Ratgeber Ehevertrag
6 wichtige Klauseln im Ehevertrag – was in Österreich geregelt werden kann
Wer sich mit dem Thema Ehevertrag beschäftigt, stößt schnell auf eine zentrale Frage: Welche Ehevertrag-Klauseln sind in Österreich tatsächlich möglich – und welche halten im Ernstfall stand?

Typische Muster aus dem Internet helfen dabei nur bedingt weiter. Denn was in einem Ehevertrag stehen sollte, hängt von der konkreten Lebenssituation ab: Gibt es Immobilien, ein Unternehmen, Kinder, einen internationalen Bezug?
Ein Ehevertrag regelt in Österreich typischerweise Vermögensaufteilung, Unterhalt, die Ehewohnung, und – bei binationalen Paaren – das anwendbare Recht. Entscheidend ist nicht ein Standardtext, sondern die saubere, individuelle Gestaltung der einzelnen Klauseln.
Dieser Beitrag gibt Ihnen in rund fünf Minuten einen strukturierten Überblick: die 6 wichtigsten Klauseln, die häufigsten Fehler, den Formcheck – und die Frage, wann anwaltliche Beratung sinnvoll ist.
Wichtig: Formpflicht beachten
Eheverträge unterliegen in Österreich strengen Formvorschriften. Vorausvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung bedürfen eines Notariatsakts (§ 97 Abs 1 EheG). Für Vereinbarungen über übriges Gebrauchsvermögen genügt die Schriftform. Ohne Einhaltung der jeweiligen Form ist die Vereinbarung nichtig – sie entfaltet keine Wirkung. Der sichere und empfohlene Weg ist daher, den gesamten Ehevertrag als Notariatsakt zu errichten.
Was gilt ohne Ehevertrag? Der Regelfall in Österreich
Anders als häufig angenommen gibt es in Österreich keine automatische Zugewinngemeinschaft. Das österreichische Eherecht basiert auf dem Prinzip der Gütertrennung: Was einer Person gehört, bleibt grundsätzlich ihr Eigentum – auch während der Ehe. Bei einer Scheidung kommt es allerdings zur Güterteilhabe. Das bedeutet, dass alles, was während der Ehe erspart wurde, bei der Scheidung zu teilen ist.
Bei einer Scheidung greift die nacheheliche Aufteilung nach den §§ 81–97 EheG. Das Gericht teilt dann das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Einrichtung, Fahrzeuge, gemeinsam genutzte Gegenstände) und die ehelichen Ersparnisse (z. B. Sparkonten, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen) nach Billigkeit auf.

Nicht in die Aufteilung fallen grundsätzlich:
- Vermögen, das vor der Ehe vorhanden war
- Erbschaften und Schenkungen von Dritten
- Unternehmen und Unternehmensanteile (mit wichtigen Einschränkungen – dazu mehr bei Klausel 2)
Was bedeutet das? Ohne Ehevertrag entscheidet im Streitfall das Gericht über die Aufteilung. Ein Ehevertrag ermöglicht, diesen Rahmen individuell zu gestalten – durch Präzisierung, Abweichung oder Ergänzung.
Welche Klauseln passen zu Ihrer Situation?
Wir gehen Ihre Vermögens- und Familiensituation durch und zeigen, welche Regelungen im Ernstfall tragfähig sind.
Die 6 wichtigsten Ehevertrag-Klauseln
1. Abweichung vom Aufteilungs-Regelfall (Gebrauchsvermögen & Ersparnisse)
Worum geht es? § 81 EheG erlaubt es Eheleuten, die gesetzliche Aufteilung vertraglich abzuändern – etwa durch eine echte Gütertrennung, die auch im Scheidungsfall gilt, oder durch andere Quoten und Zuordnungen.
Typischer Anwendungsfall: Es gibt große Einkommensunterschiede oder eine Person bringt beispielsweise Immobilien mit. Beide möchten klar regeln, dass bestimmte Ersparnisse oder Wertgegenstände im Trennungsfall nicht aufgeteilt werden.
Worauf achten?
- Die Klausel muss klar definieren, was als „eheliche Ersparnisse“ gilt.
- Unklare Formulierungen wie „alles gehört mir“ führen zu Streit und können unwirksam sein.
- Checklisten-Punkte: Aufteilungsschlüssel, Stichtag, Regelung zu Ausgleichszahlungen, Umgang mit Schulden und Krediten.
Häufiger Fehler: Pauschale Ausschlüsse ohne präzise Begriffe. Das Gericht kann solche Klauseln im Zweifel anders auslegen – oder für unwirksam erklären.
Mehr zum Ehevertrag insgesamt: Ehevertrag in Österreich – Rechte, Formerfordernisse, Klauseln
2. Unternehmensschutz-Klausel (Betriebsvermögen, Anteile, Wertsteigerung)
Worum geht es? Selbstständige und Unternehmer:innen wollen das Unternehmen aus der nachehelichen Aufteilung herausnehmen. Das ist grundsätzlich möglich und entspricht per se auch der gesetzlichen Regelung – aber mit einer wichtigen Einschränkung.
Typischer Anwendungsfall: Eine Gesellschafterin hält 50 % an einer GmbH. Im Ehevertrag sollen nicht nur die Anteile bei einer Scheidung nicht zur Aufteilungsmasse zählen sondern auch nicht die Erträge/Gewinn, die aus dem Unternehmen gewonnen werden.
Worauf achten? Der OGH hat in seiner Rechtsprechung klargestellt: Selbst wenn das Unternehmen an sich nicht aufgeteilt wird, können unter bestimmten Umständen Vermögenserträgnisse während der Ehe teilbar bleiben. Eine wirksame Klausel muss daher präzise regeln:
- Abgrenzung zwischen Unternehmenssubstanz und Unternehmenserträgen
- Umgang mit Investitionen aus ehelichen Mitteln
- Bewertungsmethode und Stichtag (z. B. unabhängiges Gutachten)
Häufiger Fehler: Pauschal „Unternehmen ist ausgenommen“ – ohne Regelung zur Wertsteigerung/Erträgnissen. Das schafft Angriffsfläche.
3. Ehewohnung-Klausel (Wer bleibt? Auszug? Ausgleich?)
Worum geht es? Die Ehewohnung ist in der Praxis der häufigste Konfliktpunkt bei Scheidungen. Wer darf bleiben? Wer muss ausziehen? Was passiert mit dem Kredit?
Typischer Anwendungsfall: Beide Partner finanzieren gemeinsam eine Eigentumswohnung. Im Ehevertrag soll geregelt werden, wie bei einer Trennung vorgegangen wird.
Worauf achten? Eine Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der Ehewohnung erfordert einen Notariatsakt (§ 97 Abs 1 EheG). Die Klausel sollte regeln:
- Nutzungsrecht in der Übergangsphase nach Trennung
- Auszugspflichten und Fristen
- Ob die Ehewohnung verkauft werden oder von einer Seite übernommen werden soll
- Ausgleichszahlung (Berechnungslogik, z. B. Verkehrswert abzüglich offener Kredit)
- Umgang mit laufenden Kreditraten und Haftung
Schutz-Tipp: Wenn Kinder betroffen sind, berücksichtigen Gerichte besondere Billigkeitserwägungen. Eine Klausel, die den betreuenden Elternteil in eine unzumutbare Situation bringt, kann angepasst werden.
Häufiger Fehler: Keine Regelung zu Kreditraten und Haftungsfragen – das führt bei Trennung zu doppeltem Streit: über die Wohnung und über die Bank.
4. Unterhaltsvereinbarung (inkl. Unterhaltsverzicht)
Worum geht es? Ehegattenunterhalt kann im Ehevertrag geregelt werden – auch ein Verzicht ist möglich. Allerdings nicht grenzenlos.
Typischer Anwendungsfall: Beide Partner sind berufstätig und finanziell unabhängig. Sie vereinbaren einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung.
Worauf achten? Das Gesetz schränkt die Möglichkeit eines Unterhaltsverzichts ein: Auf den Unterhaltsanspruch während aufrechter Ehe an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden (§ 94 ABGB). Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist hingegen grundsätzlich möglich, unterliegt aber der Sittenwidrigkeitskontrolle. Je nach Gestaltung kann auch die Umstandsklausel greifen – das ist eine Frage der konkreten Vereinbarung. Wird die wirtschaftlich schwächere Person durch den Verzicht massiv benachteiligt, kann die Klausel nichtig sein. Der OGH legt bei der Prüfung solcher Vereinbarungen einen strengen Maßstab an.
Praxisnahe Punkte:
- Staffelungen einbauen (z. B. Unterhalt bei Kinderbetreuung, Übergangsphase beim Wiedereinstieg)
- Härtefallklausel für unvorhergesehene Lebensänderungen
- Ausgangslage dokumentieren: Einkommen, Betreuungssituation, Vermögen – das stärkt die Fairness und damit die Bestandskraft
- Rechtliche Beratung für beide Seiten stärkt den Vertrag
Häufiger Fehler: Totalverzicht auf Unterhalt, obwohl absehbar ist, dass ein Partner die Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung reduziert.
5. Immobilien-Klausel (Liegenschaften, Kredit, Einlagen, Nutzung)
Worum geht es? Sobald gemeinsame Immobilien im Spiel sind, braucht der Ehevertrag klare Regelungen – insbesondere zur Frage: Was passiert bei Trennung mit dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung?
Typischer Anwendungsfall: Die Eltern eines Partners finanzieren die Anzahlung für eine Wohnung. Beide nehmen einen gemeinsamen Kredit auf. Die Immobilien-Klausel regelt, wie Eigentum, Einlagen und Rückzahlung im Trennungsfall behandelt werden.
Die Klausel sollte regeln:
- Eigentumsquote vs. tatsächliche Zahlungsbeiträge
- Übernahme oder Verkauf bei Trennung und Berechnung der Ausgleichszahlung
- Umgang mit Wertsteigerung, Renovierungen und Schenkungen der Eltern
- Kredit: Haftung, Freistellung des ausziehenden Partners, Regressregelung
Checkliste für die Beratung – diese Unterlagen mitbringen:
- Grundbuchauszug
- Kreditvertrag
- Nachweise über Eigenleistungen und Schenkungen
- Schätzwert der Liegenschaft (wenn vorhanden)
Häufiger Fehler: Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wer was an vorehelichem oder geschenktem Geld in die gemeinsame Immobilie gesteckt hat und es fehlt eine vertragliche Klarstellung.
6. Binationaler Paar-Schutz (Internationales Güterrecht)
Worum geht es? Paare mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, Wohnsitzen in verschiedenen Ländern oder Immobilien im Ausland brauchen eine Klausel zum anwendbaren Recht. Ohne Regelung kann bei Scheidung unklar sein, welches Recht gilt.
Typischer Anwendungsfall: Eine österreichische Staatsbürgerin und ein französischer Staatsbürger leben in Wien, besitzen eine Wohnung in Paris. Im Ehevertrag wird vereinbart, welches Güterrecht gilt.
EU-Ehegüterrechts-Verordnung 2016/1103: Diese Verordnung regelt für teilnehmende EU-Mitgliedstaaten (darunter Österreich), welches Recht auf den ehelichen Güterstand anwendbar ist und welches Gericht zuständig ist. Ehepaare können in einem Ehevertrag eine Rechtswahl treffen – das schafft Planbarkeit.
Achtung bei US-Prenups: Die Anerkennung amerikanischer Eheverträge (Prenuptial Agreements) in Österreich ist nicht gesichert. Österreichische Gerichte prüfen ausländische Eheverträge auf ihre Vereinbarkeit mit dem inländischen ordre public. Wer einen US-Prenup hat, sollte sich entsprechend informieren – das ist der sicherste Weg.
Häufiger Fehler: Sich auf einen ausländischen Ehevertrag verlassen, ohne dessen Wirksamkeit in Österreich prüfen zu lassen.
Mehr zum internationalen Familienrecht: Internationales Familienrecht in Österreich
Ehevertrag entwerfen oder bestehende Klauseln prüfen lassen?
Wir formulieren die Klauseln so, dass sie zu Ihrer Lebenssituation passen und einer späteren Prüfung standhalten.
Warnhinweis: Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB)
Klauseln, die den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten übermäßig benachteiligen, können nichtig sein. Der OGH prüft Eheverträge auf Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB.
Typische Risikofälle:
- Totalverzicht auf Unterhalt trotz absehbarer Kinderbetreuung und Erwerbsunterbrechung
- Einseitige Vermögenszuordnung ohne Ausgleich, obwohl beide Partner zur Finanzierung beigetragen haben
- Pauschalklauseln wie „alles gehört Person A“ ohne nachvollziehbare Grundlage
- Fehlende Transparenz über die wirtschaftliche Ausgangslage bei Vertragsschluss
Fairness, beiderseitige Information und eine ausgewogene Risikoverteilung sind die wichtigsten Stabilitätsfaktoren für einen Ehevertrag.
So wird der Ehevertrag wirksam: Formerfordernis
Eheverträge unterliegen in Österreich differenzierten Formvorschriften – je nachdem, was geregelt wird:
- Ehepakte (güterrechtliche Grundvereinbarungen) erfordern einen Notariatsakt (§ 1 Abs 1 lit a NotAktG).
- Vorausvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung erfordern ebenfalls einen Notariatsakt (§ 97 Abs 1 EheG).
- Für Vereinbarungen über übriges eheliches Gebrauchsvermögen genügt die Schriftform (§ 97 Abs 1 EheG).
Was bedeutet Notariatsakt praktisch?
- Die Vereinbarung wird von einer Notarin oder einem Notar beurkundet.
- Die Identität beider Parteien wird geprüft.
- Beide Parteien werden über die rechtlichen Konsequenzen belehrt.
- Der Vertrag wird in die Urkundensammlung aufgenommen.
Ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist die jeweilige Vereinbarung nichtig – sie entfaltet keinerlei Wirkung, unabhängig davon, was die Parteien unterschrieben haben. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den gesamten Ehevertrag als Notariatsakt zu errichten. So sind alle Regelungen formwirksam abgesichert.
Wichtig zu wissen: Ein Ehevertrag kann nicht nur vor der Hochzeit, sondern auch nachträglich – also während aufrechter Ehe – abgeschlossen werden. Gerade bei Veränderungen der Lebensumstände (Unternehmensgründung, Immobilienkauf, Geburt eines Kindes) kann das sinnvoll sein. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation der Ausgangslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Informationen zu Kosten und Honorar: Honorar – Kosten für Familienrechtsberatung
FAQ
Häufig gestellte Fragen
Ist ein „Ehevertrag Muster“ in Österreich sinnvoll?
Ein Muster kann als erste Orientierung dienen – mehr nicht. Da wesentliche Teile des Ehevertrags in Österreich zwingend als Notariatsakt errichtet werden müssen (§ 97 Abs 1 EheG, § 1 Abs 1 lit a NotAktG), ist ein reines Muster ohnehin nicht direkt verwendbar. Entscheidend ist die individuelle Gestaltung: Jede Klausel muss zur konkreten Lebenssituation passen. Ein Muster, das Unternehmensanteile nicht berücksichtigt oder internationale Bezüge ignoriert, kann im Ernstfall wertlos sein.
Was kann in einem Ehevertrag stehen – und was nicht?
Der Ehevertrag kann Vermögensaufteilung, Unterhalt, die Ehewohnung, erbrechtliche Fragen und internationales Güterrecht regeln. Grenzen setzt das zwingende Recht: Klauseln dürfen nicht eine Seite gröblich benachteiligen und bestimmte Schutzrechte – können nicht wirksam abbedungen werden.
Kann man einen Ehevertrag nachträglich abschließen?
Ja. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder während aufrechter Ehe geschlossen werden. Ein nachträglicher Abschluss ist häufig sinnvoll, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern – etwa durch Unternehmensgründung, Immobilienerwerb oder Erbschaft. Wichtig ist eine saubere Dokumentation der Ausgangslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Was kostet ein Ehevertrag in Österreich?
Fixpreise lassen sich nicht pauschal nennen. Die Kosten hängen von der Komplexität ab: Wie viele Klauseln sind zu regeln? Gibt es Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder internationale Bezüge? Hinzu kommen die Notariatsgebühren. Eine transparente Kosteneinschätzung ist typischerweise nach einer Erstberatung möglich.
Gilt ein ausländischer Ehevertrag oder Prenup in Österreich?
Es kommt darauf an und lässt sich nicht pauschal beantworten. Österreichische Gerichte prüfen ausländische Vereinbarungen unter anderem auf ihre Vereinbarkeit mit dem inländischen ordre public. Eine Lösung kann sein: Den ausländischen Ehevertrag in Österreich notariell nachziehen.
Was passiert bei Scheidung ohne Ehevertrag?
Ohne Ehevertrag teilt das Gericht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit auf (§§ 81–97 EheG). Das betrifft alles, was während der Ehe angeschafft oder angespart wurde. Streitpunkte sind typischerweise die Ehewohnung, Ersparnisse und die Bewertung einzelner Vermögenswerte.
Kann ein Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit aufgehoben werden?
Ein Ehevertrag unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle, wenn er angefochten wird. Ist ein Vertrag oder einzelne Klauseln so, dass er eine Seite gröblich benachteiligt, kann ein Gericht anpassen. Typische Auslöser: massive Benachteiligung des wirtschaftlich schwächeren Partners, fehlende Aufklärung oder erhebliches Informationsungleichgewicht bei Vertragsschluss.
Brauchen beide Ehepartner eigene Anwälte?
Rechtlich ist es nicht zwingend, dass beide Seiten anwaltlich vertreten sind. In der Praxis ist eine eigenständige Beratung aber häufig sinnvoll – insbesondere bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht, komplexen Vermögensverhältnissen oder wenn ein Partner auf wesentliche Rechte verzichten soll. Eine beiderseitige Beratung stärkt auch die Bestandskraft des Vertrags.
Auf einen Blick
Zusammenfassung: Die 5 wichtigsten Punkte
- Formzwang beachten: Vorausvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung brauchen einen Notariatsakt, um gültig zu sein (§ 97 Abs 1 EheG). In der Praxis empfiehlt sich die Errichtung des gesamten Ehevertrags als Notariatsakt.
- 6 Klauseln kennen: Vermögensaufteilung, Unternehmensschutz, Ehewohnung, Unterhalt, Immobilien und internationales Güterrecht – das sind die typischen Gestaltungsfelder.
- Sittenwidrigkeit vermeiden: Übermäßige Benachteiligung kann zur Nichtigkeit einzelner Klauseln oder des gesamten Vertrags führen.
- Internationales nicht vergessen: Bei Auslandsbezug ist eine Rechtswahl im Ehevertrag besonders wichtig.
- Individuelle Beratung nutzen: Muster ersetzen keine fachkundige Prüfung. Wir beraten regelmäßig zur Gestaltung und Prüfung von Eheverträgen – mit dem Ziel, Vereinbarungen zu schaffen, die fair, präzise und im Ernstfall belastbar sind.
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Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen (Auszug)
Stand der Rechtslage: 07/2026
- § 97 Abs 1 EheG – Formerfordernis (Notariatsakt) für Vorausvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und die Ehewohnung
- §§ 81–97 EheG – Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse
- § 1 Abs 1 lit a NotAktG – Notariatsaktpflicht für Ehepakte
- § 879 ABGB – Sittenwidrigkeit
- § 94 ABGB – Unterhalt bei aufrechter Ehe (kein Vorab-Verzicht)
- VO (EU) 2016/1103 – EU-Ehegüterrechts-Verordnung (anwendbares Recht und Zuständigkeit bei internationalen Ehepaaren)

