Ratgeber Gewaltschutz
Betretungsverbot Österreich: Wegweisung & einstweilige Verfügung bei häuslicher Gewalt
Ein Betretungsverbot in Österreich schützt gefährdete Personen, wenn die Situation zu Hause eskaliert.

Polizei und Gerichte greifen dabei mit unterschiedlichen Maßnahmen: von der sofortigen Wegweisung bis zur einstweiligen Verfügung für längerfristigen Gewaltschutz. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Begriffe, Fristen und Abläufe ein – ruhig, verständlich und Schritt für Schritt.
Wenn akute Gefahr besteht
- Polizei-Notruf:133 (EU-weit: 112)
- Gewaltschutzzentren Österreich:Website der Gewaltschutzzentren – kostenlose Beratung und Begleitung
- Frauenhäuser: rund um die Uhr erreichbar (Frauenhelpline: 0800 222 555)
Wenn möglich: Dokumente, Handy, Schlüssel und wichtige Unterlagen sichern, bevor Sie die Wohnung verlassen.
Wegweisung & Betretungsverbot durch die Polizei
Was bedeutet das? Die Polizei kann eine Person, von der Gewalt ausgeht (in der Fachsprache: „Gefährder“), sofort aus der Wohnung weisen und ein Betretungsverbot aussprechen. Dafür braucht es keinen Gerichtsbeschluss – die Maßnahme greift unmittelbar.
Worauf bezieht sich das Verbot?
- auf die Wohnung oder das Haus der gefährdeten Person
- samt Bereich im Umkreis von 100 m rund um die Wohnung
Dauer: Das Betretungsverbot gilt grundsätzlich 2 Wochen. Wird in dieser Frist ein Antrag auf einstweilige Verfügung bei Gericht eingebracht, verlängert sich der Schutz.
Nächster Schritt: In vielen Fällen ist es sinnvoll, innerhalb der 2 Wochen Kontakt zu einem Gewaltschutzzentrum aufzunehmen. Dort wird gemeinsam geprüft, ob eine gerichtliche Schutzanordnung beantragt werden sollte.
Unsicher, welcher Schutz zu Ihrer Situation passt?
Wir hören zu, ordnen Ihre Lage vertraulich ein und besprechen in Ruhe die nächsten sinnvollen Schritte.
Annäherungsverbot: Schutz über die Wohnung hinaus
Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Annäherungsverbot an die gefährdete Person im Umkreis von 100 m. Die weggewiesene Person darf sich der gefährdeten Person nicht auf weniger als 100 Meter nähern – unabhängig vom Ort.
Warum ist das wichtig? Das Annäherungsverbot verhindert, dass Druck ausgeübt wird – etwa vor der Arbeitsstelle, an der Schule der Kinder oder am täglichen Weg. Auch dieses Verbot gilt nach dem Sicherheitspolizeigesetz und wird von der Polizei überwacht.
Einstweilige Verfügung: Gerichtlicher Schutz nach der Exekutionsordnung
Wenn der Schutz über die polizeilichen 2 Wochen hinaus nötig ist, kommt die einstweilige Verfügung ins Spiel. Sie wird beim Bezirksgericht beantragt und bietet umfassendere, detailliertere Regelungen. Das Gesetz unterscheidet dabei drei zentrale Schutzbestimmungen:
Schutz vor Gewalt in Wohnungen
Diese Bestimmung bezieht sich auf den unmittelbaren Wohnbereich. Das Gericht kann der gefährdenden Person unter anderem untersagen:
- die Wohnung zu betreten
- sich in der unmittelbaren Umgebung der Wohnung aufzuhalten
Dauer: Die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung kann für bis zu 6 Monate angeordnet werden. Sie ist verlängerbar, solange ein Hauptverfahren (zB Scheidung) anhängig ist.
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
Geht die Gefährdung über die Wohnung hinaus, ermöglicht die Exekutionsordnung weitergehende Schutzmaßnahmen – etwa:
- Aufenthaltsverbote an bestimmten Orten (z. B. Arbeitsplatz, Schule, Kindergarten)
- Kontaktverbote (persönlich, telefonisch, digital)
Verfahren und Vollzug:
- In dringenden Fällen kann die Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen werden (Gefahr im Verzug).
- Die Maßnahme ist rasch vollstreckbar.
Schutz vor Stalking und Eingriffen in die Privatsphäre
Nicht jede Bedrohung ist körperliche Gewalt. Bei Stalking, unerwünschter Kontaktaufnahme oder sonstigen Eingriffen in die Privatsphäre kann eine einstweilige Verfügung nach der Exekutionsordnung beantragt werden. Diese kann für bis zu 1 Jahr angeordnet werden.
Typische Inhalte:
- Kontaktverbot (persönlich, telefonisch, digital)
- Annäherungsverbot
- Verbot bestimmter Kommunikationswege (z. B. über soziale Medien)
Schutzanordnung beantragen – gemeinsam vorbereitet
Wir prüfen vertraulich, welche Anordnung in Ihrem Fall in Frage kommt, und begleiten Sie durch das Verfahren.
Typischer Ablauf – Schritt für Schritt
Akute Gefährdung: Polizei rufen → sofortige Wegweisung und Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz.
Beratung: Gewaltschutzzentrum oder andere Opferschutzeinrichtungen kontaktieren – dort erhalten Sie Unterstützung bei der Sicherheitsplanung und rechtlichen Orientierung. Auch eine Gewaltambulanz kann aufgesucht werden, um Beweise zu sichern.
Gerichtlicher Schutz: Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht nach der Exekutionsordnung, oft mit Unterstützung des Gewaltschutzzentrums.
Dokumentation: Vorfälle, Nachrichten, ärztliche Befunde und Zeugenaussagen sichern. Eine sorgfältige Dokumentation stärkt die eigene Position im Verfahren.
Häusliche Gewalt und Scheidung

Häusliche Gewalt kann im Zusammenhang mit einer Scheidung rechtlich relevant werden. Im österreichischen Eherecht gilt Gewalt als schwere Eheverfehlung nach dem Ehegesetz und kann den Ausgang einer strittigen Scheidung maßgeblich beeinflussen – etwa bei Verschuldensfragen, Unterhaltsansprüchen oder der Obsorge.
Wenn Sie in einer solchen Situation sind, ist eine anwaltliche Einordnung sinnvoll, um die nächsten Schritte abzuwägen.
Vertiefende Informationen finden Sie unter Obsorge und Kontaktrecht.
Hilfe und Anlaufstellen
- Gewaltschutzzentren Österreich – kostenlose Beratung und Prozessbegleitung (Website der Gewaltschutzzentren)
- Polizei-Notruf:133 (EU-Notruf: 112)
- Frauenhelpline:0800 222 555 (kostenlos, rund um die Uhr)
- Frauenhäuser und Opferschutzeinrichtungen – geschützte Unterkünfte und Begleitung (Verzeichnis der autonomen Frauenhäuser)
- Anwaltliche Beratung – zur Einordnung, Antragstellung und strategischen Planung (Erstgespräch vereinbaren)
FAQ
Häufige Fragen zum Betretungsverbot in Österreich
Wie lange gilt ein Betretungsverbot in Österreich?
Das Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz gilt grundsätzlich 2 Wochen. Wird innerhalb dieser zwei Wochen ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim Bezirksgericht gestellt, endet das Betretungs- und Annäherungsverbot erst mit der Zustellung der Gerichtsentscheidung an die weggewiesene Person – längstens jedoch vier Wochen nach der Anordnung.
Ist Wegweisung das Gleiche wie ein Betretungsverbot?
Die beiden Maßnahmen gehören zusammen, bezeichnen aber unterschiedliche Schritte. Die Wegweisung bedeutet: Die Person muss die Wohnung sofort verlassen. Das Betretungsverbot untersagt, den geschützten Bereich für die Dauer der Anordnung wieder zu betreten.
Was ist der Unterschied zwischen Betretungsverbot und einstweiliger Verfügung?
Das Betretungsverbot ist eine polizeiliche Sofortmaßnahme nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Die einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Schutzanordnung– sie dauert in der Regel länger und kann detailliertere Verbote enthalten.
Kann eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung erlassen werden?
Ja. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite erlassen, um schnellen Schutz zu gewährleisten.
Gilt ein Annäherungsverbot auch außerhalb der Wohnung?
Ja. Das Annäherungsverbot (z. B. 100 Meter) soll Kontakt auch im Alltag verhindern – etwa am Arbeitsplatz, an der Schule oder auf dem täglichen Weg.
Was ist, wenn Kinder betroffen sind?
Sind Kinder betroffen, haben Schutzmaßnahmen und sichere Übergaberegelungen besondere Priorität. Eine Beratung durch das Gewaltschutzzentrum und ggf. die Kinder- und Jugendhilfe ist dringend zu empfehlen. Auch die Obsorgeregelung kann in diesem Zusammenhang relevant werden.
Was passiert bei Verstößen gegen das Betretungsverbot?
Verstöße gegen ein polizeiliches Betretungsverbot oder eine einstweilige Verfügung können verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben. Jeder Verstoß sollte dokumentiert und bei der Polizei gemeldet werden.
Wo bekomme ich Unterstützung beim nächsten Schritt?
Bei akuter Gefahr: Polizei (133). Für Beratung und Sicherheitsplanung: Gewaltschutzzentren oder andere Opferschutzzentren. Für rechtliche Einordnung, Antragstellung oder Vertretung vor Gericht: anwaltliche Unterstützung.
Sie brauchen eine rechtliche Einordnung Ihrer Situation?
Wir beraten Sie vertraulich – ruhig, strukturiert und mit klarem Blick auf die nächsten sinnvollen Schritte. Alles, was Sie schildern, unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheit ab der ersten Anfrage. Weiterführende Informationen zu anwaltlicher Begleitung in familiären Krisensituationen finden Sie unter Scheidungsanwalt Wien.
Ihr nächster Schritt: Vereinbaren Sie ein vertrauliches Erstgespräch. ☎ +43 1 346 08 03 · ✉ office@ehescheidungsanwalt-wien.at oder über das Kontaktformular.
Dr. Theresa Kamp, Rechtsanwältin für Familienrecht in Wien · Lederergasse 22/3, 1080 Wien · Telefon: +43 1 346 08 03 · E-Mail: office@ehescheidungsanwalt-wien.at · Öffnungszeiten: Mo–Do 09:00–18:00, Fr 09:00–16:00
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen (Auszug)
- § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) – polizeiliches Betretungs- und Annäherungsverbot (2 Wochen; 100 Meter)
- § 382b EO – Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- § 382c EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt
- § 382d EO – Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Stalking)
- § 382e EO – Dauer der einstweiligen Verfügung: Schutz vor Gewalt in Wohnungen längstens 6 Monate (bei anhängigem Hauptverfahren verlängerbar); allgemeiner Schutz vor Gewalt und Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre längstens 1 Jahr
- Gewaltschutzgesetz 2019
- § 49 EheG – Eheverfehlung (Gewalt als Scheidungsgrund)
- §§ 83 ff StGB (Körperverletzung), § 107 StGB (gefährliche Drohung), § 107a StGB (beharrliche Verfolgung / Stalking)
Rechtsquellen abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS).
Stand der Rechtslage: 07/2026



