartner:innen einvernehmlich.
Pflichtverletzung im Raum – wie geht es weiter?
Wir prüfen vertraulich, welche Bedeutung Ihr Anliegen in einem Scheidungsverfahren hat und welche Schritte sinnvoll sind.
Was passiert bei Pflichtverletzungen? Relevanz für Trennung und Scheidung
Wer sich mit ehelichen Pflichten beschäftigt, tut das häufig im Kontext einer bevorstehenden oder laufenden Trennung. Die zentrale Frage: Welche rechtlichen Folgen hat eine Pflichtverletzung?
- Verschuldensfrage: Schwere oder beharrliche Pflichtverletzungen können in einer strittigen Scheidung als Eheverfehlung geltend gemacht werden.
- Verhandlungsposition: Das festgestellte Verschulden kann Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche und die Verhandlungsdynamik haben.
- Wichtige Abgrenzung: Nicht jede Unzufriedenheit in der Ehe ist eine rechtlich verwertbare Pflichtverletzung. Es kommt auf Umstände, Schwere und Nachweisbarkeit an.
Pflichtverletzung als Scheidungsgrund
Bei einer strittigen Scheidung nach dem Ehegesetz kann eine schwere Eheverfehlung als Scheidungsgrund herangezogen werden. Entscheidend sind Umstände, Intensität und Dauer der Pflichtverletzung – sowie die Frage, ob die Eheverfehlung ursächlich zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat.
Aus der OGH-Rechtsprechung:
Treuebruch als schwere Eheverfehlung (vgl. OGH RS0056171): Ein Treuebruch/Ehebruch stellt typischerweise eine schwere Eheverfehlung dar, die zur Zerrüttung der Ehe führen kann. Der OGH verlangt allerdings, dass die Eheverfehlung in einem kausalen Zusammenhang mit der Zerrüttung steht.
Gesamtbetrachtung bei Verschuldenszuweisung (vgl. OGH RS0057303): Wiederholte schwere Kränkungen und die beharrliche Verweigerung ehelicher Gemeinschaft können in ihrer Gesamtheit eine Scheidung aus Verschulden rechtfertigen. Der OGH nimmt regelmäßig eine Gesamtabwägung aller Umstände vor.
Überwiegendes Verschulden bei außerehelicher Beziehung (OGH 18.5.2022, 1 Ob 84/22t): Bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens sind alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen. Führt ein Ehegatte über Jahre ein Leben ohne Rücksicht auf die Partnerin und die Familie und erwartet, dass sich die gesamte Familie nach ihm richtet – ebenso wie durch eine jahrelange außereheliche Beziehung, aus der ein Kind hervorgeht, und durch die rücksichtslose Durchsetzung eigener (beruflicher) Bedürfnisse –, liegt darin eine schwere Eheverfehlung. Demgegenüber tritt die Verfehlung der bereits gedemütigten Ehegattin, die erst nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung eine sexuelle Beziehung aufnimmt, völlig in den Hintergrund.
Beweise und Dokumentation
In der Praxis sind häufig relevant:
- Nachrichten (SMS, E-Mails, Chat-Verläufe)
- Zeugenaussagen
- Zeitliche Abläufe und Dokumentation von Vorfällen
Wichtig: Die Beschaffung von Beweisen hat rechtliche Grenzen. Rechtswidrig erlangte Beweise können selbst rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Lassen Sie sich dazu konkret beraten.
Zusammenhang mit strittiger Scheidung
Ob und wie Pflichtverletzungen in einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, hängt von der gewählten Scheidungsform und der individuellen Strategie ab. Bei einer strittigen Scheidung werden Verschuldensanteile geprüft – mit Auswirkungen auf Unterhalt und weitere Folgefragen.
Vertiefung: Strittige Scheidung – Ablauf, Strategie, Begriffe
FAQ
FAQ zu ehelichen Pflichten in Österreich
Kann man eheliche Pflichten einklagen?
Eheliche Pflichten wie Treue, Beistand oder anständige Begegnung lassen sich nicht direkt einklagen. Sie wirken sich aber indirekt aus: Schwere Pflichtverletzungen können bei einer strittigen Scheidung als Eheverfehlung geltend gemacht werden und die Verschuldensfrage beeinflussen.
Muss ich in der Ehe Sex haben?
Nein. Sexualität ist zwar Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft, aber es gibt keinen einklagbaren Anspruch. Jede sexuelle Handlung in der Ehe setzt Freiwilligkeit voraus. Erzwungener Geschlechtsverkehr ist auch in der Ehe strafbar. Umgekehrt gilt: Einen Anspruch auf eine bestimmte Häufigkeit gibt es nicht – eine beharrliche und grundlose Verweigerung kann aber im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung gewertet werden.
Ist Untreue automatisch ein Scheidungsgrund?
Untreue stellt typischerweise eine schwere Eheverfehlung dar und kann als Scheidungsgrund herangezogen werden. „Automatisch“ ist in diesem Zusammenhang aber zu pauschal – es kommt auf die konkreten Umstände, die Zerrüttung der Ehe und den kausalen Zusammenhang zwischen Eheverfehlung und Ehezerrüttung an.
Muss ich mit meinem Ehepartner zusammenwohnen?
Das Gesetz sieht eine gemeinsame Lebensführung vor. Allerdings gibt es zumutbare Gründe für getrenntes Wohnen. Ein grundloser Auszug kann bei einer Scheidung als Pflichtverletzung gewertet werden.
Was gilt, wenn Gewalt, Angst oder Unzumutbarkeit vorliegt?
Bei Gewalt oder unmittelbarer Gefährdung gelten Schutzmaßnahmen: Betretungsverbote, einstweilige Verfügungen. Die Pflicht zum Zusammenwohnen oder zur ehelichen Gemeinschaft entfällt, wenn sie unzumutbar ist.
Gibt es „Pflichten der Frau“ oder „Pflichten des Mannes“?
Nein. Die zentralen Bestimmungen des ABGB zu ehelichen Pflichten sind geschlechtsneutral formuliert. Alle ehelichen Pflichten gelten für beide Ehepartner:innen gleichermaßen. Erwerbs- und Haushaltsarbeit sind rechtlich gleichwertig – wer was übernimmt, wird einvernehmlich geregelt.
Ihr nächster Schritt: Wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Konsequenzen eine Verletzung ehelicher Pflichten in Ihrer konkreten Situation hat – oder wenn Sie sich im Zusammenhang mit einer Scheidung über Ihre Rechte informieren möchten – beraten wir Sie vertraulich. Alles, was Sie schildern, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit ab der ersten Anfrage. Weiterführende Informationen zur Scheidung finden Sie unter Scheidungsanwalt Wien.
Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch.
☎ +43 1 346 08 03 · ✉ office@ehescheidungsanwalt-wien.at oder über das Kontaktformular.
Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien · Lederergasse 22/3, 1080 Wien · Telefon: +43 1 346 08 03 · E-Mail: office@ehescheidungsanwalt-wien.at · Öffnungszeiten: Mo–Do 09:00–18:00, Fr 09:00–16:00
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen (Auszug)
Stand der Rechtslage: 07/2026
- § 89 ABGB – Gleichheit der persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten
- § 90 ABGB – Eheliche Lebensgemeinschaft (Treue, Beistand, anständige Begegnung, gemeinsames Wohnen)
- § 91 ABGB – Einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensführung
- § 92 ABGB – Ehewohnung, vorübergehende gesonderte Wohnungnahme
- § 93 ABGB – Namensrecht der Ehegatten
- § 94 ABGB – Ehelicher Unterhalt
- § 95 ABGB – Haushaltsführung
- § 49 EheG – Scheidung wegen Verschuldens / Eheverfehlung
- OGH RS0056171 – Treuebruch als schwere Eheverfehlung; Kausalität zwischen Eheverfehlung und Zerrüttung
- OGH RS0057303 – Gesamtbetrachtung bei Verschuldenszuweisung
- OGH 18.5.2022, 1 Ob 84/22t – überwiegendes Verschulden bei außerehelicher Beziehung und rücksichtsloser Durchsetzung eigener Bedürfnisse
Rechtsquellen zum Nachlesen: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, JUSLINE, Bundesministerium für Justiz.



