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Obsorge und die Schulwahl
Eltern wünschen sich das Beste für die Kinder. Schwieirg wird es, wenn diese Wünsche auseinanderklaffen. Was wenn man sich nicht einigen kann welche Schule für das Kind passt? Wie sieht die rechtliche Lage bei der Schule in Österreich aus?
#Picsoritdidnthappen- oder welche Beweise gehen vor Gericht bei einer Scheidung?
Umgangssprachlich bedeutet #picsoritdidnthappen so viel wie, wenn es keine Fotos von etwas gibt, ist es auch nicht passiert. Tatsächlich stellt sich auch in Scheidungssachen immer wieder die Frage, wer was in der Hand hat.
Aufteilung nach der Scheidung
Bei einer Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Güterteilhabe. Doch wie sieht die rechtliche Situation aus? Was ist aufzuteilen?

Aufteilung des Vermögens in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft

Aufteilung des Vermögens in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft

Wenn der Himmel voller Geigen hängt, sind die Menschen oft großzügig. Niemand denkt dann gerne darüber nach, was sein wird, wenn die Beziehung zu Ende geht. In sozialen Netzwerken trenden Hashtags wie „tradwife“ oder „stayathomegirlfriend“. Dabei geht es auch um traditionelle Rollenmuster bzw darum, dass einer für die Erwerbsarbeit zuständig ist, während die zweite Person sich anderen Dingen widmet. Was ist aber, wenn die Romantik abflaut und die Großzügigkeit des Partners plötzlich doch Grenzen kennt und es irgendwann vielleicht sogar um Trennung oder Scheidung geht? Wer hat Zugang zum vermeintlich gemeinsamen Geld?

Wem gehört was, Gütertrennung oder so ähnlich?

Wesentlich ist in einem ersten Schritt, ob es eine Ehe gibt, oder ob „nur“ eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Gerade für #styathomegirlfriends wäre eine Trennung in Österreich, jedenfalls finanziell, nicht sonderlich einträglich. In einer Lebensgemeinschaft ist es nämlich so, dass man weder einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hat noch gemeinsames Vermögen anhäuft. Egal, wie lange man schon liiert ist. In einer Ehe ist das anders. Während der Ehe gilt die sogenannte Gütertrennung. Das bedeutet, wenn eine Person ein Sparkonto hat und fleißig monatlich Geld zur Seite legt, das Geld während der Ehe nur dem oder der Sparerin gehört. Während der Ehe ist also jeder Ehegatte Eigentümer der eigenen Sachen und kann grundsätzlich auch mit dem eigenen Geld tun, was er oder sie möchte. Das ändert sich aber rund um die Auflösung einer Ehe. Geht es um Scheidung, kommt es dann nämlich zur sogenannten Güterteilhabe. Das bedeutet, dass vom Geld auf dem Sparbuch plötzlich die Hälfte dem anderen Ehepartner zusteht. Das sorgt nicht immer für Freude und oft für große Überraschung. Meist haben Personen das Gefühl, es würde sich eben ausschließlich um eigenes Geld handeln, wenn Ersparnisse mit dem (während der Ehe) verdientem eigenen Einkommen angehäuft wurden. Die Bereitschaft das „eigene“ Geld mit der scheidenden besseren Hälfte zu teilen ist manchmal endenwollend. Dabei wird nicht bedacht, dass währen der Ehe eben gemeinsam gewirtschaftet wird.

Was ist aufzuteilen bei einer Scheidung?

Im Rahmen einer Scheidung gilt es, eheliches Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind Dinge, die während der ehelichen Lebensgemeinschaft von beide Ehegatten verwendet wurden (zB Möbel und die Ehewohnung).  Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, die von den Eheleute während der ehelichen Lebensgemeinschaft angehäuft wurden (zB Immobilien, Bargeld, Spareinlagen,Wertpapiere ect). Kurz gesagt, sollen eheliche Errungenschaften aufgeteilt werden. Also das, was in der Ehe gemeinsam „geschaffen“ wurde, soll geteilt werden. „Gemeinsam geschaffen“ darf dabei nicht zu wörtlich genommen werden. In der Ehe hat das Geld kein Mascherl. Es kommt nicht (mehr) darauf an, wer im Grundbuch steht oder auf welchen Namen etwas lautet. Es kommt auch nicht drauf an, ob das Ersparte nur und ausschließlich vom Gehalt eines Ehegatten angehäuft wurde. Hat man es sich mit Geld abgespart, das man während der Ehe verdient hat, ist es grundsätzlich aufzuteilen. In die Ehe eingebrachtes Vermögen ist nicht aufzuteilen. Eingebrachtes Vermögen sind beispielsweise Dinge, die ein Ehegatte schon vor Eheschließung hatte oder ein Sparguthaben. Ebenso nicht aufzuteilen sind Dinge, die (auch während der Ehe) geerbt oder von dritter Seite geschenkt wurden.

Der Aufteilung entzogen sind außerdem Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung eines Partners dienen oder zu einem Unternehmen gehören. Unternehmen als solche sowie Unternehmensanteile (außer bloße Wertanlagen) sind ebenso nicht zu teilen.

Wie kommt man zum Geld?

Gibt es eine einvernehmliche Scheidung, müssen die Ehegatten dem Gericht eine Einigung präsentieren, wie das eheliche Vermögen geteilt werden soll. Eine einvernehmliche Scheidung ist zwar schnell und relativ kostengünstig, man muss aber die Hürde nehmen, dass es dafür eine Einigung braucht. Gibt es keine Einigung, kann auch die einvernehmliche Scheidung nicht gelingen. In dem Fall, muss zuerst mittels (strittigem) Scheidungsverfahren die Ehe geschieden werden. Erst im Anschluss, also nach bereits erfolgter Scheidung, kommt man zum sogenannten Aufteilungsverfahren, wo es darum geht, wer was bekommen soll. Innerhalb eines Jahres nach der Scheidung kann beim zuständigen Bezirksgericht ein Antrag auf Aufteilung gestellt werden. Dabei wird es unter anderem darauf ankommen (wenn eine Einigung auch vor Gericht nicht gelingt) ob man dem Gericht darlegen kann, was an Vermögen vorhanden ist. Das Gericht ist aber auch von Amts wegen verpflichtet, den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Muss ein Gericht entscheiden, gibt es unterschiedliche Dinge, die berücksichtigt werden. Unter anderem, dass die Lebensbereiche der Geschiedenen so gut wie möglich getrennt sein sollen nach einer Scheidung oder, dass im besten Fall beiden ihre bisherige Lebensgrundlage erhalten bleibt und der Beginn des neuen Lebensabschnittes erleichtert werden soll.

 

Sofern kein grobes Ungleichgewicht besteht, gehen die Gerichte im Normalfall von der Gleichwertigkeit der Beiträge der Eheleute aus und teilen das Vermögen im Verhältnis 50:50.

 

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